So weit ist es nicht hergeholt. Dient diese Anweisung dem Zwecke der Kontrolle der Verkehrssicherheit und -tüchtigkeit, dann ist mit der Weigerung dieser Tatbestand erfüllt.
Diente die Anweisung einem anderen Zwecke (gefahrenabwehrrechtlich oder strafprozessual), so ist die Weigerung nicht owibewährt - hat aber im Einzelfall teils sehr erhebliche Folgen für denjenigen.
Aber ich denke dass dies hier das falsche Forum ist um die Arbeit und die Rechte der Polizei zu beurteilen. Vorallem steht es diesem Forum überhaupt nicht zu - oder beschäftigt sich etwa www.copzone.de mit den Rechten und Pflichten der Feuerwehr? Ich denke eher nicht... ;-)