Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) ist ein Landesgetz und somit nur in Bayern gültig.
Blinky
Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) ist ein Landesgetz und somit nur in Bayern gültig.
Blinky
...siehe auch Artikel 7a des Gesetzes...
...verkehrssichernde Maßnahmen...
Gruß Carsten
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Der Zusatz ist aber auf den § 36 der STVO ausgelegt. Und hier wird geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__36.html
Guß
Tom
wo steht dasZitat von THW-Tom
Hier: http://by.juris.de/by/VerkZustG_BY_1990_Art7a.htm
Art. 7a
Feuerwehr und Technisches Hilfswerk
1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.
Gruß
Tom
ok habs übersehen. trotzdem isses nur ein landesgesetz für bayern
wofür steht die abkürzung "GVBI" vermute mal, dass das B irgendwie für bayern steht....
Hallo.
Ist ein kleines "l"
Es heißt: Gesetz- und Verordnungsblatt
Gruß
Tom
@THW-Tom:
Schau mal unter
http://by.juris.de/by/gesamt/VerkZus...BY_1990_rahmen
Da steht:
"Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: "
Also eindeutig ein Landesgetz. Was heißt das Gesetz gilt nur in Bayern.
Blinky
So siehts wohl aus, der Zusatz ist nur in Bayern gültig ^^
Aber ums jetzt nochmal mit diesem "Verkehrsregeln" und "Verkehrssichern" etwas klarer zu formulieren:
Wenn ich an einer Autobahnabfahrt den Verkehr von der Autobahn ableite und mit Umleitungsschildern über eine andere Verkehrsstrasse den Verkehr quasi "um die Unfallstelle" herum führe, dann REGEL ich den Verkehr (Abgesehen von Bayern) nur der Polizei erlaubt... (Natürlich kann diese sich durch wen auch immer dabei unterstützen lassen.)
Desweiteren: "Sondergenehmigungen" für Straßenmeistereien usw. sind immer für eine bestimmte BAUstelle bezogen und nicht für Unfälle oder ähnliches ^^
Wenn ich aber bei einem Unfall auf der z.B. Autobahn, mein LF oder mein THW-GW oder mein GW-SAN quer auf der Straße parke um meine Einsatzkräfte zu schützen, diese weit genug vorher durch ein Warndreicke oder auch Blitzlampen usw. "ankündige". Dann habe ich NICHT Geregelt...
Denn siehe da, der Verkehr hat dann einfach "Pech gehabt" ^^
Und ob die Pol kommt und die Straße "frei gibt" oder die keine Lust haben dafür und ich mein Maßnamen einfach wieder zürück ziehe und der Verkehr wieder anrollt... Soll er doch, ist nicht mein Pils sondern das der Pol ^^
MfG Fabsi
....sehr gut dargestellt, Fabsi.
...obwohl ich auch als Fw, RD, THW oder SanD meine Kelle nehmen kann und den Verkehr an der Unfallstelle anhalten bzw. vorbei leiten kann. All das sind verkehrssichernde Maßnahmen.
Gruß Carsten
Geändert von Pille112 (03.06.2007 um 18:46 Uhr)
Gruß Carsten
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Uiuiui, ein Lob von dir und wir denken nicht nur das gleiche, sondern schreibens auch mal gleich... *notiert* ... hrhr, *freu* :DZitat von Pille112
MfG Fabsi
das KANN nur in bayern gültig sein und nicht bundesweit, da hier die feuerwehr mit eingebunden ist und die das bei uns in nrw definitiv nicht darf.1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.
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