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Thema: Nicht funktionstüchitges Blaulich auf dem Dach...

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Nicht funktionstüchitges Blaulich auf dem Dach...

    Hey Leute!

    Ich habe vor kurzem ein Privatwagen gesehen, dass ein Magnetblaulicht auf dem Dach hatte. Nach einem Gespräch mit dem Fahrer des KFZ wurde mir gesagt und gezeigt, dass dieses Blaulicht gar nicht funktionstüchtig ist und eigentlich nur als Showeffekt ohne Funktion auf dem Autodach befestigt ist.
    Es handelte sich um eine Hella Movia D wie bei Zivilfahnder. Ich hatte den Eindruck, dass hier der Eindruck erweckt werden solle, dass es sich um ein Behördenfahrzeug handeln solle.

    Nun meine Frage:
    - Ist das überhaupt zulässig. Es ist ja keine Beleuchtungseinheit, da sie keine Beleuchtungsplatine usw hat?
    - Das Gehäuse der Movia D hat ja eine Zulassung bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit, darf also auf ein Fahrzeug befestigt werden, gilt das auch für Privatfahrzeuge?

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Person das überhaupt darf. Kennt ihr Gesetze, worauf man sich berufen kann?

    Danke schon mal für eure Antworten.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  2. #2
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    Moin moin,

    mal ganz abgesehen von der gesetzlichen Lage: Hast Du den Fahrer denn auch gefragt, was für einen Sinn das Anbringen eines (nicht funktionstüchtigen) Blaulichts machen soll? "Showeffekt" ist in diesem Zusammenhang ja wohl keine zufriedenstellende Antwort!
    Würde mich interessieren, was er dazu gesagt hat.
    Auf die rechtliche Seite bin ich auch gespannt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
    Jens1985 Gast
    natürlich ist das zulässig, wenn man sich nur das gehäuse aufs dach setzt, macht man sich zwar lächerlich, aber rechtlich ist da nichts gegen einzuwenden, ist ja genauso mit den nicht beleuchteten Dachaufsetzern, die kann sich ja auch jeder trottel aufs dach machen.


    Gruß Jens

  4. #4
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    Moin moin,

    ich habe hetzt mal ein bißchen im Netz gestöbert und bin dabei auf den §52 StVZO gestolpert.
    § 52. StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (Auszug)
    ...
    (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:

    - Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
    - Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
    - Fahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen offentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt sind,
    - Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen geeignet sind, von jedermann benutzt werden können und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind,
    - Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt sind.
    Da steht nix über funktionstüchtig oder nicht drin. Meiner Meinung nach bleibt Blaulicht Blaulicht, ob´s funktioniert oder nicht. Und damit wäre es genehmigungspflichtig!

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Alles was an Licht am Fahrzeug angebracht ist, muß funktionstüchtig sein. (Deshalb sind z. B. Schutzabdeckungen über Nebelscheinwerfern wie bei Rallyfahrzeugen verboten)

    Alles was funktioniert muß auch zugelassen sein.

    Ein Gehäuse eines Blaulichtes ist eine Beleuchtungstechnische Einrichtung. Sonst könnte ich auch argumentieren, ein Schweiunwerfer ohne Birne wäre kein Scheinwerfer und mir für die Optik 5 Paar Scheinwerfern an Kiste basteln.

    Kurz und gut meiner Kenntnis nach sollte sich der jenige besser nicht erwischen lassen.

    duese

  6. #6
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    Na ja sagen wir mal, beim Blaulicht wäre das Stromversorgungskabel abgepetzt, dann kann man das Ding nicht ohne einen größeren Aufwand in Betrieb nehmen. Somit wäre es auch keine Beleuchtungseinrichtung sondern eher als Dachaufsetzer einzustufen, den sich jeder draufmachen darf. Man darf ja auch Unterbodenbeleuchtung am Auto haben, solange diese nicht eingeschaltet ist...

  7. #7
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    Hallo,

    gibt es nicht eine Gesetzestext in welchem steht das alles was am Fahrzeug angebracht ist auch funktionieren muss??? Hab da irgendwas im Hinterkopf...
    Werd das mal raussuchen...

    Gruß
    Chris

  8. #8
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    Zitat Zitat von Ettenhofer
    Hallo,

    gibt es nicht eine Gesetzestext in welchem steht das alles was am Fahrzeug angebracht ist auch funktionieren muss??? Hab da irgendwas im Hinterkopf...
    Werd das mal raussuchen...

    Gruß
    Chris
    Ja gibt es. Genau so ist ist es, also entweder darfst du es nicht WEIL es NICHT funktioniert und wenn es funktioniert dann darfst du es NICHT WEIL es funktioniert, da keine Befugniss.

    Vergleich, Unterbodenbeleuchtungen bei Fahrzeugen die angeblich nicht funktionieren und irgendwo ein versteckter Schalter ist. Die Montage ist bereits "untersagt" oder "unmöglich" durch oben genannten Grund.

  9. #9
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    Hey Leute!

    Ja, das ist so eine Sache. Es war kein Stromkabel befestigt und das Innenleben war auch nicht mehr drin. Also keine Beleuchtungseinheit quasi. Aber ich war auch der Meinung, dass wenn etwas angebaut ist es auch funktionieren muss.

    War mir nicht sicher und habe dann auf Diskussionen mit ihm verzichtet.

    Zitat Zitat von Ettenhofer
    Hallo,

    gibt es nicht eine Gesetzestext in welchem steht das alles was am Fahrzeug angebracht ist auch funktionieren muss??? Hab da irgendwas im Hinterkopf...
    Werd das mal raussuchen...
    Das stimmt, habe ich auch gelesen. Aber ein Dachschild ohne Beleuchtung drin muss ja auch nicht funktionieren, obwohl es auch mit Beleuchtung gibt.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  10. #10
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    StVZO:
    §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

    (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein.
    Dachaufsetzer ohne Beleuchtung sind meines Wissens nach zugelassen.
    Für Blaulichter gibt es eine Zulassung (so man denn berechtigt ist).
    Nur die Haube eines Blaulichtes ist Teil einer Beleuchtungseinrichtung, für die es aber keine nichtlichttechnische Zulassung gibt.

    Das Argument ist ja kein Kabel dran, kann so nicht gelten, da ich mir dann wie oben schon erwähnt auch 5 Paar Nebelscheinwerfer draufpacken könnte mit der Argumentation, ist ja keine Lampe, kann ja nicht leuchten (siehe StVZO).

    Wer meint, das ist zulässig, kann sich ja mal so ein Ding aufs Dach setzen und in eine Verkehrskontrolle fahren. Ich bin auf das Ergebnis gespannt.

    Nebenbei, je nach dem welcher Effekt damit erzeugt wird/werden soll ist es womöglich auch noch Amtsanmaßung.......

    duese

  11. #11
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    Ach herrje ...

    Ich glaube da bestehen manche Unklarheiten, nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Schweiz.

    Ich habe ein altes amerikanische Polizeiauto (Hobby ... für gelegentliche Sonntagsfahrten). Selbst Jurist, war es trotz fundierter Vorabklärungen ein ziemlicher Spagat dieses Auto einzulösen, denn es ist noch mit amerikanischen Sondersignalen ausgerüstet.

    Schlussendlich hats geklappt. Ich musste einfach die akkustische Warnanlage mit einem Schalter ausrüsten, der nicht von der Fahrerkabine aus zu bedienen ist (sprich im Motorraum). Das selbe Spiel mit der optischen Warnanlage (welche über die Steuerung der akkustischen bedienbar ist). Zusätzlich musste ich den optischen Warnbalken auf dem Dach ein wenig "tunen", da das Original sowohl eine rote, wie auch eine blaue Seite hatte. Dementsprechend musste ich die blaue ebenfalls durch eine rote Abdeckung ersetzen, konnte jedoch die Leuchtmittel und Spiegel drinlassen.

    Dazu gabs eine schriftliche Auflage, dass die Sondersignale im öffentlichen Strassenverkehr (via Schalter im Motorraum) ausser Betrieb gesetzt werden müssen.

    War ein langes Prozedere, schlussendlich hats jedoch geklappt, wohl nicht zuletzt, weil diese Sondersignale hier nicht üblich sind.

    Gruss marlon
    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)

  12. #12
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    Moin moin,

    das Ganze läuft dann doch aber mehr unter dem Stichwort "Gesamteindruck des Fahrzeuges".
    Ich denke, dass da ein himmelgroßer Unterschied zu einem defekten Blaulicht auf einem zivilen Fahrzeug ist, um dann einen zweifelhaften Status im Verkehr zu geniessen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  13. #13
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    Stellt sich auch die Frage, was ist wenn das vermeindliche Blaulich statt blau schwarz ist?

    Irgendwie scheint das ganze nicht klar zu sein. Schon komisch die ganze Geschichte. Aber die Diskussion finde ich interessant.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  14. #14
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    Etienne: Eigentlich eine gute Idee... doch rein vom lichttechnichen stand her gibts kein "Schwarzlicht" und ja auch nicht das von der disco... das is ultraviolett und lediglich vom menschlichen auge nicht zu erkennen...

    Wäre also so wie du das meinst das gleich, wie das "Blaulicht" mit blauem Lack zu lackieren um es drauflassen zu dürfen...


    MfG Fabsi

  15. #15
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Etienne: Eigentlich eine gute Idee... doch rein vom lichttechnichen stand her gibts kein "Schwarzlicht" und ja auch nicht das von der disco... das is ultraviolett und lediglich vom menschlichen auge nicht zu erkennen...

    Wäre also so wie du das meinst das gleich, wie das "Blaulicht" mit blauem Lack zu lackieren um es drauflassen zu dürfen...


    MfG Fabsi
    Dazu auch noch kurz meinen Senf:

    Schwarzlicht ist auch verboten da jede zusatzbeleuchtung an einem Fhrzeug StVo konform sein muss. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) Scheinwerfer mit fest vorgeschriebenen Farben. Unzulässig ganz einfach .. lasst doch einfach die Finger von dem Dreck. Nimm dir wenn du meinst dir ne Kennleuchte aufs Dach pappen zu müsen ne Orangene .. die ist auch zugelassen und legal.

    Also ich weiß nich wie das andere sehen .. ich bin auch immer ohne zurecht gekommen im Straßenverkehr ... Denk dran. Die Punkte in Flensburg sind kein Payback System

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