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Thema: Signalleuchten im Pressedienst

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Das ist gerade der Unterschied! Fährt der Mensch nur zum Fotos machen, dann sind KEINE SoSi/SoRe zugelassen.
    Fährt er aber als Pressesprecher der HiOrg, also Verbindungsperson/Ansprechpartner für Presse und Bevölkerung, an die Einsatzstelle, so ist dieses "schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden" nach §38 Abs.1 StVO. Oder anders:

    - "dafür sorgen, dass die Presse nicht in den Einsatzort/Gefahrenbereich läuft/laufen muss" ("schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden")

    - "Ruhe an die Einsatzstelle bringen z.B. durch: Anwohner beruhigen, Panik der Bevölkerung vorbeugen durch gezielte Information, den Einsatzkräften die Presseknipser vom Leib halten, ..." ("eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden")
    Mit Verlaub, das ist in meinen Augen sehr stark konstruiert und dürfte so hoffentlich vor keinem Gericht Bestand haben.

    In so weit natürlich eine Ermessensfrage des jeweiligen Landes-Innenministeriums - nach Empfehlung der jeweiligen Kreisverwaltung zu dem Einzelfall - da die ja bekanntlich dafür zuständig sind SoRe/SoSi zu genehmigen .
    Sind sie das, bekanntlich?
    Ich dachte der Kreis derjenigen, die Sonderrechte nach §35 StVO bzw. das "Wegerecht" nach §38 StVO in Anspruch nehmen dürfen bzw. mit den erforderlichen Einrichtungen für Licht- und Schallzeichen nach StVZO ausgestattet werden dürfen, werden durch diese Rechtsverordnungen bestimmt.
    Ausnahmen können zwar bestimmte Behörden erteilen, aber das ist meiner Meinung nach eher zweitrangig, da wohl keiner daran zweifelt, dass ein Feuerwehrfahrzeug mit einer Sondersignalanlage ausgestattet werden darf.

    Was aber immer und im Einzelfall abzuklären ist, ob der Pressesprecher das Sonder- oder Wegerecht in Anspruch nehmen darf, diese Entscheidung wird ihm kaum einer abnehmen können, da er sich als Fahrer hinterher auch dafür verantworten muss. Und da würde ich in der Mehrzahl der Fälle sagen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für einen Pressesprecher nicht vorliegen.

  2. #2
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    Zitat Zitat von Pille112
    Die ergibt sich daraus das er eine Einsatzkraft der Fw ist und diese Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als "hoheitliche Aufgabe" interprätiert wird, dass ist allerdings nur der Fall wenn er auch ein/e Mitglied/Einsatzkraft der Fw ist.
    Hier bezieht sich die "freie" Interpretation auf die Ansichten vieler Fw'ler das SOG o.ä. Gesetz so auszulegen - Rechtsexperten sehen, nach deren Ansichten, das ganze doch etwas anders.

    Letztendlich wird ja doch jeder Fall einzeln entschieden und dann kommt es immer auf den Richter bzw. dessen Urteil, bezüglich der Auslegung des dort gültigen SOG, an.
    Gruß Carsten
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