Zitat Zitat von Carsten Gösch
Eigentlich hast Du bewiesen, dass er gilt.

Nämlich dürfen Warnzeichen nicht aus Tönen verschiedener Höhen bestehen, damit sie nicht mit dem Einsatzhorn verwechselt werden können. Das Einsatzhorn ist kein Warnzeichen! Es signalisiert nicht eine Gefahr, sondern macht den Verkehrsteilnehmer auf seine Pflicht aufmerksam sofort freie Bahn zu schaffen.

Richtig ist, daß StVO und StVZO durch §35 StVO eingeschränkt werden, sofern es zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist, bzw. notwendig ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (RettD-Fzg).

Wenn Ihr also argumentiert, daß eine Springlichtschaltung aufgrund dieser Einschränkung zulässig ist, müsstet Ihr im Einzelfall nachweisen können, daß der Einsatzzweck ohne diese Schaltung nicht erfüllbar gewesen wäre. Denn nur dann dürft Ihr Euch über diesen Teil der Verordnung hinwegsetzen
Ich denke, ein Problem besteht u.A. auch darin, daß hier gleichzeitig über die Benutzung der Lichthupe (aka Warnzeichen) während einer SoSi-Fahrt und der Ausrüstung von Fahrzeugen mit Springlicht als zusätzliches Sondersignal diskutiert wird. Und das Yelp!-Horn würde ich schon eher unter Warnzeichen als unter Einsatzhorn einordnen, aber auch für dieses gilt §16 StVO nicht, wwenn eine gültige Ausnahmegenehmigung nach StVZO vorliegt.

Und §35 StVO schränkt erstmal NUR die StVO, nicht die StVZO ein - in der werden Ausnahmen im §70 definiert. Und dort findet sich zum Einen in Abs. 4 der bekannte Passus aus der StVO ("befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist") wieder, zum anderen können gerade für Einrichtungen wie Springlicht Ausnahmegenehmigungen gemäß Abs 1 erteilt werden.