Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen
Denn wenn man sich die Ausführungsvorschriften zum ThürFwOrgVO ansieht, liest man das die Nachbarwehr mit der Anfahrtzeit von 15 Min. in der erforderlichen Zeit liegen würde. (20 Min sind hiergefordert!)
Kann man die Ausführungsvorschriften irgendwo nachlesen?

Der Verordnungstext sagt m. E. nämlich etwas anderes:
3 bis 5 Vollgeschoss ==> BT2 ==> DLK 18/12 in Stufe 1, daran steht mit einer Fußnote:
Rettungsgeräte der Feuerwehr sind erforderlich, wenn der 2. Rettungsweg nach ThürBO nicht baulich sichergestellt ist. Bei einer Brüstungshöhe bis 8 m ist eine vierteilige Steckleiter ausreichend.
Hubrettungsfahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.
Die 10 Minuten sind hier eben nicht eingehalten. Es würde mich schwer wundern, wenn die Ausführungsbestimmungen da etwas anderes festlegen.

Außerdem heißt es in der Thüringer Bauordnung:
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
Das bedeutet auch, dass die Gemeinde mit der Genehmigung solcher Gebäude die Verpflichtung eingeht, den zweiten Rettungsweg dauerhaft über ein Hubrettungsgerät sicherzustellen (in NRW gibt es dazu den sog. "Drehleitererlass", da sich das Rechtswerk der beiden BauO in dieser Frage nicht unterscheidet, kann man das m. E. ruhigen Gewissens auf Thüringen übertragen.