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Thema: FEUERWEHR IM EINSATZ Kennzeichnung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
    Du hast auf dem Weg zum Gerätehaus oder vom Gerätehaus mit dem privaten PKW im Falle einer Alarmierung Sonderrechte (http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html).

    Ich selbst bin sowohl in NRW, als auch in Schleswig-Holstein schon mehrfach auf dem Weg zum/zur Wache/Gerätehaus/Einsatzstelle in meinem privaten PKW geblitzt worden. Dabei handelte es sich zwei Mal um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Mal um einen Rotlichtverstoß.

    Ich habe vor meinem Widerspruch bei der Einsatzleitstelle jeweils die Tagebuch-/Einsatznummer erfragt und eine mögliche Anfrage der Straßenverkehrsbehörde angekündigt.

    Dann in den Widerspruch die Einsatznummer und -details genannt.

    Alle Verfahren wurden eingestellt!
    Begründung: Rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO ohne Gefährdung sonstiger Verkehrsteilnehmer.

    Bedeutet übersetzt:
    War schon OK, ist ja nichts passiert.

    Soll heißen:
    So lange die Verstöße gegen die StVO ohne Gefährdung Dritter und ohne Konsequenzen (Unfall) bleiben, dürfen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren Sonderrechte in Anspruch nehmen.

    Logisch, dass man da nicht mit 90 durch eine geschlossene Ortschaft (oder gar 30er Zone vor einem Kindergarten) brettert, und auch nicht ungebremst bei rot in die Kreuzung rast.
    Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen an.

    Noch Fragen?
    Das sage(schreibe) ich ja die ganze Zeit:
    Solange du keine anderern Personen gefärdest, geht das ja, aber nur mal so nebenbei, wo steht in dem Text genau das Angehörige einer Hilfsorganisation bei einem Einsatzfall Sonderrechte im Straßenverkehr haben.

  2. #2
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    wo steht in dem Text genau das Angehörige einer Hilfsorganisation bei einem Einsatzfall Sonderrechte im Straßenverkehr haben.
    Gefährden darfst du nie jemanden, auch nicht mit nem SoSi Fahrzeug.
    Nicht Angehöriger einer HiOrg.
    Also keine RDler zB.
    Aber eben unter anderem die Feuerwehr und die Feuerwehr ist jeder FM im Einsatzfall und der beginnt zum Zeitpunkt der Alarmierung.
    Die Sonderrechte für Feuerwehr und Pol sind hingegen zum Rettungsdienst nicht an Fahrzeuge gebunden, sondern an Personen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    ..., wo steht in dem Text genau das Angehörige einer Hilfsorganisation bei einem Einsatzfall Sonderrechte im Straßenverkehr haben.
    §35 StVO, Abs. 1, Worte 13 und 14 : der Katastrophenschutz,...

    Voraussetzung ist natürlich, dass die HiOrg
    1. im KatS eingegunden ist, und
    2. ebendiese Einheit auch zum Kat.- Alarm gerufen wurde.

    Ansonsten ist's Essig mit Sonderrechten für HiOrg- Angehörige PUNKT.
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  4. #4
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    also hatte ich doch recht

  5. #5
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    also hatte ich doch recht
    Nein hast du nicht.
    Denn ein RDler der als Rufbereitschaft alarmiert wird, oder Wasser bzw DLRG zum Taucheinsatz haben auf den Weg zur Unterkunft definitiv keine Sonderrechte.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    also hatte ich doch recht
    Womit willst du recht gehabt haben?
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  7. #7
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    Das Angehörige einer Hi-Og keine Sonderrechte auf dem Weg zum Geräthehaus oder was auch immer haben.

  8. #8
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    Das Angehörige einer Hi-Og keine Sonderrechte auf dem Weg zum Geräthehaus oder was auch immer haben.
    Aber Feuerwehrmenschen, und darüber redebn wir doch wenn das Schild : Feuerwehr im EInsatz " heist ,oder??

  9. #9
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    Ich habe bei der Feuerwehr schon einige Lehrgänge absolviert. Auch im Rahmen der "normalen" Übungsabende habe ich schon etliche Vorträge gehört, u.A. auch zu dem Thema Sonder- und Wegerecht bei Angehörigen der Freiw. Feuerwehren. Dieser Vortrag wurde von gemeinsam von einem Herren des Landesfeuerwehrverbandes (damals NRW, das war Ende der 80er, Anfang der 90er) und einem Polizeihauptkommissar abgehalten. Da sich in diesen Punkten (§§ 35 & 38 StVO) seitdem die Straßenverkehrsordnung nicht geändert hat, gehe ich nach wie vor von einer unveränderten Lage aus.

    Beide Herren erklärten, dass Einsatzkräfte im privaten KFZ auch auf dem Weg zur Wache/Unterkunft/Gerätehaus schon Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, wenn eine Alarmierung ihrer Einheit vorliegt.

    Sonderrechte sind unabhängig von irgendwelchen Fahrzeugkennzeichnungen. Diese Dachaufsetzer und Fensterschilder mögen zwar zur Stärkung des Ego beitragen, steigern jedoch keinesfalls die rechtliche Position des Fahrers/Halters, geschweige denn die Sicherheit im Straßenverkehr.
    Man darf nie vergessen, dass andere Verkehrsteilnehmer aufgrund fehlender akustischer Warnung (Martinshorn) nicht damit rechnen müssen/können, dass in diesem Moment ein anderer Verkehrsteilnehmer für sich Sonderrechte beansprucht.

    Man muss also auf alle Fälle abwägen, in wieweit die Inanspruchnahme von Sonderrechten den Einsatzerfolg steigert.

    Ausnahmen bestehen, wenn aus dem Einsatzstichwort, welches während der Alarmierung übermittelt wird (damals als Sprachdurchsage, bin schon etwas älter...), eindeutig hervorgeht, dass keine Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte besteht.

    Sonderrechte beziehen sich auf Einsatz- und Privatfahrzeuge, Wegerecht ausschließlich auf Einsatzfahrzeuge mit blauem Rundumkennlicht und Einsatzfolgetonhorn.

    Beispiele:
    • "Katze auf Baum" --> Weder Sonder-, noch Wegerecht (Er grinste damals und meinte, dass mann abhängig von der Rasse sicher darüber diskutieren könnte)
    • Wohnhausbrand mit und/oder ohne vermisste Person(en) --> Sonder- und Wegerecht (Ein Wohnhaus stellt für den Eigentümer bzw. die Bank einen bedeutenden Sachwert dar, daher sei Sonder-/Wegerecht auch ohne vermisste Person(en) begründ- und vertretbar und entsprechend zulässig)
    • Schneebruch bei Bäumen/umgestürzte Bäume --> Definitiv keine Sonderrechte/Wegerecht
    • VU mit eingeklemmter/n Person(en) --> klar Sonder- und Wegerecht
    • Ins Eis eingebrochene Person(en) --> klar Sonder- und Wegerecht


    Es würde mich auch wundern, dass sonst meine OWI-Verfahren mit der schon zitierten Begründung eingestellt worden sind.
    Geändert von marka (28.12.2010 um 09:42 Uhr)
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  10. #10
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    Zitat Zitat von funkereinsteiger Beitrag anzeigen
    Das Angehörige einer Hi-Og keine Sonderrechte auf dem Weg zum Geräthehaus oder was auch immer haben.
    So pauschal ist das einfach nur falsch ... :)

    Die rechtliche Interpretation von §§ 35/38 hat der Bundesgerichtshof bereits in den 60er Jahren vorgenommen. die heutigen Urteile (egal ob AG, LG, OLG ...) sind ausschließlich nicht übertragbare Einzelfallentscheidungen, in denen es faktisch nur noch um eine Haftungsverteilung geht.

    Egal ob Ehrenamtlicher in einer HiOrg oder - um auf den Thread zurückzukommen - Feuerwehr,
    wirst du dich sehr schwer tun nachzuweisen,
    das ohne deine spezielle Person ein Einsatz nicht oder nur sehr verzögert hätte stattfinden können.

    Übrigens, eine zu geringe Mannschaftsstärke ist kein Argument,
    hier sind die Verantwortlichen gefordert, entsprechende organisatorische Änderungen vorzunehmen.
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

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