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Thema: Nicht funktionstüchitges Blaulich auf dem Dach...

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Tztztzzz..

    Nur noch zu Toppen durch Leute die an ihrem Roller beim Feuerwehreinsatz ein Magnetstreifen aufn Roller mit ''Feuerwehr im Einsatz'' machen...
    ~Greatness is no Question of Size~
    ->FMT-Größen-Vergleich<-

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  2. #2
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    Zitat Zitat von Zentrale Leitstelle
    Tztztzzz..

    Nur noch zu Toppen durch Leute die an ihrem Roller beim Feuerwehreinsatz ein Magnetstreifen aufn Roller mit ''Feuerwehr im Einsatz'' machen...
    Was ist daran verwerflich? Wenn sie damit dann vor der Wache im Halteverbot parken, dann kann das schon hilfreicher sein, als wenn sie keins draufhätten (jedenfalls wenn nach dem Einsatz der Roller nicht mehr da ist weil abgeschleppt)

  3. #3
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    Und ich bleib dabei ...
    Wenn es nur ein blaue Kappe ist die nicht leuchtet oder reflektiert ist das zulässig.
    Lichttechnische Einrichtung ist eine Einrichtung die nunmal Licht erzeugt, gleichgesetzt einer lichttechnischen Einrichtungen sind, wie in der StVZO beschrieben.

    Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

    (1)
    1An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
    2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.

    Prinzipiell, darf ich alles an mein Fahrzeug anbringen, sofern keine Gefahr durch herunterfallen, ich das Gewicht oder die Fahrzeugmaße überschreite.
    Ob das ding nur komplett zugelassen ist spielt hierbei ebenso keine Rolle, denn ein Magnetschild oder dergleichen braucht erst gar keine Zulassung.


    Eine Amtsanmaßung kann hier ebenso nicht vorliegen, denn
    § 132
    Amtsanmaßung

    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Das würde vorraussetzen das das Blaulicht nur durch bestimmte Ämter benutzt werden darf, da zb das örtliche Gaßunternehmen mit Sicherheit kein Amt oder dergleichen ist und die auch Blaulichter benutzen fällt das auch weg.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    423
    Warum haben dann alle privat fahrenden FW od. Rettungsdienstfahrzeuge abgeklebte oder überlackierte Blaulichter und nicht einfach nur Blaulichter, aus denen das Innenleben entfernt wurde? Es bleibt deswegen nämlich immer noch ein Blaulicht, auch wenn es nicht mehr funktionsfähig ist. Und wenn es nicht funktionsfähig ist, darf es nicht am Auto sein.


    Zitat Zitat von Alex22
    Eine Amtsanmaßung kann hier ebenso nicht vorliegen, denn
    § 132
    Amtsanmaßung

    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Das würde vorraussetzen das das Blaulicht nur durch bestimmte Ämter benutzt werden darf, da zb das örtliche Gaßunternehmen mit Sicherheit kein Amt oder dergleichen ist und die auch Blaulichter benutzen fällt das auch weg.
    Das heißt nicht, dass eine Amtsanmaßung nicht vorliegen kann, sondern nur, daß sie nicht vorliegen muß.
    Wenn ich mich mit Blaulicht als Gasunternehmen ausgeben -> wohl keine Amtsanmaßung.
    Wenn ich mich als POL oder FW ausgebe -> dann schon.

    duese

  5. #5
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    Zitat Zitat von duese
    Warum haben dann alle privat fahrenden FW od. Rettungsdienstfahrzeuge abgeklebte oder überlackierte Blaulichter und nicht einfach nur Blaulichter, aus denen das Innenleben entfernt wurde? Es bleibt deswegen nämlich immer noch ein Blaulicht, auch wenn es nicht mehr funktionsfähig ist. Und wenn es nicht funktionsfähig ist, darf es nicht am Auto sein.
    Komisch ... Warum fährt dann bei uns ein ehemaliges Feuerwehrauto rum?
    Ist nicht mehr als SoKFZ zugelassen sondern als Spielmobil.
    Wenn ichs mal wieder sehe kann ichs gern mal foografieren.
    Außerdem sagt es ja schon der Name ... BlauLICHT, wenn kein licht mehr dann auch kein Blaulicht.
    Im Gesetz steht nix von Vorrichtungen oder Bildnissen die zum verwechseln ähnlich sehen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Zitat Zitat von duese
    Warum haben dann alle privat fahrenden FW od. Rettungsdienstfahrzeuge abgeklebte oder überlackierte Blaulichter und nicht einfach nur Blaulichter, aus denen das Innenleben entfernt wurde? Es bleibt deswegen nämlich immer noch ein Blaulicht, auch wenn es nicht mehr funktionsfähig ist. Und wenn es nicht funktionsfähig ist, darf es nicht am Auto sein.
    Da kommt sicherlich aber auch noch hinzu, dass die Einsatzfahrzeuge in der Regel das alte Aussehen haben wie ein Feuerwehrfahrzeug oder Rettungsdienstfahrzeug. Bei Privatwagen hingegen ist nicht zu erkennen um "welche Organisation es sich handeln soll" und somit kann man sich keinen konkreten Amtes anmaßen. So würde ich denken.

    Aber interessante Diskussion oder? Leute kommen auf Ideen... ;-)
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  7. #7
    blue-devil-lg Gast
    @Alex 22: Beiß Dich mal nicht so an den Gesetzestexten fest, denn die meisten Gesetzestexte legen nur einen groben Rahmen fest. Viele Details und Auslegungen sind dann wiederum in anderen Verordnungen etc. zu finden. Als letzte Instanz legt immer noch der Richter fest, wie ein Gesetz ausgelegt wird.

    Fabicard hat ja schon Infos vom TÜV eingeholt: Ohne Innenleben ist das Licht nicht mehr Bauartgeprüft und darf somit nicht mehr am Fahrzeug befestigt werden.Außerdem ist allein die Kappe ohne Lichtquelle zumindest ein bißchen reflektierend, so dass es per Definition von Alex22 eine lichttechnische Einrichtung ist.

    Interessant wäre es zu wissen, ob ich das Licht anbringen darf, wenn ich die Kappe komplett Lichtundurchlässig in Blau lackieren würde? Dann wäre es immer noch Bauartgeprüft, kann aber weder reflektieren noch selber leuchten! (Mal ganz abgesehen davon, was §52 StVZO dazu sagen würde)

    Was die Amtsanmaßung angeht denke ich, dass es sehrwohl so ausgelegt werden kann. Privat PKW mit Blaulicht sind meistens Zivilpolizisten oder Regierungsfahrzeuge und werden von der Allgemeinheit als solche wahrgenommen. Fahrzeuge von Gasunternehmen etc. sind meisten schon an der Lackierung als solche zu erkennen.

    Ich denke im Streitfall wird ein Gericht eher davon ausgehen, dass der Eindruck eines Polizei- oder Regierungsfahrzeuges erweckt werden sollte, da man dies aber in einem fahrenden Fahrzeug schwer wiederlegen kann und wohl kaum einen Aufkleber mit "Das Blaulicht ist nur ein Gag" auf dem Auto kleben haben wird, wird es im Zweifel nach meiner Meinung auf eine Amtsanmaßung hinauslaufen.

  8. #8
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    [QUOTE=blue-devil-lgInteressant wäre es zu wissen, ob ich das Licht anbringen darf, wenn ich die Kappe komplett Lichtundurchlässig in Blau lackieren würde? Dann wäre es immer noch Bauartgeprüft, kann aber weder reflektieren noch selber leuchten! (Mal ganz abgesehen davon, was §52 StVZO dazu sagen würde)[/QUOTE]

    Also das kann ich dir erklären. :)
    Das darfst du, kenne auch ein paar, die so rumfahren. (bei einem kollegen scheint sogar noch leicht das licht blau druch *g* is dem tüv aber nicht aufgefallen und tagsüber fast garnicht zu sehen)
    Das lässt der TÜV aber auch nur dann zu, wenn das Fahrzeug vom Vorbesitzer schon damit ausgerüstet war, ein alter RTW z.b.

    @duese: Eigentlich ist das für diese Firmen auch klar geregelt:
    - Alle Schriftzüge müssen abgeklebt oder mit magnetschildern unkenntlich gemacht werden
    - Die Sonderwarneinrichtungen müssen ebenfalls abgedeckt sein
    - Eigentlich muss sogar die Sicherung der SoSi entnommen werden, dass sie wärend der Fahrt nicht wieder rein gemacht werden kann.

    Aber ich kenn das, wenns meist im kleinen umkreis ist und die Pol weis, dass die Fahrer keinen Mist damit bauen, dann tolerieren die das meistens ;)

    MfG Fabsi

  9. #9
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    Zitat Zitat von blue-devil-lg

    Fabicard hat ja schon Infos vom TÜV eingeholt: Ohne Innenleben ist das Licht nicht mehr Bauartgeprüft und darf somit nicht mehr am Fahrzeug befestigt werden.Außerdem ist allein die Kappe ohne Lichtquelle zumindest ein bißchen reflektierend, so dass es per Definition von Alex22 eine lichttechnische Einrichtung ist.
    Es muß nicht bauartgeprüft sein, da es kein Funktion ausübt, anders sieht es bei elektrischen Sachen aus, du kannst dir auch nen Skisack auf dein Dach bauen und der muß auch nicht geprüft sein.

    Zum Thema TÜV Sachverständiger sag ich gar nichts, wenns nicht grad ne 08/15 standardfrage ist sind 90% der TÜVler vollkommen überfordert.
    Frag einfach mal nach wie lange eine SoKFZ von der Feuerwehr ASU hat, du wirst dich wundern was du für Antworten bekommst, also bitte nicht allzusehr auf den TÜV stützen.
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