Tatsächlich ist wohl kein Thema so heiß diskutiert und mit so viel Halbwahrheiten belastet wie das Thema Sonderrechte. Dabei gibt es, und wie wäre es in Deutschland auch anders zu erwarten, zu diesem Thema einen Haufen Gesetze.

Aber zunächst einmal zur eingehenden Frage: In einer meiner früheren Feuerwehr hatten einige geschickte Feuerwehrler sich aus blauen LED-Scheinwerfern (aus dem Tuning-Laden) einer Batterie und etwas Elektronik kleine "Frontblitzer" gebaut, welche sie ans Fahrad montierten. Macht zwar keinen Sinn, sieht aber zugegebener Maßen witzig aus! Ich habe einen meiner ehemaligen Kameraden schon kontaktiert, vlt. dazu später mehr.

Nun aber mal zu den Sonderrechten:

Laut § 35 hat die Feuerwehr Sonderrechte, was ihr erlaubt gegen gewisse Regeln der StVO unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht (§1 StVO, §35,Abs.8 StVO) zu Verstoßen.

Knackpunkt ist nun, ob der Feuerwehrmann im Falle der Alarmierung zur Feuerwehr zu zählen ist. Dies ist im Beamtenrecht verankert, da im Falle der Alarmierung der Feuerwehrmann tatsächlich den Rechtsstatus eines Beamten auf Zeit erlangt, da er im Auftrag der Kommune tätig wird. Hierbei ist es dann auch irrelevant zu welcher Art Einsatz er ausrückt, denn die Alarmierungskriterien wurden an anderer Stelle bestimmt und unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich. Im Klartext heißt das also, wenn der FME (DME) oder die Sirene piepst, pfeift öder jault sagt die Kommune im übertragenen Sinne : "Ich brauche Dich jetzt zu Erfüllung meiner hoheitlichen Aufgabe und ernenne Dich in dieser Zeit zum Beamten mit allen Rechten und Pflichten (und das ist mal ein ganz interessantes Thema!)"

Ergo: Im Falle der Alarmierung ist der Feuerwehrangehörige Teil der gemeindlichen Feuerwehr, welche gegen Regeln der StVO unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht verstoßen darf!

Das heißt in der Praxis, es dürfen rote Ampel überfahren werden, unter Alkoholeinfluss ein KFZ geführt werden, entgegen der Einbahnstraßen gefahren und natürlich geltende Höchsgeschwindigkeiten überschritten werden und was einem sonst noch so einfällt, ohne das dieser Regelverstoß per se bestraft werden muss. ABER! Wenn der Polizeibeamte oder ein Verkehrteilnehmer meint, das die Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wurde, oder gar ein Unfall diesen Tatbestand beweist, dann kann sich niemand mehr rausreden!

Ach ja, und dann ist da noch die Sache mit den Blaulichtern. Tja, ein "Wegerecht" gibt es juristisch wohl wirklich nicht, der Begriff bezieht sich auf den Paragraphen 38 StVO. Kurz gesagt heißt es hier, blaues Blinklicht mit Martinhorn sagt den anderen Teilnehmern das sie Platz machen sollen. Mehr nicht. Keine Sonderrechte, die stehen ja wo anders.

Ich weiß, das wurde hier schon alles gesagt, und sogleich wiedersprochen, aber ich wollte das gerne einmal zusammenfassen. Übrigens kann ich nur empfehlen, zu den Übungsabenden "UVV" mal einen Verkehrsrechtler (Anwalt, Richter etc) einzuladen, die kennen sich mit den Rechtslagen meist etwas besser aus als Polizisten. Letztere haben in Ihrer täglichen Arbeit weiß Gott genug anderes zu tun als alle Gesetze auswendig zu kennen.