@Alex 22: Beiß Dich mal nicht so an den Gesetzestexten fest, denn die meisten Gesetzestexte legen nur einen groben Rahmen fest. Viele Details und Auslegungen sind dann wiederum in anderen Verordnungen etc. zu finden. Als letzte Instanz legt immer noch der Richter fest, wie ein Gesetz ausgelegt wird.
Fabicard hat ja schon Infos vom TÜV eingeholt: Ohne Innenleben ist das Licht nicht mehr Bauartgeprüft und darf somit nicht mehr am Fahrzeug befestigt werden.Außerdem ist allein die Kappe ohne Lichtquelle zumindest ein bißchen reflektierend, so dass es per Definition von Alex22 eine lichttechnische Einrichtung ist.
Interessant wäre es zu wissen, ob ich das Licht anbringen darf, wenn ich die Kappe komplett Lichtundurchlässig in Blau lackieren würde? Dann wäre es immer noch Bauartgeprüft, kann aber weder reflektieren noch selber leuchten! (Mal ganz abgesehen davon, was §52 StVZO dazu sagen würde)
Was die Amtsanmaßung angeht denke ich, dass es sehrwohl so ausgelegt werden kann. Privat PKW mit Blaulicht sind meistens Zivilpolizisten oder Regierungsfahrzeuge und werden von der Allgemeinheit als solche wahrgenommen. Fahrzeuge von Gasunternehmen etc. sind meisten schon an der Lackierung als solche zu erkennen.
Ich denke im Streitfall wird ein Gericht eher davon ausgehen, dass der Eindruck eines Polizei- oder Regierungsfahrzeuges erweckt werden sollte, da man dies aber in einem fahrenden Fahrzeug schwer wiederlegen kann und wohl kaum einen Aufkleber mit "Das Blaulicht ist nur ein Gag" auf dem Auto kleben haben wird, wird es im Zweifel nach meiner Meinung auf eine Amtsanmaßung hinauslaufen.