
Zitat von
nederrijner
Das wäre dann aber auch für Einsatzfahrzeuge recht problematisch.
Teils durchaus (Beispiel: Alarmierung einer Verpflegungsgruppe, die mit "Blau" anfährt).
"Notfalls" bleibt dir halt noch § 38 StVO i.V.m. § 16 OwiG für die entsprechenden Fahrzeuge.
Der Interpretationshorizont ist in beiden Fällen sehr weit ... :)
Beste Grüße, Udo
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Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
Sapere aude! (Horaz)