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Thema: FEUERWEHR IM EINSATZ Kennzeichnung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Ärzte dürfen ja, nach Genehmigung mit diesen Dachaufsetzern fahren. Jedoch sind diese laut Aussage von einigen ärztlichen Kollegen nur sehr bedingt Einsatzfähig. Die meisten nutzen sie nicht mehr, weil sie eben nicht wirklich sinnvoll sind.

    FW-ler und sonstige Mitglieder einer Hi-Org dürfen die Dachaufsetzer nur im stehen verwenden.

  2. #2
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    Zitat Zitat von 12fly Beitrag anzeigen
    Aber dann darf man auch nicht viel schneller wie 50 km/h fahren, weil sonst die Teile sich verselbstständigen. Und wenn es nass ist, oder wie jetzt es noch etwas Eis auf dem Fahrzeugdach hat, halten sie überhaupt nicht.
    Komisch,
    auf meinem steht zugelassen bis 130km/h.

    Zitat Zitat von 12fly Beitrag anzeigen
    FW-ler und sonstige Mitglieder einer Hi-Org dürfen die Dachaufsetzer nur im stehen verwenden.
    Und wo steht das?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Komisch, auf meinem steht zugelassen bis 130km/h.
    Finde ich sehr mutig vom Hersteller, das auch noch schriftlich zu geben .... Stichwort: Produkthaftung.

    Musst im Schadenfall halt nur nachweisen, das das Teil ganz gemäß den Herstellervorgaben befestigt war und du langsamer unterwegs warst ... :)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

  4. #4
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    Also erstmals Feuerwehrmitglieder haben im Alarmfall keine Sonderrechte.
    So pauschal gesagt, mit Verlaub, Unsinn.

    Der Knackpunkt, der beim Thema Sonderrechte sehr gerne übersehen wird, ist der Satzteil "... zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ..."

    Sprich, die Inanspruchnahme von Sonderrechten, also die vorsätzliche Mißachtung der Regelungen der Straßenverkehrsordnung ist nur dann zulässig, wenn ohne die Übertretung die Erfüllung des Auftrages vollständig vereitelt würde!

    Genau dieser Punkt wird von den Gerichten unter dem Begriff "Verhältnismäßigkeit" geprüft.
    Und genau die ist unter dem genannten Aspekt nunmal in den meisten Fällen einfach nicht gegeben.
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
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  5. #5
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    So pauschal gesagt, mit Verlaub, Unsinn.
    Das ist kein Unsinn man kann sich ohne Blaulicht oder Martinshorn keine Sonderwegerechte verschaffen. Wenn du bei Rot über die Ampel fährst oder andere Gesetze der StVo brichst, ist das dein Problem und du kannst nicht auf die Ausrede:"..ich hatte einen Feuerwehreinsatz.." zurückgreifen.

  6. #6
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    Lieber funkereinsteiger,

    bitte informiere Dich bitte hier im Forum oder in den entsprechenden Gesetzestexten und den dazugehörigen Kommentaren, was genau Sonderrechte sind, wer sie unter welchen Umständen wahrnehmen darf und was derjenige dabei beachten muss.

    Mit Deinem Halbwissen kommen leider nur Halbwahrheiten heraus, und damit ist niemandem geholfen - ganz im Gegenteil.

    Gruß, Mr. Blaulicht - Moderator

  7. #7
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    Das ist kein Unsinn man kann sich ohne Blaulicht oder Martinshorn keine Sonderwegerechte verschaffen. Wenn du bei Rot über die Ampel fährst oder andere Gesetze der StVo brichst, ist das dein Problem und du kannst nicht auf die Ausrede:"..ich hatte einen Feuerwehreinsatz.." zurückgreifen.
    Du hast auf dem Weg zum Gerätehaus oder vom Gerätehaus mit dem privaten PKW im Falle einer Alarmierung Sonderrechte (http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html).

    Ich selbst bin sowohl in NRW, als auch in Schleswig-Holstein schon mehrfach auf dem Weg zum/zur Wache/Gerätehaus/Einsatzstelle in meinem privaten PKW geblitzt worden. Dabei handelte es sich zwei Mal um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Mal um einen Rotlichtverstoß.

    Ich habe vor meinem Widerspruch bei der Einsatzleitstelle jeweils die Tagebuch-/Einsatznummer erfragt und eine mögliche Anfrage der Straßenverkehrsbehörde angekündigt.

    Dann in den Widerspruch die Einsatznummer und -details genannt.

    Alle Verfahren wurden eingestellt!
    Begründung: Rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO ohne Gefährdung sonstiger Verkehrsteilnehmer.

    Bedeutet übersetzt:
    War schon OK, ist ja nichts passiert.

    Soll heißen:
    So lange die Verstöße gegen die StVO ohne Gefährdung Dritter und ohne Konsequenzen (Unfall) bleiben, dürfen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren Sonderrechte in Anspruch nehmen.

    Logisch, dass man da nicht mit 90 durch eine geschlossene Ortschaft (oder gar 30er Zone vor einem Kindergarten) brettert, und auch nicht ungebremst bei rot in die Kreuzung rast.
    Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen an.

    Noch Fragen?
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  8. #8
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    Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
    Du hast auf dem Weg zum Gerätehaus oder vom Gerätehaus mit dem privaten PKW im Falle einer Alarmierung Sonderrechte (http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html).

    Ich selbst bin sowohl in NRW, als auch in Schleswig-Holstein schon mehrfach auf dem Weg zum/zur Wache/Gerätehaus/Einsatzstelle in meinem privaten PKW geblitzt worden. Dabei handelte es sich zwei Mal um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Mal um einen Rotlichtverstoß.

    Ich habe vor meinem Widerspruch bei der Einsatzleitstelle jeweils die Tagebuch-/Einsatznummer erfragt und eine mögliche Anfrage der Straßenverkehrsbehörde angekündigt.

    Dann in den Widerspruch die Einsatznummer und -details genannt.

    Alle Verfahren wurden eingestellt!
    Begründung: Rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO ohne Gefährdung sonstiger Verkehrsteilnehmer.

    Bedeutet übersetzt:
    War schon OK, ist ja nichts passiert.

    Soll heißen:
    So lange die Verstöße gegen die StVO ohne Gefährdung Dritter und ohne Konsequenzen (Unfall) bleiben, dürfen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren Sonderrechte in Anspruch nehmen.

    Logisch, dass man da nicht mit 90 durch eine geschlossene Ortschaft (oder gar 30er Zone vor einem Kindergarten) brettert, und auch nicht ungebremst bei rot in die Kreuzung rast.
    Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen an.

    Noch Fragen?
    Das sage(schreibe) ich ja die ganze Zeit:
    Solange du keine anderern Personen gefärdest, geht das ja, aber nur mal so nebenbei, wo steht in dem Text genau das Angehörige einer Hilfsorganisation bei einem Einsatzfall Sonderrechte im Straßenverkehr haben.

  9. #9
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    Das ist kein Unsinn man kann sich ohne Blaulicht oder Martinshorn keine Sonderwegerechte verschaffen. Wenn du bei Rot über die Ampel fährst oder andere Gesetze der StVo brichst, ist das dein Problem und du kannst nicht auf die Ausrede:"..ich hatte einen Feuerwehreinsatz.." zurückgreifen.
    Ich glaube, wir müssen bei Dir noch früher ansetzen: Überlege Dir bitte mal den Unterschied zwischen einer Hilfsorganisation und einer Feuerwehr.
    Setze die Ergebnisse Deiner Überlegung in Bezug auf den §´§ 35, 38 StVO und ziehe daraus Deine Konsequenzen.

    Nochmals zum Mitschreiben für alle:

    Der § 35 regelt die Beziehung zwischen dem Bürger und dem Staat - Dritte kommen nicht vor: Wenn jemand Sonderrechte in Anspruch nimmt und sich dafür über Paragrafen der StVO hinwegsetzt, darf er nicht bestraft werden, wenn dies notwendig war.

    Der § 38 regelt die Beziehung zwischen Einsatzfahrer (mit Horn und Licht!) und dem übrigen Verkehr: Dieser hat dem Einsatzfahrzeug umgehend Platz zu machen.

    Die einzelnen Bedingungen stehen in den einzelnen Paragrafen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  10. #10
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Ich glaube, wir müssen bei Dir noch früher ansetzen ...
    Komm, entspann dich ... :)

    Im Grunde kann "funkeinsteiger" nichts dafür, wenn es an qualifizierter und erforderlicher Schulung und Unterweisung fehlt.

    Da muss einigen anderen in den A**** getreten werden ...
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
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  11. #11
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    nur dann zulässig, wenn ohne die Übertretung die Erfüllung des Auftrages vollständig vereitelt würde!
    Nein, "nicht oder nicht rechtzeitig" lautet m. W. die übliche Formulierung.

  12. #12
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    Das ist kein Unsinn man kann sich ohne Blaulicht oder Martinshorn keine Sonderwegerechte verschaffen. Wenn du bei Rot über die Ampel fährst oder andere Gesetze der StVo brichst, ist das dein Problem und du kannst nicht auf die Ausrede:"..ich hatte einen Feuerwehreinsatz.." zurückgreifen.
    gibt es so etwas wie sonderwegerechte?:D
    ich kenne entweder sonderrechte oder wegerechte aber sonderwegerechte hab ich ehrlich gesagt noch nie gehört:D

  13. #13
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    Zitat Zitat von firefighter93 Beitrag anzeigen
    gibt es so etwas wie sonderwegerechte?:D
    ich kenne entweder sonderrechte oder wegerechte aber sonderwegerechte hab ich ehrlich gesagt noch nie gehört:D
    Siehst ...
    Und ich kenn Wegerechte nur in einer anderen Hinsicht.
    Ein Wegerecht im Bezug auf die StVO gibt es nicht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #14
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Nein, "nicht oder nicht rechtzeitig" lautet m. W. die übliche Formulierung.
    Ist abhängig von dem jeweiligen Verkehrsrechtler ... :)
    Wobei die Tendenz aktuell eher in Richtung "vollständig vereitelt" geht.

    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    Das ist kein Unsinn man kann sich ohne Blaulicht oder Martinshorn keine Sonderwegerechte verschaffen. Wenn du bei Rot über die Ampel fährst oder andere Gesetze der StVo brichst, ist das dein Problem und du kannst nicht auf die Ausrede:"..ich hatte einen Feuerwehreinsatz.." zurückgreifen.
    Ich darf es dir kurz erklären:
    Sonderrechte ("legaler" Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung) und Blaulicht/Horn (Alle anderen haben sofort Platz zu machen) sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe und haben absolut nichts miteinander zu tun.

    Es gibt Fahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, ohne über Blaulicht/Horn zu verfügen (z.B. Zivilstreifen des Zoll); und es gibt Fahrzeuge, die über Blaulicht/Horn verfügen, aber dennoch keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können (z.B. Notfallfahrzeuge der Energieversorger). Und es gibt Fahrzeuge, die dürfen beides (z.B. Rettungsdienst).

    Was "die Feuerwehr" und damit auch der Feuerwehrmann /- frau darf, hängt nicht zuletzt auch von dem jeweiligen Bundesland ab. Die Bundesländer sind für die Interpretation der StVO zuständig und es gibt ein paar Bundesländer, die der Meinung sind, das der einzelne Feuerwehrmann /-frau keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können, weil die Voraussetzungen dafür generell fehlen.
    Geändert von Tus-bw (27.12.2010 um 17:26 Uhr)
    Beste Grüße, Udo
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  15. #15
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Ist abhängig von dem jeweiligen Verkehrsrechtler ... :)
    Wobei die Tendenz aktuell eher in Richtung "vollständig vereitelt" geht.
    Das wäre dann aber auch für Einsatzfahrzeuge recht problematisch.

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