So. Hab gerade mal in Extranet gesucht.
Die VerkZustG baut auf die § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung auf.
Diese § der STVO sind aber nicht Bundesland gebunden, sonder sind in der ganzen BRD gültig. Deshalb ergibt sich diese Regelung, auch wenn es einige auserhalb von Bayern nicht wahrhaben wollen. Da hat sich schon das Verkehrsministerium den Kopf zerbrochen und hat es so bestätigt.