Moin moin,

ich habe hetzt mal ein bißchen im Netz gestöbert und bin dabei auf den §52 StVZO gestolpert.
§ 52. StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (Auszug)
...
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:

- Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
- Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
- Fahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen offentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt sind,
- Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen geeignet sind, von jedermann benutzt werden können und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind,
- Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt sind.
Da steht nix über funktionstüchtig oder nicht drin. Meiner Meinung nach bleibt Blaulicht Blaulicht, ob´s funktioniert oder nicht. Und damit wäre es genehmigungspflichtig!

Gruß, Mr. Blaulicht