Öhm... der Gemeindebürgermeister ist oberster Chef der Feuerwehr. Warum geht der Ortsbrandmeister (OBM) nicht mal ins Rathaus, nimmt eine Kanne Kaffee mit und spricht mit dem GemBM? Wenn der sich auch nach eingehender Darlegung der Bedenken immernoch quer stellt, kann der OBM ja notfalls das (vorher vorbereitete) Schriftstück "der Bürgermeister hat Kenntniss von den Bedenken" aus der Tasche nehmen und unterzeichnen lassen.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Wenn man sich ein wenig mit den in Thürigen geltenden Vorschriften auseinandersetzt, kann man sehr schnell erkennen, dass in diesem Fall die DL im 8km entfernten Ort für den Brandschutz aussreichend ist.
Warum ? Ganz einfach die Ortsfeuerwehr kann die Einsatzgrundzeit der Stufe 1 (10 Minuten) sicherstellen. Die DL aus dem Nachbarort (ich denke das es sich hier um eine Stützpunkt Feuerwehr handelt) erfüllt die Stufe 2 und somit die Einsatzgrundzeit von 20 Minuten.
Auch wenn man jetzt hergeht und sagt aufgrund der örtlichen Bebauung und der damit einhergehenden Gefährdung ist die Ortswehr in der Gefährdungsklasse B2 und würde somit nach Stufe 2 eine DL bekommen. Liegt man leider Falsch ! Denn wenn man sich die Ausführungsvorschriften zum ThürFwOrgVO ansieht, liest man das die Nachbarwehr mit der Anfahrtzeit von 15 Min. in der erforderlichen Zeit liegen würde. (20 Min sind hiergefordert!)
Sicherlich kann man jetzt argumentieren ... das Gefahrenpotential ist doch aber da ... nur leider sind in dieser Verordnung sehr viele KANN Bestimmungen, so daß den Gemeinden ein sehr großer Spielraum eingeräumt wird. Ich verweise hier nur auf die Formulierung zur Einsatzgrundzeit ... in der Regel 10 Minuten.
Bis dahin wünsche ich euch allen ein frohes Fest und guten Rutsch ... und drück euch die Daumen das ihr Eure DL wie auch immer bekommt. Nur sehe ich dafür kaum Chancen ...
Gruß
LST-82
At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.
ne neue DLK wäre mir erstmal als Wehrleiter egal, ich würd zusehn das ich aus der Haftung komme. wenn was passiert ist doch die Gemeinde die erste die ne kann Bestimmung andersrum auslegt und den Fachmann (Wehrleiter) in Verantwortung nimmt,weil er ja nie den Zustand jetzt bemängelt hat.
Kann man die Ausführungsvorschriften irgendwo nachlesen?
Der Verordnungstext sagt m. E. nämlich etwas anderes:
3 bis 5 Vollgeschoss ==> BT2 ==> DLK 18/12 in Stufe 1, daran steht mit einer Fußnote:
Die 10 Minuten sind hier eben nicht eingehalten. Es würde mich schwer wundern, wenn die Ausführungsbestimmungen da etwas anderes festlegen.Rettungsgeräte der Feuerwehr sind erforderlich, wenn der 2. Rettungsweg nach ThürBO nicht baulich sichergestellt ist. Bei einer Brüstungshöhe bis 8 m ist eine vierteilige Steckleiter ausreichend.
Hubrettungsfahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.
Außerdem heißt es in der Thüringer Bauordnung:
Das bedeutet auch, dass die Gemeinde mit der Genehmigung solcher Gebäude die Verpflichtung eingeht, den zweiten Rettungsweg dauerhaft über ein Hubrettungsgerät sicherzustellen (in NRW gibt es dazu den sog. "Drehleitererlass", da sich das Rechtswerk der beiden BauO in dieser Frage nicht unterscheidet, kann man das m. E. ruhigen Gewissens auf Thüringen übertragen.Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
Ergibt sich aus §15 (5) ThürBKG
(5) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der
Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen
Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe
zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen
Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten
Personen verantwortlich.
At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.
Ja, das etwaige Mängel weitergegeben werden.
Würde ja im Umkehrschluß heißen, er müßte eine neue kaufen.
Entscheidend ist das hier
§ 3
Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der
Allgemeinen Hilfe
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr
aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen
Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung
auszustatten und zu unterhalten,
Und wenn die Gemeinde meint, die DLA(K) ist von dem entfernten Standort ausreichend, dann ist das erstmal so und der Ortsbrandmeister ist aus dem Schneider.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
bis was pasiert und alle vorm Staatsanwalt sitzen, und glaubt dann wirklich jemand das auch nur ein Gemeindevertreter sagt: ja der Wehrleiter hat auf das höhere Risiko mündlich hingewiesen und wir haben das der Kosten wegen in Kauf genommen .
oder heist es dann doch eher: ja die Fachleute der Feuerwehr haben uns niemals gesagt,das wir ein höheres Risko haben,also war diese Lösung für uns ok so .
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)