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Thema: Bedenkenanzeige

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  1. #1
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    Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen
    Hallo kunzebunze,

    das Ganze was du hier schilderst, ist ein sehr schwieriges Thema. Zum einen gibt es in Deutschland keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung oder Richtlinie zum Thema Hilfsfristen bei Feuerwehren (im Gegensatz zum Rettungsdienst). Vielmehr ist Brandschutz eine kommunale Aufgabe. Gemeinden legen also (selbstverantwortlich) in Brandschutzbedarfsplänen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten das anzustrebende Schutzziel und den dabei einzuhaltenden Zielerreichungsgrad fest.
    Das kann man so pauschal auch nicht sagen, es gibt durchaus Bundesländer mit definierten Hilfsfristen oder sogar Vorgaben, wie eine Feuerwehr anhand bestimmter harter Kriterien auszurüsten ist.

    Somit steht es in eurem Fall der Gemeinde frei die DLK der Nachbargemeinde als ausreichend anzusehen und den Brandschutz als Gewährleistet zu erachten.
    Aber nur, bis das mal von den Aufsichtsbehörden oder einem Gericht überprüft wird.

    Für NRW ist es durchaus gängige Auslegung, dass eine als zweiter Rettungsweg erforderliche DLK nicht einfach aus einer Nachbarkommune kommen kann, da dies nicht mit der "Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr" vereinbar ist.

    Man kann es auch so aufzäumen: Mit der Genehmigung eines Bauvorhabens, das eine DLK als zweiten Rettungsweg benötigt, hat die Kommune die Verpflichtung übernommen, diesen Rettungsweg auch dauerhaft sicherzustellen. Das Fehlen eines zweiten Rettungsweges wird von hohen Gerichten regelmäßig als "konkrete Gefahr" ausgelegt.

    Warum sollten also auf einmal die Bewohner eines solchen Gebäudes (die immerhin Steuern zahlen) einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden, weil die Gemeinde ihren Aufgaben nicht nachkommt?

  2. #2
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    ... ohne das ich mir jetzt den gesamten Gesetzestext angesehen habe:

    ThürBKG §3 (1) Nr. 3 (...Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die
    Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und,
    soweit erforderlich, untereinander abzustimmen,...)

    In der ThürFwOrgVO sind nur Hilfsfristen "vorgeschlagen" für überörtliche Einsätze von Stützpunktfeuerwehren.

    In beiden Gesetzen sehe ich (wie gesagt ich habe sie jetzt nicht in gänze gelesen) nichts was etwas über Hilfsfristen aussagt.

    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Das kann man so pauschal auch nicht sagen, es gibt durchaus Bundesländer mit definierten Hilfsfristen oder sogar Vorgaben, wie eine Feuerwehr anhand bestimmter harter Kriterien auszurüsten ist.
    Ja da gebe ich dir sicherlich Recht. Nur leider nicht bundeseinheitlich. In einigen Bundesländern sind Art und Anwendung der Brandschutzbedarfspläne vorgschrieben.


    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Aber nur, bis das mal von den Aufsichtsbehörden oder einem Gericht überprüft wird.

    Für NRW ist es durchaus gängige Auslegung, dass eine als zweiter Rettungsweg erforderliche DLK nicht einfach aus einer Nachbarkommune kommen kann, da dies nicht mit der "Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr" vereinbar ist.

    Man kann es auch so aufzäumen: Mit der Genehmigung eines Bauvorhabens, das eine DLK als zweiten Rettungsweg benötigt, hat die Kommune die Verpflichtung übernommen, diesen Rettungsweg auch dauerhaft sicherzustellen. Das Fehlen eines zweiten Rettungsweges wird von hohen Gerichten regelmäßig als "konkrete Gefahr" ausgelegt.

    Warum sollten also auf einmal die Bewohner eines solchen Gebäudes (die immerhin Steuern zahlen) einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden, weil die Gemeinde ihren Aufgaben nicht nachkommt?
    Richtig soweit, die von den Gemeinden aufgestellten Brandschutzbedarfspläne werden durch die Bundesländer kontrolliert.

    Zum 2ten Teil die Gemeinde kommt ja ihrer Verpflichtung nach und stellt durch die "nachbarschaftliche" Unterstützung den Brandschutz dieser Gebäude sicher. Nur die Hilfsfrist war ja hier die Frage ...
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

  3. #3
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    Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen
    Zum 2ten Teil die Gemeinde kommt ja ihrer Verpflichtung nach und stellt durch die "nachbarschaftliche" Unterstützung den Brandschutz dieser Gebäude sicher.
    Das wird eben nicht als ausreichend angesehen, gerade im Fall von DLK auch nachvollziehbar.

  4. #4
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    @ lst-82
    die Bauliche sicherstellung ist nicht gewärhleistet (keine notleiter, etc.), die brüstungshöhe ist auch über 8m, fahrzeuge aus der stufe 2 sind innerhalb von 10 min nicht am einsatz ort

  5. #5
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    ... na dann Füller gespitzt und los ... Sehr geehrter Herr/Frau (Name des Hauptverwaltungsbeamten) usw.

    Wichtig wäre ein Hinweis auf die entsprechenden §§ der ThürBO, ThürBKG und ThürFwOrgVO (wie hier besprochen...)
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

  6. #6
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    bin schon dabei, wäre tzd schön wenn mir einer ein paar tips geben könnte oda so eine kleine checkliste was man beachten muss

  7. #7
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    OK

    Erstmal denke ich sollte sich (wenn noch nicht geschehen) das Orts, bzw. das Gemeindekommando mit der Thematik auseinandersetzten und hier das Vorgehen abstimmen. Grundsätzlich gehört diese Aufgabe ("Bedenken der Gemeinde mitteilen") zu den Aufgaben des Orts- bzw. Gemeindebrandmeisters.

    Somit sehe ich diesen hier in der Pflicht !

    Ansonsten:

    1.) Schreiben sollte an den HVB gerichtet werden.
    2.) Das Schreiben sollte durch den OBM verfasst werden.
    3.) Auf die jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen verweisen ThürBO, ThürBKG und ThürFwOrgVO
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