Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen
Ergibt sich aus §15 (5) ThürBKG

(5) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der
Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen
Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe
zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen
Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten
Personen verantwortlich.
Ja, das etwaige Mängel weitergegeben werden.
Würde ja im Umkehrschluß heißen, er müßte eine neue kaufen.

Entscheidend ist das hier

§ 3
Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der
Allgemeinen Hilfe
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr
aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen
Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung
auszustatten und zu unterhalten,

Und wenn die Gemeinde meint, die DLA(K) ist von dem entfernten Standort ausreichend, dann ist das erstmal so und der Ortsbrandmeister ist aus dem Schneider.