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Thema: Nicht funktionstüchitges Blaulich auf dem Dach...

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    So jetzt möchte ich auch mal was dazu sagen.

    Ein Bekannter von mir hat ein ausgemustertes Fahrzeug der Bereitschaftspolizei gekauft (MTW) . Nach dem Kauf hatte er eine Sondergenehmigung beantragt bei der Bez.-Regierung (die es nicht mehr gibt in Nds.) das er Blaulicht und Martinshorn am Fahrzeug dranlassen kann. Dies wurde ihn auch Genehmigt allerdings mit Auflagen.

    Er muß auf öffendlichen Straßen das Blaulicht abdecken. Macht er mit Stoffüberzug und im öffendlichen Straßenverkehr muß das Martinshorn totgeschaltet sein, so das keiner das Martinshorn betätigen kann. Dies hat er mit einen Schlüsselschalter realisiert. Diese Genehmigung gilt immer für ein Jahr, dann muß diese verlängert werden. Er wurde auch schon Kontrolliert von der Polizei weil denen das Blaulicht (abgedeckt) an einen grünen Bulli komisch vorgekommen ist. Dann hatte er denen eine Kopie der Sondergenehmigung vorgezeigt und er konnte weiter fahren.

    Blinky

  2. #2
    Registriert seit
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    Beiträge
    34
    Eine nicht funktionsfähige Leuchte (auch ein Blaulicht) gilt nach EU-Recht (ECE-R48 glaub ich) als nicht vorhanden. Somit braucht, da nicht vorhanden von niemandem genehmigt zu werden.

    Obs Sinn macht ist wieder was anderes.

    An Feuerwehroldtimern im Originalzustand sicher zwingend erforderlich (wegen der Originalität) aber am Privatwagen....?

    gomaman

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