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Thema: Bedenkenanzeige

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Das ändert aber an der Analogie nichts.

    Wenn sowohl das Baurecht als auch das Feuerwehr-Landesrecht eine DLK als erforderlich vorschreiben, tut der Feuerwehrchef m. E. sehr gut daran, sich nicht einfach so von der Kommune abspeisen zu lassen, sondern seine Fachmeinung begründet und schriftlich kund zu tun.

    Wenn die Gemeinde demnächst sagt: Regelmäßig TÜV und G26 sind zu teuer, machen wir zukünftig nur noch im doppelten Abstand, ist das schließlich auch nicht einfach zu akzeptieren.

  2. #2
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    seine Fachmeinung begründet und schriftlich kund zu tun.
    Kann er doch gerne machen.
    Meinetwegen auch mit Empfangbekenntnis.
    Aber dann ist auch gut.
    Wenn der Bürgermeister dann immernoch meint, es braucht keine DLA(K) dann ist das nicht mehr Sache der Feuerwehr.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    *** MODERATION ***
    ... bevor die Diskussionen noch weiter abschweifen sind dann mal die Spam-Beiträge über Abkürzungen von Diensträngen und -Funktionen gelöscht!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  4. #4
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    um die frage von überhose noch zu beantworten

    es handelt sich um eine größere fläche auf der nur neubauten stehen ....3 von den bauten sind mit einander verbunden in einem "U" (5 stöckig)....dann sind es noch 5 weitere mit 5 stockwerken un nochmal 3 mit 4 stöcken

  5. #5
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    Dann kann sich die Kommune eher nicht auf die Einzelobjektsklausel berufen.

  6. #6
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    Die da lautet?

  7. #7
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    den bedarf an technik und ausstattung einer feuerwehr kann man nicht an einzelobjekten fest machen....soll heißen: wenn du ein kleines gebäude hast das eine drehleiter bräuchte....un dein ort ein 500 seelen nest ist...dann bekommst du keine drehleiter....sondern nur dein TSF-W oder was weiß ich

  8. #8
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    Zitat Zitat von ThFwOrgVO
    Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur des Ausrückebereichs entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.
    Wir in RLP haben ja wortgleich die gleiche Klausel, und gängige Ansicht ist, dass das auch für die Hubrettungsfahrzeuge gilt.

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