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Thema: Nicht funktionstüchitges Blaulich auf dem Dach...

  1. #31
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    [QUOTE=blue-devil-lgInteressant wäre es zu wissen, ob ich das Licht anbringen darf, wenn ich die Kappe komplett Lichtundurchlässig in Blau lackieren würde? Dann wäre es immer noch Bauartgeprüft, kann aber weder reflektieren noch selber leuchten! (Mal ganz abgesehen davon, was §52 StVZO dazu sagen würde)[/QUOTE]

    Also das kann ich dir erklären. :)
    Das darfst du, kenne auch ein paar, die so rumfahren. (bei einem kollegen scheint sogar noch leicht das licht blau druch *g* is dem tüv aber nicht aufgefallen und tagsüber fast garnicht zu sehen)
    Das lässt der TÜV aber auch nur dann zu, wenn das Fahrzeug vom Vorbesitzer schon damit ausgerüstet war, ein alter RTW z.b.

    @duese: Eigentlich ist das für diese Firmen auch klar geregelt:
    - Alle Schriftzüge müssen abgeklebt oder mit magnetschildern unkenntlich gemacht werden
    - Die Sonderwarneinrichtungen müssen ebenfalls abgedeckt sein
    - Eigentlich muss sogar die Sicherung der SoSi entnommen werden, dass sie wärend der Fahrt nicht wieder rein gemacht werden kann.

    Aber ich kenn das, wenns meist im kleinen umkreis ist und die Pol weis, dass die Fahrer keinen Mist damit bauen, dann tolerieren die das meistens ;)

    MfG Fabsi

  2. #32
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    Leute gibts... der hat dann sozusagen ein Minderwertigkeitsgefühlausgleichsdoppelblitzleerbl aulicht auf dem Dach stehen... nicht schlecht.

    ~Joe~
    PN-Fach ist wieder aktiv. Bitte keine Anfragen wegen Programmiersoftware .

  3. #33
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    So jetzt möchte ich auch mal was dazu sagen.

    Ein Bekannter von mir hat ein ausgemustertes Fahrzeug der Bereitschaftspolizei gekauft (MTW) . Nach dem Kauf hatte er eine Sondergenehmigung beantragt bei der Bez.-Regierung (die es nicht mehr gibt in Nds.) das er Blaulicht und Martinshorn am Fahrzeug dranlassen kann. Dies wurde ihn auch Genehmigt allerdings mit Auflagen.

    Er muß auf öffendlichen Straßen das Blaulicht abdecken. Macht er mit Stoffüberzug und im öffendlichen Straßenverkehr muß das Martinshorn totgeschaltet sein, so das keiner das Martinshorn betätigen kann. Dies hat er mit einen Schlüsselschalter realisiert. Diese Genehmigung gilt immer für ein Jahr, dann muß diese verlängert werden. Er wurde auch schon Kontrolliert von der Polizei weil denen das Blaulicht (abgedeckt) an einen grünen Bulli komisch vorgekommen ist. Dann hatte er denen eine Kopie der Sondergenehmigung vorgezeigt und er konnte weiter fahren.

    Blinky

  4. #34
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    Eine nicht funktionsfähige Leuchte (auch ein Blaulicht) gilt nach EU-Recht (ECE-R48 glaub ich) als nicht vorhanden. Somit braucht, da nicht vorhanden von niemandem genehmigt zu werden.

    Obs Sinn macht ist wieder was anderes.

    An Feuerwehroldtimern im Originalzustand sicher zwingend erforderlich (wegen der Originalität) aber am Privatwagen....?

    gomaman

  5. #35
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    Zitat Zitat von Joe aus Hö
    der hat dann sozusagen ein Minderwertigkeitsgefühlausgleichsdoppelblitzleerbl aulicht auf dem Dach stehen...
    Auf den Punkt gebracht! ;-)

    Manche menschen haben es echt nötig. Bei uns im Ort hatten wir mal ein Problem mit nem Typen, der es bei allen Hiorgs versucht hat. War aber nicht tragbar. Wer sich mit nem EH-Kurs als RettAss ausgibt...
    Und das war nicht das einzige was er so gebracht hat *kopfschüttel*

  6. #36
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    Zitat Zitat von blue-devil-lg

    Fabicard hat ja schon Infos vom TÜV eingeholt: Ohne Innenleben ist das Licht nicht mehr Bauartgeprüft und darf somit nicht mehr am Fahrzeug befestigt werden.Außerdem ist allein die Kappe ohne Lichtquelle zumindest ein bißchen reflektierend, so dass es per Definition von Alex22 eine lichttechnische Einrichtung ist.
    Es muß nicht bauartgeprüft sein, da es kein Funktion ausübt, anders sieht es bei elektrischen Sachen aus, du kannst dir auch nen Skisack auf dein Dach bauen und der muß auch nicht geprüft sein.

    Zum Thema TÜV Sachverständiger sag ich gar nichts, wenns nicht grad ne 08/15 standardfrage ist sind 90% der TÜVler vollkommen überfordert.
    Frag einfach mal nach wie lange eine SoKFZ von der Feuerwehr ASU hat, du wirst dich wundern was du für Antworten bekommst, also bitte nicht allzusehr auf den TÜV stützen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #37
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    @Alex22:

    Ich geh nicht zu irgend eine "fuzzie" von denen... dafür gibts spezielle Ansprechpartner beim TÜV die ich immer für sowas kontaktiere.
    Fals ein TÜV-Typ nicht weiter weis, werden die auch immer gefragt, nennen sich dann Doktor irgendwas :)

    @gomaman:

    Falsch, einfach nur Falsch... war früher mal so, dass z.B. du nur 2 Funktionsfähige Spiegel am Fahrzeug haben musstest, wenn du aber heutzutage zum TÜV fährst, dann müssen alle am Fahrzeug verbauten Teile auch funktionstüchtig sein. Und wenn die Pol dich anhält, können die eine TÜV-Nachprüfung anordnen, sonst erlischt nämlich deine Betriebserlaubniss für dein Fahrzeug.

    @Joe aus Hö: Genau :)

    @Blinky: Das mit der Sondergenemigung hatte ich zwar nicht erwähnt, steht aber in der StVZO :)

    MfG Fabsi

  8. #38
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    Ach herrje ...

    Ich glaube da bestehen manche Unklarheiten, nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Schweiz.

    Ich habe ein altes amerikanische Polizeiauto (Hobby ... für gelegentliche Sonntagsfahrten). Selbst Jurist, war es trotz fundierter Vorabklärungen ein ziemlicher Spagat dieses Auto einzulösen, denn es ist noch mit amerikanischen Sondersignalen ausgerüstet.

    Schlussendlich hats geklappt. Ich musste einfach die akkustische Warnanlage mit einem Schalter ausrüsten, der nicht von der Fahrerkabine aus zu bedienen ist (sprich im Motorraum). Das selbe Spiel mit der optischen Warnanlage (welche über die Steuerung der akkustischen bedienbar ist). Zusätzlich musste ich den optischen Warnbalken auf dem Dach ein wenig "tunen", da das Original sowohl eine rote, wie auch eine blaue Seite hatte. Dementsprechend musste ich die blaue ebenfalls durch eine rote Abdeckung ersetzen, konnte jedoch die Leuchtmittel und Spiegel drinlassen.

    Dazu gabs eine schriftliche Auflage, dass die Sondersignale im öffentlichen Strassenverkehr (via Schalter im Motorraum) ausser Betrieb gesetzt werden müssen.

    War ein langes Prozedere, schlussendlich hats jedoch geklappt, wohl nicht zuletzt, weil diese Sondersignale hier nicht üblich sind.

    Gruss marlon
    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)

  9. #39
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    Moin moin,

    das Ganze läuft dann doch aber mehr unter dem Stichwort "Gesamteindruck des Fahrzeuges".
    Ich denke, dass da ein himmelgroßer Unterschied zu einem defekten Blaulicht auf einem zivilen Fahrzeug ist, um dann einen zweifelhaften Status im Verkehr zu geniessen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  10. #40
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    Stellt sich auch die Frage, was ist wenn das vermeindliche Blaulich statt blau schwarz ist?

    Irgendwie scheint das ganze nicht klar zu sein. Schon komisch die ganze Geschichte. Aber die Diskussion finde ich interessant.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  11. #41
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    Etienne: Eigentlich eine gute Idee... doch rein vom lichttechnichen stand her gibts kein "Schwarzlicht" und ja auch nicht das von der disco... das is ultraviolett und lediglich vom menschlichen auge nicht zu erkennen...

    Wäre also so wie du das meinst das gleich, wie das "Blaulicht" mit blauem Lack zu lackieren um es drauflassen zu dürfen...


    MfG Fabsi

  12. #42
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    Zitat Zitat von Ettenhofer
    Hallo,

    gibt es nicht eine Gesetzestext in welchem steht das alles was am Fahrzeug angebracht ist auch funktionieren muss??? Hab da irgendwas im Hinterkopf...
    Werd das mal raussuchen...

    Gruß
    Chris
    Ja gibt es. Genau so ist ist es, also entweder darfst du es nicht WEIL es NICHT funktioniert und wenn es funktioniert dann darfst du es NICHT WEIL es funktioniert, da keine Befugniss.

    Vergleich, Unterbodenbeleuchtungen bei Fahrzeugen die angeblich nicht funktionieren und irgendwo ein versteckter Schalter ist. Die Montage ist bereits "untersagt" oder "unmöglich" durch oben genannten Grund.

  13. #43
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Etienne: Eigentlich eine gute Idee... doch rein vom lichttechnichen stand her gibts kein "Schwarzlicht" und ja auch nicht das von der disco... das is ultraviolett und lediglich vom menschlichen auge nicht zu erkennen...

    Wäre also so wie du das meinst das gleich, wie das "Blaulicht" mit blauem Lack zu lackieren um es drauflassen zu dürfen...


    MfG Fabsi
    Dazu auch noch kurz meinen Senf:

    Schwarzlicht ist auch verboten da jede zusatzbeleuchtung an einem Fhrzeug StVo konform sein muss. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) Scheinwerfer mit fest vorgeschriebenen Farben. Unzulässig ganz einfach .. lasst doch einfach die Finger von dem Dreck. Nimm dir wenn du meinst dir ne Kennleuchte aufs Dach pappen zu müsen ne Orangene .. die ist auch zugelassen und legal.

    Also ich weiß nich wie das andere sehen .. ich bin auch immer ohne zurecht gekommen im Straßenverkehr ... Denk dran. Die Punkte in Flensburg sind kein Payback System

  14. #44
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    Zitat Zitat von Herri
    Vergleich, Unterbodenbeleuchtungen bei Fahrzeugen die angeblich nicht funktionieren und irgendwo ein versteckter Schalter ist. Die Montage ist bereits "untersagt" oder "unmöglich" durch oben genannten Grund.
    Das muß man nur anders auslegen ...
    Wenn du deine Unterbodenbeleuchtung als Einstiegsbeleuchtung deklarierst ist das sehr wohl zulässig.
    Der neue Audi A8 hat an allen Türgriffen zB 2 Weiße LEDs, die sind ebenfalls so lange an bis der Motor gestartet wird.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  15. #45
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    Ja ... Weiß !!

    Ich hab auch zu farben usw. was geschrieben. Sorry weiter oben, selbst diese Einstiegsbeleuchtung ist festgesetzt und die Neonröhren kann man Tricks als Einstiegshilfe eintragen lassen.

    EinBlau oder Schwarzrundumlicht als Einstiegshilfe eintragen zu lassen halte ich für ein Gerücht. Standpunkt bleibt ...

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