Du hast auf dem Weg zum Gerätehaus oder vom Gerätehaus mit dem privaten PKW im Falle einer Alarmierung Sonderrechte (
http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html).
Ich selbst bin sowohl in NRW, als auch in Schleswig-Holstein schon mehrfach auf dem Weg zum/zur Wache/Gerätehaus/Einsatzstelle in meinem privaten PKW geblitzt worden. Dabei handelte es sich zwei Mal um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Mal um einen Rotlichtverstoß.
Ich habe vor meinem Widerspruch bei der Einsatzleitstelle jeweils die Tagebuch-/Einsatznummer erfragt und eine mögliche Anfrage der Straßenverkehrsbehörde angekündigt.
Dann in den Widerspruch die Einsatznummer und -details genannt.
Alle Verfahren wurden eingestellt!
Begründung: Rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO ohne Gefährdung sonstiger Verkehrsteilnehmer.
Bedeutet übersetzt:
War schon OK, ist ja nichts passiert.
Soll heißen:
So lange die Verstöße gegen die StVO ohne Gefährdung Dritter und ohne Konsequenzen (Unfall) bleiben, dürfen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Logisch, dass man da nicht mit 90 durch eine geschlossene Ortschaft (oder gar 30er Zone vor einem Kindergarten) brettert, und auch nicht ungebremst bei rot in die Kreuzung rast.
Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen an.
Noch Fragen?