Zitat Zitat von k-serv Beitrag anzeigen
Knackpunkt ist nun, ob der Feuerwehrmann im Falle der Alarmierung zur Feuerwehr zu zählen ist. Dies ist im Beamtenrecht verankert, da im Falle der Alarmierung der Feuerwehrmann tatsächlich den Rechtsstatus eines Beamten auf Zeit erlangt, da er im Auftrag der Kommune tätig wird. Hierbei ist es dann auch irrelevant zu welcher Art Einsatz er ausrückt, denn die Alarmierungskriterien wurden an anderer Stelle bestimmt und unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich. Im Klartext heißt das also, wenn der FME (DME) oder die Sirene piepst, pfeift öder jault sagt die Kommune im übertragenen Sinne : "Ich brauche Dich jetzt zu Erfüllung meiner hoheitlichen Aufgabe und ernenne Dich in dieser Zeit zum Beamten mit allen Rechten und Pflichten (und das ist mal ein ganz interessantes Thema!)"
Stimmt leider nicht das JEDER Freiwillige Feuerwehrmann(frau) im Einsatz zum Beamten (auf Zeit) wird! Dazu braucht es noch nicht mal das Beamtenrecht sondern man schaue sich nur mal die Definition des Begriffs Hoheitliche Aufgaben an ...

Quelle: NRW-Justizportal: Recht von A - Z

Hoheitliche Aufgaben: Sind die Aufgaben, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat. Die Ausübung hoheitlicher Aufgaben ist als ständige Aufgabe i.d.R. Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen.

... und wie wir sehen werden Freiwillige Feuerwehrleute KEINE Beamte im Einsatz !

Gruß

LST-82