Beste Grüße, Udo
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Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
Sapere aude! (Horaz)
also beim RD sind die sonderrechte fahrzeug gebunden bei POL und FW Personengebunden?!
ich finde diesen beitrag sehr hilfreich muss ich ehrlich sagen der bringt mich persönlich weiter in meinem verständnis ob ich jetzt sonderrechte aufm dem weg zum Gerätehaus in anspruch nehmen darf oder nicht^^danke dafür;)
Nicht personengebunden sondern organisationsgebunden. Bei der Feuerwehr spielt jetzt auch noch die Landesgesetzgebung eine Rolle, sprich, wie ist dort die Organisation "Feuerwehr" definiert ...
Der Beitrag ist o.k., betrifft aber faktisch nur die Fahrt zum Einsatzort (nichts gegen die Kollegen vom VD, die sich teils wirklich Mühe bei den Unterweisungen geben).
Eine Pauschalisierung der Gründe ist nicht möglich, da jeder Einsatz und jede Situation letztendlich individuell sind und somit eine pauschale Beurteilung nicht möglich ist.
Wenn du nach einer Alarmierung zum Gerätehaus fährst, musst DU dich bei jeder einzelnen Übertretung fragen:
Ist die Übertretung jetzt zwingend notwendig, um das Einsatzziel (Brandbekämpfung, Menschenrettung, ... ) zu erreichen?
Und bei der Beantwortung dieser Frage muss ein klares, eindeutiges "JA" herauskommen.
Denk daran: DU musst in der Regel nachweisen, das die Übertretung in der gewählten und praktizierten Form gerechtfertigt war!
Geändert von Tus-bw (29.12.2010 um 10:57 Uhr)
Beste Grüße, Udo
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Danke, aber Du scheinst folgenden Satz in meinem Beitrag überlesen zu haben:
Ist doch eindeutig, oder?Zitat von mir
Wichtig ist, dass man selbst im Einsatzfall auf dem Weg von der Wache zum Einsatzort ausschließlich Sonderrechte hat, da einem die in § 38 StVO vorgeschriebenen Kennzeichnungen Rundumkennlicht und Einsatzfolgetonhorn fehlen.
Ohne die gibt's kein Wegerecht!
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
Ich habe den Beitrag gelesen, keine Sorge.
Im Prinzip stimmt die Aussage der "beiden Herren" ...
bis auf die Kleinigkeit, das auch für die Inanspruchnahme mit Privatfahrzeugen die Voraussetzungen in vollem Umfang erfüllt sein müssen und das zu jedem einzelnen Zeitpunkt, an dem du mit dem Privatfahrzeug die Vorschriften der StVO ignorierst.
Kannst du das nicht nachweisen, hast du ein Problem.
Die Aussage "Einsatz, #Einsatznummer#" reicht nicht unbedingt aus - Ermessensspielraum der Behörde (Opportunitätsprinzip).
Beste Grüße, Udo
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@marka: Sehr nützlicher Beitrag, jetzt würde mich aber mal interessieren, bei welchen 3 Einsätzen du erwischt wurdest.
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Generell ist es doch ganz einfach. Wir haben festgestellt, dass Sonderrechte für die Alarmfahrt (also mit Privat-Kfz) durchaus nicht verboten sind. Jetzt kommt der Teil, den hier einige nur aus Gesetzen herausinterpretieren wollen, die aber eigentlich gesunden Menschenverstand und gerade im Einsatz einen kühlen Kopf benötigen.
Es sollte eigentlich jedem klar sein, dass man NIEMALS andere Verkehrsteilnehmer gefährden und auch nicht einschränken darf. Desweiteren sollte man einfach mal nachdenken, ob es wirklich notwendig ist, dass ich für einen Bagatelleinsatz Verkehrsregeln breche. Viele Dinge sollten eigentlich von selbst klar sein (Beispiel: siehe markas Beitrag).
Also genau wie mit dem Funk, erst denken dann fahren (/sprechen).
Beste Grüße, Udo
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