hier der text aus der Verordnung:
§ 3 (4)
"Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb von
zehn Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1
aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe
1,[...] eingesetzt werden können."
ist für mich eine konkrete festlegung, wie nederrijner schon sagt




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