Ergebnis 1 bis 15 von 67

Thema: THW ersetzt Polizei - Wie weit soll noch gespart werden ?

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    THW-Tom Gast
    Hallo.

    Falsch. Bayerische THW-Helfer dürfen in der ganzen BRD Verkehrsregelnde Maßnahmen durchführen. Dieses Thema wird immer wieder in unseren Kreisen gerne Diskutiert. Das die AUfgaben der Person und nicht der Organisation übertragen werden.
    Muss mal suchen. da gibt es sogar einen Beschluß von Verkehrministerium.

    Gruß

    Tom

  2. #2
    THW-Tom Gast
    So. Hab gerade mal in Extranet gesucht.
    Die VerkZustG baut auf die § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung auf.
    Diese § der STVO sind aber nicht Bundesland gebunden, sonder sind in der ganzen BRD gültig. Deshalb ergibt sich diese Regelung, auch wenn es einige auserhalb von Bayern nicht wahrhaben wollen. Da hat sich schon das Verkehrsministerium den Kopf zerbrochen und hat es so bestätigt.

  3. #3
    Registriert seit
    12.10.2006
    Beiträge
    1.025
    kann ich mir nicht vorstellen. klar, dass das bei den betroffenen gern diskutiert wird, ist vllt. ne wunschvorstellung?! ich glaubs immernoch nicht. dann such mal bitte irgend nen beschluss dazu.

  4. #4
    Registriert seit
    12.10.2006
    Beiträge
    1.025
    kopier mal bitte die entsprechenden zeilen aus diesem gesetz raus. ich find da nix zu

  5. #5
    THW-Tom Gast
    Hallo..
    Den Gesetztestext findest du hier: http://by.juris.de/by/VerkZustG_BY_1990_rahmen.htm

    Gruß

    Tom

  6. #6
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    1.988
    Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) ist ein Landesgetz und somit nur in Bayern gültig.

    Blinky

  7. #7
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    ...siehe auch Artikel 7a des Gesetzes...

    ...verkehrssichernde Maßnahmen...
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  8. #8
    THW-Tom Gast
    Der Zusatz ist aber auf den § 36 der STVO ausgelegt. Und hier wird geregelt.

    http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__36.html

    Guß

    Tom

  9. #9
    Registriert seit
    12.10.2006
    Beiträge
    1.025
    Zitat Zitat von THW-Tom
    Der Zusatz ist aber auf den § 36 der STVO ausgelegt.
    wo steht das

  10. #10
    THW-Tom Gast
    Hier: http://by.juris.de/by/VerkZustG_BY_1990_Art7a.htm

    Art. 7a
    Feuerwehr und Technisches Hilfswerk

    1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.


    Gruß

    Tom

  11. #11
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    1.988
    @THW-Tom:

    Schau mal unter
    http://by.juris.de/by/gesamt/VerkZus...BY_1990_rahmen

    Da steht:

    "Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: "

    Also eindeutig ein Landesgetz. Was heißt das Gesetz gilt nur in Bayern.

    Blinky

  12. #12
    Registriert seit
    29.03.2006
    Beiträge
    5.311
    So siehts wohl aus, der Zusatz ist nur in Bayern gültig ^^

    Aber ums jetzt nochmal mit diesem "Verkehrsregeln" und "Verkehrssichern" etwas klarer zu formulieren:

    Wenn ich an einer Autobahnabfahrt den Verkehr von der Autobahn ableite und mit Umleitungsschildern über eine andere Verkehrsstrasse den Verkehr quasi "um die Unfallstelle" herum führe, dann REGEL ich den Verkehr (Abgesehen von Bayern) nur der Polizei erlaubt... (Natürlich kann diese sich durch wen auch immer dabei unterstützen lassen.)
    Desweiteren: "Sondergenehmigungen" für Straßenmeistereien usw. sind immer für eine bestimmte BAUstelle bezogen und nicht für Unfälle oder ähnliches ^^


    Wenn ich aber bei einem Unfall auf der z.B. Autobahn, mein LF oder mein THW-GW oder mein GW-SAN quer auf der Straße parke um meine Einsatzkräfte zu schützen, diese weit genug vorher durch ein Warndreicke oder auch Blitzlampen usw. "ankündige". Dann habe ich NICHT Geregelt...
    Denn siehe da, der Verkehr hat dann einfach "Pech gehabt" ^^

    Und ob die Pol kommt und die Straße "frei gibt" oder die keine Lust haben dafür und ich mein Maßnamen einfach wieder zürück ziehe und der Verkehr wieder anrollt... Soll er doch, ist nicht mein Pils sondern das der Pol ^^


    MfG Fabsi

  13. #13
    Registriert seit
    12.10.2006
    Beiträge
    1.025
    1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.
    das KANN nur in bayern gültig sein und nicht bundesweit, da hier die feuerwehr mit eingebunden ist und die das bei uns in nrw definitiv nicht darf.

  14. #14
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    @ THW-Tom:

    ...das würde mich auch mal echt interessieren ob da wirklich von verkehrsregelnden Maßnahmen, oder nicht doch von verkehrssichernden Maßnahmen gesprochen wird.

    Ferner denke ich, dass Du damit (in der ganzen Bundesrepublik) die Tätigkeit im Rahmen einer Katastrophen-/Grosschadenshilfe meinst, denn dann stimmt es da es sich ja beim THW um eine Bundesanstalt handelt.

    Gruß Carsten
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  15. #15
    THW-Tom Gast
    Klar in Rahmen von Kat-Schutz-Einsätzen. Dacht das das klar ist.
    Auserhalb vom Kat-Schutz dürfen wir in Bayern aber sogar Verkehrsregelnde Maßnahmen durchführen. Sobald ich bei einer Veranstaltung eine Straße sperre ist dies eine VerkehrsREGELNDE Maßnahme.

    Gruß

    Tom

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •