Teils, teils.
Der Begriff "Wegerecht" existiert in der StVO in der Tat nicht.
Wenn man aber mal etwas genauer recherchiert, findet man unter Anderem folgenden Wikipedia-Artikel: Wegerecht (Straßenverkehrsrecht)
Und dies schlägt sich entsprechend auch in der Rechtsprechung nieder.
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
Ist abhängig von dem jeweiligen Verkehrsrechtler ... :)
Wobei die Tendenz aktuell eher in Richtung "vollständig vereitelt" geht.
Ich darf es dir kurz erklären:
Sonderrechte ("legaler" Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung) und Blaulicht/Horn (Alle anderen haben sofort Platz zu machen) sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe und haben absolut nichts miteinander zu tun.
Es gibt Fahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, ohne über Blaulicht/Horn zu verfügen (z.B. Zivilstreifen des Zoll); und es gibt Fahrzeuge, die über Blaulicht/Horn verfügen, aber dennoch keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können (z.B. Notfallfahrzeuge der Energieversorger). Und es gibt Fahrzeuge, die dürfen beides (z.B. Rettungsdienst).
Was "die Feuerwehr" und damit auch der Feuerwehrmann /- frau darf, hängt nicht zuletzt auch von dem jeweiligen Bundesland ab. Die Bundesländer sind für die Interpretation der StVO zuständig und es gibt ein paar Bundesländer, die der Meinung sind, das der einzelne Feuerwehrmann /-frau keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können, weil die Voraussetzungen dafür generell fehlen.
Geändert von Tus-bw (27.12.2010 um 17:26 Uhr)
Beste Grüße, Udo
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Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
Sapere aude! (Horaz)
In sofern dürfte fast jeder Einsatz mit Wegerecht begründbar sein.Zitat von §38 StVO
Denn irgendwie geht es doch immer um Verhinderung zumindest von größeren Sachschäden (Schadensfeuer, Verhinderung der Ausbreitung --> Siehe Gefahrenmatrix...)
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
Beste Grüße, Udo
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