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Thema: Recht auf körperliche Unversehrtheit

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  1. #1
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    1. Die Entscheidung, ob ein Patient entscheidungsfähig ist obliegt klar dem Arzt. Zum Teil stimmt die Behandlungspflicht. Aber nur wenn Fremdgefährdung vorliegt. Dann kommt es zu einer Zwangsbehandlung. Darüber entscheidet aber, zumindest in Bayern, die Polizei. NICHT das RD-Personal und auch NICHT der Arzt. Diese haben nur beratende Wirkung.

    2. Das muss durch Gutachter geklärt werden. Langwieriges Verfahren. Läuft was "schief" -> Strafverfahren.

    3. Als RA lernt man viel.
    Man lernt Intubieren, darf man das als RA? -> NEIN!
    Man lernt Defibrillieren, darf man das als RA? -> NEIN!
    Man lernt Zugänge legen, darf man das als RA? -> NEIN!
    Man lernt Medikamentenkunde, darf man sie verabreichen als RA? -> NEIN!

    Da dreht Dir kein Richter einen Strick draus, man kann niemanden zwingen, etwas gelerntes, was man rechtlich nicht darf, doch zu tun.

    Ist n blödes Beispiel, aber vielleicht verdeutlicht es die Sachlage:
    Wenn man mit Waffen umgehen kann, zwingt dich auch niemand, jemanden zu erschießen, um dabei ein anderes Leben zu retten. Du kannst zwar auf Grund des rechtfertigenden Notstandes, aber verpflichtet bist du nicht.

    4. Entscheidung des Arztes, geht den RA nix an. Wenn der Patient vorher nicht entmündigt war und klar die Behandlung verweigert hat, rühre ich ihn nicht an.
    Da dreht Dir auch kein Richter einen Strick draus. Anwälte können viel reden, dürfen aber nicht entscheiden. Weder Staats-, noch Rechtsanwalt.

    Zum Thema Landau,
    NEIN, die Behandlung darf nicht verweigert werden, das ist unterlassene Hilfeleistung!
    Sie wünschte nur keine Fremdbluttransfusion.
    Man kann versuchen, die Blutung zu stoppen, Volumenersatz geben etc....

    Eine würdevolle Behandlung ist immer machbar.

    Vielmehr sollten die Rettungs-Rambos lernen, daß man nicht alles retten/reanimieren muss, was nicht bei drei auf den Bäumen ist.
    Der Wille des Patienten ist zu respektieren!

  2. #2
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    Zitat Zitat von rettungsteddy Beitrag anzeigen
    Der Wille des Patienten ist zu respektieren!
    Also ich denke rettungsteddy, deine Ansätze sind an sich in manchen Bereichen gut. Nur denke ich, ist es beider heutigen Gesellschaft meist so, das auch einige von "uns" eher auf seinen A.... achten, also einen Konflikt vor Gericht z.B. mit Hinterblibenen auf sich zu nehmen.
    Und das kann ich den Leuten meist nicht verübeln, da hier bald auch jeder wegen allem klagen kann, und auch noch recht bekommt.

    Ich bin an sich jemand, der was zu verändern sucht, und bei sich anfängt. Aber das hat alles seine Grenzen.....und es ist denke ich bei jedem anders (Zusammenhalt der Gemeinschaft, wie steht sein Arbeitgeber dahinter etc.).
    Ich gebe hier ausschließlich meine private Meinung wieder!

  3. #3
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    Zitat Zitat von rettungsteddy Beitrag anzeigen
    Zum Thema Landau,
    NEIN, die Behandlung darf nicht verweigert werden, das ist unterlassene Hilfeleistung!
    Sie wünschte nur keine Fremdbluttransfusion.
    Man kann versuchen, die Blutung zu stoppen, Volumenersatz geben etc....
    Da muss ich Dir eindeutig widerseprechen! Wenn es sich nicht um eine unmittelbar um eine bevorstehende Geburt handelt, muss ein Krankenhaus und auch der dort angestellte Arzt nicht behandeln (auch die Hebamme nicht).
    Dies muss nur geschehen, wenn es sich um eine Notfallsituation oder um eine bereits einsetzende oder unmittelbar ´bevorstehende Geburt handelt.
    Wenn die werdenden Mutter bereits im Vorgespräch in der Geburtsabteilung (und soetwas findet ja meistens statt) verkündet, dass sie aus Glaubengründen auf Fremdblut verzichtet, kann der Arzt bzw. das Krankenhaus die Patientin ablehnen mit einem Hinweis auf einen Interessenkonflikt.
    Genauso ist das bei elektiv planbaren operativen Eingriffen.

    Zitat Zitat von rettungsteddy Beitrag anzeigen
    3. Als RA lernt man viel.
    Man lernt Intubieren, darf man das als RA? -> NEIN!
    Man lernt Defibrillieren, darf man das als RA? -> NEIN!
    Man lernt Zugänge legen, darf man das als RA? -> NEIN!
    Man lernt Medikamentenkunde, darf man sie verabreichen als RA? -> NEIN!
    Auch da widerspreche ich Dir. Natürlich darf er das alles. Auf Anordnung des Arztes und in seinem Beisein. Und auch aus der sog. Notkompetenz heraus. Siehe dazu auch die Empfehlungen der BÄK

    Zitat Zitat von rettungsteddy Beitrag anzeigen
    Da dreht Dir kein Richter einen Strick draus, man kann niemanden zwingen, etwas gelerntes, was man rechtlich nicht darf, doch zu tun.
    Das bleibt abzuwarten, wie die Richter da in Zukunft entscheiden werden. Ich meine schon diverse Berichte über Urteile gehört zu haben, in denen genau das passiert ist. Aber ich bin mir im Moment nicht sicher, ob und wo...

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    Man lernt Intubieren, darf man das als RA? -> JA!
    Man lernt Defibrillieren, darf man das als RA? -> JA!
    Man lernt Zugänge legen, darf man das als RA? -> JA!
    Man lernt Medikamentenkunde, darf man sie verabreichen als RA? -> JA!

    Wo simmer hier denn??? In den 70er Jahren?
    NO ROSC - NO FUN !!! ;-)
    Schni-Schna-Schnappatmung...

  5. #5
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    Zitat Zitat von Dr.Toppa Beitrag anzeigen
    Man lernt Intubieren, darf man das als RA? -> JA!
    Man lernt Defibrillieren, darf man das als RA? -> JA!
    Man lernt Zugänge legen, darf man das als RA? -> JA!
    Man lernt Medikamentenkunde, darf man sie verabreichen als RA? -> JA!

    Wo simmer hier denn??? In den 70er Jahren?
    Bitte was? Seit wann denn das? Wozu dann der Notarzt?

    Wenn jetzt die "Notkompetenzgeschichte" kommt, da zählt der rechtfertigende Notstand, das hat nichts, aber rein gar nichts mit dem regulären Dienst zu tun.

    ***Haarerausreisvorverzweiflung***

    Wenn jetzt dass Argument kommt, wenn der Arzt das anordnet... dann trägt der Arzt die Verantwortung! Der RA hat dann aber nur eine Durchführungsverantwortung!

    Oder spritzt hier ein RA Medikamente ohne das Hinzuholen eine NAs?
    Das wäre eine klare Straftat und gehört sofort zur Anzeige!
    RAs in Deutschland haben nicht die gleichen Rechte wie ein Arzt!
    Therapieren dürfen nun mal nur Ärzte und leider auch Heilpraktiker in Detuschland!
    Invasive Maßnahmen sind therapeutische Maßnahmen!
    Geändert von rettungsteddy (25.04.2008 um 17:11 Uhr)

  6. #6
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    Zitat Zitat von rettungsteddy Beitrag anzeigen
    Bitte was? Seit wann denn das? Wozu dann der Notarzt?

    Wenn jetzt die "Notkompetenzgeschichte" kommt, da zählt der rechtfertigende Notstand, das hat nichts, aber rein gar nichts mit dem regulären Dienst zu tun.

    ***Haarerausreisvorverzweiflung***

    Wenn jetzt dass Argument kommt, wenn der Arzt das anordnet... dann trägt der Arzt die Verantwortung! Der RA hat dann aber nur eine Durchführungsverantwortung!
    Notkompetenz hat mich rechtfertigtem Notstand nur bedingt etwas zu tun. Den §34 STGB gab es schon als es noch keine RAs gab. Also hätte man die "Notkompetenz" nicht einführen müssen.
    Zweitens gilt der rechtfertigende Notstand nur in den seltensten Fällen, zum Beispiel, wenn etwas ungeplantes passiert. Aber das ist Haarspalterei.

    Dein letzter Satz verstehe ich nicht. Der Arzt hat die Vearntwortung, aber der RA die Durchführungsverantwortung? Hä?
    Der Arzt ist für die Entscheidung und die Deligatian an befugte Mitarbeiter zuständig. Er trägt die Deligationserantwortung.
    Der RA isz für die sachlich korrekte Durchführung verantwortlich. Er trägt die Durchführungs- und die Übernahmeverantwortung.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Notkompetenz hat mich rechtfertigtem Notstand nur bedingt etwas zu tun. Den §34 STGB gab es schon als es noch keine RAs gab. Also hätte man die "Notkompetenz" nicht einführen müssen.
    Zweitens gilt der rechtfertigende Notstand nur in den seltensten Fällen, zum Beispiel, wenn etwas ungeplantes passiert. Aber das ist Haarspalterei.
    Man kann es nun drehen wie man will, rechtlich gibt es keine Notkompetenz.
    Gib mal in Wikipedia Notkompetenz ein: "Die Notkompetenz ist ein von der Bundesärztekammer in einem Schreiben geprägter Begriff...".
    Damit kannst du dich nicht auf Notkompetenz berufen, sondern nur auf den rechtfertigenden Notstand.

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Dein letzter Satz verstehe ich nicht. Der Arzt hat die Vearntwortung, aber der RA die Durchführungsverantwortung? Hä?
    Der Arzt ist für die Entscheidung und die Deligatian an befugte Mitarbeiter zuständig. Er trägt die Deligationserantwortung.
    Der RA isz für die sachlich korrekte Durchführung verantwortlich. Er trägt die Durchführungs- und die Übernahmeverantwortung.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Eben! Also keine Entscheidung über Intubation/Narkose nur durch RA!

  8. #8
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    @ rettungsteddy:

    Deine Ansätze sind in weiten Teilen nicht korrekt:

    1.: Ob das HPG mit seinem Arztvorbehalt auf den RD zutreffend ist, wird unter Juristen äusserst kontrovers diskutiert. Erst vor kurzem gb es wohl auch ein entsprechendes Urteil (muss ich aber erst nach suchen).

    2.: Der Ausdruck "Notkompetenz" wurde nicht durch ein Schreiben der BÄK geprägt, sondern schon viel früher durch den RD selber. Richtig ist allerdings, dass es aus juristischer Sicht keine NK gibt, Grundlage ist tatsächlich der aussergesetzliche Notstand. Aber: Ein Richter wird sich sehr wohl an den Aussagen der BÄK orientieren, und in dem besagten Papier der BÄK steht sinngemäss: "....der RettAss kann und soll ..." erweiterte Massnahmen durchführen, da gehört auch dieGabe ausgewählter Medis dazu.
    In Hessen gibt es sogar einen Erlass, der die erweiterten Massnahmen der RettAss definiert, inzwischen ist die jährliche FoBi auch darauf abgestimmt, diese erweiterten Massnahmen zu zertifiezieren.

    3.: Wieviele Verfahren sind dir bekannt, wo RettAss wg. einer KV im Rahmen der erweiterten Massnahmen angeklagt oder gar verurteilt wurden? Mir persönlich keines...Allerdings erinnere ich mich an einen Fall aus Köln vor ein paar Jahren, wo eine KTW-Besatzung nicht mit dem manuellen Defi defibrillierte und deshalb wegen Unterlassung verurteilt wurde (wobei ich allerdings nicht weiss, in wie weit das Urteil rechtskräftig wurde).

    Deine Einstellung passt eher in den Krankentransport als in einen modernen Rettungsdienst.
    MfG

    brause

  9. #9
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Da muss ich Dir eindeutig widerseprechen! Wenn es sich nicht um eine unmittelbar um eine bevorstehende Geburt handelt, muss ein Krankenhaus und auch der dort angestellte Arzt nicht behandeln (auch die Hebamme nicht).
    Dies muss nur geschehen, wenn es sich um eine Notfallsituation oder um eine bereits einsetzende oder unmittelbar ´bevorstehende Geburt handelt.
    Wenn die werdenden Mutter bereits im Vorgespräch in der Geburtsabteilung (und soetwas findet ja meistens statt) verkündet, dass sie aus Glaubengründen auf Fremdblut verzichtet, kann der Arzt bzw. das Krankenhaus die Patientin ablehnen mit einem Hinweis auf einen Interessenkonflikt.
    Genauso ist das bei elektiv planbaren operativen Eingriffen.
    bei planbaren Eingriffen ja und nein, je nach Indikation. Da darf übrigens jeder Arzt ablehnenm, egal warum.
    Im Notfall aber nicht!

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Auch da widerspreche ich Dir. Natürlich darf er das alles. Auf Anordnung des Arztes und in seinem Beisein. Und auch aus der sog. Notkompetenz heraus. Siehe dazu auch die Empfehlungen der BÄK
    Siehe Beitrag oben. Der Arzt trägt die Verantwortung. Damit keine eingenständige Handlung des RA!
    Im übrigen ist eine Empfehlung eine Empfehlung und nicht Gesetz! Wenn die BÄK morgen sagt, RAs sollten Opiate spritzen dürfen, dann steht da das Gesetz immernoch im weg.

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Das bleibt abzuwarten, wie die Richter da in Zukunft entscheiden werden. Ich meine schon diverse Berichte über Urteile gehört zu haben, in denen genau das passiert ist. Aber ich bin mir im Moment nicht sicher, ob und wo...
    Das ist genau die Frage aller Fragen. Es wird immer zu einer Einzelentscheidung kommen.
    Im übrigen, kennst Du die Geschichte, von dem Motorradfahrer, dessen Kopf nach Helmabnahme auseinandergefallen ist?
    Hörensagen, ganz schlimme Geschichte....

    Fakten zählen, gibt da ganze Urteilssammlungen im Medizinrecht.

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