§ 23
Ausnahmen zu § 22

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

Und in meinen Augen sind das Bilder der Zeitgeschichte wenn immer jüngere (der Jüngste war 11) besoffen am Fasching sind.