Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen
Hallo kunzebunze,

das Ganze was du hier schilderst, ist ein sehr schwieriges Thema. Zum einen gibt es in Deutschland keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung oder Richtlinie zum Thema Hilfsfristen bei Feuerwehren (im Gegensatz zum Rettungsdienst). Vielmehr ist Brandschutz eine kommunale Aufgabe. Gemeinden legen also (selbstverantwortlich) in Brandschutzbedarfsplänen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten das anzustrebende Schutzziel und den dabei einzuhaltenden Zielerreichungsgrad fest.
Das kann man so pauschal auch nicht sagen, es gibt durchaus Bundesländer mit definierten Hilfsfristen oder sogar Vorgaben, wie eine Feuerwehr anhand bestimmter harter Kriterien auszurüsten ist.

Somit steht es in eurem Fall der Gemeinde frei die DLK der Nachbargemeinde als ausreichend anzusehen und den Brandschutz als Gewährleistet zu erachten.
Aber nur, bis das mal von den Aufsichtsbehörden oder einem Gericht überprüft wird.

Für NRW ist es durchaus gängige Auslegung, dass eine als zweiter Rettungsweg erforderliche DLK nicht einfach aus einer Nachbarkommune kommen kann, da dies nicht mit der "Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr" vereinbar ist.

Man kann es auch so aufzäumen: Mit der Genehmigung eines Bauvorhabens, das eine DLK als zweiten Rettungsweg benötigt, hat die Kommune die Verpflichtung übernommen, diesen Rettungsweg auch dauerhaft sicherzustellen. Das Fehlen eines zweiten Rettungsweges wird von hohen Gerichten regelmäßig als "konkrete Gefahr" ausgelegt.

Warum sollten also auf einmal die Bewohner eines solchen Gebäudes (die immerhin Steuern zahlen) einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden, weil die Gemeinde ihren Aufgaben nicht nachkommt?