Die Aussage dass THW-Helfer ausserhalb von Bayern verkehrsregelnde Maßnahmen, also in den Verkehr eingreifen dürfen halte ich für falsch.
Das ist zumindest hier in NRW hoheitliche Aufgabe der Polizei.
Die Aussage dass THW-Helfer ausserhalb von Bayern verkehrsregelnde Maßnahmen, also in den Verkehr eingreifen dürfen halte ich für falsch.
Das ist zumindest hier in NRW hoheitliche Aufgabe der Polizei.
hier in nrw dürften die bayerischen-thwlers das nicht.Zitat von 21/10
Hallo.
Falsch. Bayerische THW-Helfer dürfen in der ganzen BRD Verkehrsregelnde Maßnahmen durchführen. Dieses Thema wird immer wieder in unseren Kreisen gerne Diskutiert. Das die AUfgaben der Person und nicht der Organisation übertragen werden.
Muss mal suchen. da gibt es sogar einen Beschluß von Verkehrministerium.
Gruß
Tom
So. Hab gerade mal in Extranet gesucht.
Die VerkZustG baut auf die § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung auf.
Diese § der STVO sind aber nicht Bundesland gebunden, sonder sind in der ganzen BRD gültig. Deshalb ergibt sich diese Regelung, auch wenn es einige auserhalb von Bayern nicht wahrhaben wollen. Da hat sich schon das Verkehrsministerium den Kopf zerbrochen und hat es so bestätigt.
kann ich mir nicht vorstellen. klar, dass das bei den betroffenen gern diskutiert wird, ist vllt. ne wunschvorstellung?! ich glaubs immernoch nicht. dann such mal bitte irgend nen beschluss dazu.
kopier mal bitte die entsprechenden zeilen aus diesem gesetz raus. ich find da nix zu
Hallo..
Den Gesetztestext findest du hier: http://by.juris.de/by/VerkZustG_BY_1990_rahmen.htm
Gruß
Tom
Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) ist ein Landesgetz und somit nur in Bayern gültig.
Blinky
...siehe auch Artikel 7a des Gesetzes...
...verkehrssichernde Maßnahmen...
Gruß Carsten
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Der Zusatz ist aber auf den § 36 der STVO ausgelegt. Und hier wird geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__36.html
Guß
Tom
das KANN nur in bayern gültig sein und nicht bundesweit, da hier die feuerwehr mit eingebunden ist und die das bei uns in nrw definitiv nicht darf.1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.
@ THW-Tom:
...das würde mich auch mal echt interessieren ob da wirklich von verkehrsregelnden Maßnahmen, oder nicht doch von verkehrssichernden Maßnahmen gesprochen wird.
Ferner denke ich, dass Du damit (in der ganzen Bundesrepublik) die Tätigkeit im Rahmen einer Katastrophen-/Grosschadenshilfe meinst, denn dann stimmt es da es sich ja beim THW um eine Bundesanstalt handelt.
Gruß Carsten
Gruß Carsten
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Klar in Rahmen von Kat-Schutz-Einsätzen. Dacht das das klar ist.
Auserhalb vom Kat-Schutz dürfen wir in Bayern aber sogar Verkehrsregelnde Maßnahmen durchführen. Sobald ich bei einer Veranstaltung eine Straße sperre ist dies eine VerkehrsREGELNDE Maßnahme.
Gruß
Tom
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