
Zitat von
k-serv
Knackpunkt ist nun, ob der Feuerwehrmann im Falle der Alarmierung zur Feuerwehr zu zählen ist. Dies ist im Beamtenrecht verankert, da im Falle der Alarmierung der Feuerwehrmann tatsächlich den Rechtsstatus eines Beamten auf Zeit erlangt, da er im Auftrag der Kommune tätig wird.
Kannst du mir mal bitte den Paragraphen im BeamtG sagen?
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.