Ergebnis 1 bis 15 von 114

Thema: Signalleuchten im Pressedienst

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    Wäre mir neu, aber nun gut wenn es sowas gibt - ich lerne ja auch noch immer gerne was dazu.
    Dann muß der "Fahrer (Fw) auch für alles haften was er macht - wo sind denn da rechtlichen Grundlagen???

    KatSG/SOG/FwG und was sagt die AAO dazu???

    EDIT:
    Wäre schön wenn Du da mal eine Quelle nennen könntes.
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  2. #2
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    2.652
    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    ..."wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten."...
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    ...
    Sehe ich das richtig, dass ein eigens dafür eingestellter Beamter oder Angestellter als Fotograf der Feuerwehr mit Sonderrechten zum Einsatzort fährt, um dort nichts anderes zu machen als Fotots zu schießen?...
    Das ist gerade der Unterschied! Fährt der Mensch nur zum Fotos machen, dann sind KEINE SoSi/SoRe zugelassen.
    Fährt er aber als Pressesprecher der HiOrg, also Verbindungsperson/Ansprechpartner für Presse und Bevölkerung, an die Einsatzstelle, so ist dieses "schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden" nach §38 Abs.1 StVO. Oder anders:

    - "dafür sorgen, dass die Presse nicht in den Einsatzort/Gefahrenbereich läuft/laufen muss" ("schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden")

    - "Ruhe an die Einsatzstelle bringen z.B. durch: Anwohner beruhigen, Panik der Bevölkerung vorbeugen durch gezielte Information, den Einsatzkräften die Presseknipser vom Leib halten, ..." ("eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden")

    In so weit natürlich eine Ermessensfrage des jeweiligen Landes-Innenministeriums - nach Empfehlung der jeweiligen Kreisverwaltung zu dem Einzelfall - da die ja bekanntlich dafür zuständig sind SoRe/SoSi zu genehmigen .
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  3. #3
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    - "dafür sorgen, dass die Presse nicht in den Einsatzort/Gefahrenbereich läuft/laufen muss" ("schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden")

    - "Ruhe an die Einsatzstelle bringen z.B. durch: Anwohner beruhigen, Panik der Bevölkerung vorbeugen durch gezielte Information, den Einsatzkräften die Presseknipser vom Leib halten, ..." ("eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden")
    Oh oh oh, das ist jetzt aber sehr arg konstruiert. Da hätte jeder Abschlepper mehr Anrecht auf eine Signalfahrt.

    Aber wenn das tatsächlich so ist, kann ich ja, wenn ich das nächste Mal über meinen Scanner mitbekomme, dass es irgendwo in der Nähe brennt oder es einen schweren VU gibt, privat zur Einsatzstelle fahren und die Gaffer davon abhalten, sich in den Gefahrenbereich zu begeben. Da ich ja aber kein Fahrzeug des Rettungsdienstes besitze, und auch nicht Mitglied der Feuerwehr bin, werde ich dann wohl mit dem § 34 StGB herausreden müssen. [kopfschüttel]
    Oder ich fahre als Feuerwehrmann privat von der Arbeit mit Sonderrechten nach Hause, um mit meiner Frau möglichst schnell an einem potentiellen zukünftigen Feuerwehrler zu arbeiten, den der Staat ja zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. [wieder kopfschüttel]
    Noch eine kurze Frage am Rande: Wer ist eigentlich für die Sicherheit an der Einsatzstelle verantwortlich? Tatsächlich der Pressefotograf??? Oder ist der nur gegenüber seinen Kollegen für deren Sicherheit zuständig [erneut heftiges kopfschütteln]

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    [...]- "dafür sorgen, dass die Presse nicht in den Einsatzort/Gefahrenbereich läuft/laufen muss" ("schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden")

    - "Ruhe an die Einsatzstelle bringen z.B. durch: Anwohner beruhigen, Panik der Bevölkerung vorbeugen durch gezielte Information, den Einsatzkräften die Presseknipser vom Leib halten, ..." ("eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden")

    In so weit natürlich eine Ermessensfrage des jeweiligen Landes-Innenministeriums - nach Empfehlung der jeweiligen Kreisverwaltung zu dem Einzelfall - da die ja bekanntlich dafür zuständig sind SoRe/SoSi zu genehmigen .
    Uiiuiiuii AkkonHaLand - ich glaube nun hast Du da die "Götter" etwas durcheinander gewürfelt.
    Orginäre Aufgabe für Absperrmaßnahmen ist die der Polizei (siehe auch SOG), hierzu muß diese Aufgabe die Fw übernehmen bis die Polizei eingetroffen ist, danach kann die Fw diese Aufgaben im Rahmen der Amtshilfe für die Polizei fortführen.
    Also NUR um eine Gefährdung Dritter für den Zeitraum ab eintreffen an der Einsatzstelle bis zum Eintreffen der Pol besteht ein MUSS - Pressesprecher können auch ebensogut im Rahmen einer Pressekonferenz z.B. im Rathaus oder dem Pressezentrum der Fw Auskünfte erteilen.
    Der Fotograf ist jedoch kein Pressesprecher und der Pressesprecher fotografiert in der Regel nicht.

    Die Genehmigung der SoSi erteilt dann die Lst im Auftrag der Stadt/Kreis/Kommune.


    ...mit Ausnahme von Bayern, wie ich gerade erfahren habe - nur die Quelle fehlt mir noch.
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  5. #5
    Registriert seit
    29.10.2007
    Beiträge
    1.737
    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Das ist gerade der Unterschied! Fährt der Mensch nur zum Fotos machen, dann sind KEINE SoSi/SoRe zugelassen.
    Fährt er aber als Pressesprecher der HiOrg, also Verbindungsperson/Ansprechpartner für Presse und Bevölkerung, an die Einsatzstelle, so ist dieses "schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden" nach §38 Abs.1 StVO. Oder anders:

    - "dafür sorgen, dass die Presse nicht in den Einsatzort/Gefahrenbereich läuft/laufen muss" ("schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden")

    - "Ruhe an die Einsatzstelle bringen z.B. durch: Anwohner beruhigen, Panik der Bevölkerung vorbeugen durch gezielte Information, den Einsatzkräften die Presseknipser vom Leib halten, ..." ("eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden")
    Mit Verlaub, das ist in meinen Augen sehr stark konstruiert und dürfte so hoffentlich vor keinem Gericht Bestand haben.

    In so weit natürlich eine Ermessensfrage des jeweiligen Landes-Innenministeriums - nach Empfehlung der jeweiligen Kreisverwaltung zu dem Einzelfall - da die ja bekanntlich dafür zuständig sind SoRe/SoSi zu genehmigen .
    Sind sie das, bekanntlich?
    Ich dachte der Kreis derjenigen, die Sonderrechte nach §35 StVO bzw. das "Wegerecht" nach §38 StVO in Anspruch nehmen dürfen bzw. mit den erforderlichen Einrichtungen für Licht- und Schallzeichen nach StVZO ausgestattet werden dürfen, werden durch diese Rechtsverordnungen bestimmt.
    Ausnahmen können zwar bestimmte Behörden erteilen, aber das ist meiner Meinung nach eher zweitrangig, da wohl keiner daran zweifelt, dass ein Feuerwehrfahrzeug mit einer Sondersignalanlage ausgestattet werden darf.

    Was aber immer und im Einzelfall abzuklären ist, ob der Pressesprecher das Sonder- oder Wegerecht in Anspruch nehmen darf, diese Entscheidung wird ihm kaum einer abnehmen können, da er sich als Fahrer hinterher auch dafür verantworten muss. Und da würde ich in der Mehrzahl der Fälle sagen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für einen Pressesprecher nicht vorliegen.

  6. #6
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    Zitat Zitat von Pille112
    Die ergibt sich daraus das er eine Einsatzkraft der Fw ist und diese Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als "hoheitliche Aufgabe" interprätiert wird, dass ist allerdings nur der Fall wenn er auch ein/e Mitglied/Einsatzkraft der Fw ist.
    Hier bezieht sich die "freie" Interpretation auf die Ansichten vieler Fw'ler das SOG o.ä. Gesetz so auszulegen - Rechtsexperten sehen, nach deren Ansichten, das ganze doch etwas anders.

    Letztendlich wird ja doch jeder Fall einzeln entschieden und dann kommt es immer auf den Richter bzw. dessen Urteil, bezüglich der Auslegung des dort gültigen SOG, an.
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  7. #7
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Zitat Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
    Wäre mir neu, aber nun gut wenn es sowas gibt - ich lerne ja auch noch immer gerne was dazu.
    Dann muß der "Fahrer (Fw) auch für alles haften was er macht - wo sind denn da rechtlichen Grundlagen???

    KatSG/SOG/FwG und was sagt die AAO dazu???

    EDIT:
    Wäre schön wenn Du da mal eine Quelle nennen könntes.
    Im Gesetz zur Einführung der IlSt wird nur ein Weisungsrecht gegenüber dem RD, nicht aber gegenüber der Feuerwehr eingeführt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Im Gesetz zur Einführung der IlSt wird nur ein Weisungsrecht gegenüber dem RD, nicht aber gegenüber der Feuerwehr eingeführt.
    Bist Du dir da sicher das es sich um ein Gesetz handelt und nicht "nur" um eine Durchführungsverordnung/Verfahrensanweisung/Dienstanweisung???

    Google kennt dieses Gesetz aber (noch) nicht!
    Auch das BSI hat es nicht online.
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  9. #9
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Zitat Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
    Bist Du dir da sicher das es sich um ein Gesetz handelt und nicht "nur" um eine Durchführungsverordnung/Verfahrensanweisung/Dienstanweisung???
    Ja, ganz sicher.
    https://www.bayern-ils.de/ILSWebseit...1afc51c7c6ad26
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    Okay - danke hatte ich nicht gefunden.

    Aber die Aussage das der Fahrer eines Fw-Fzg machen kann was er will und die Lst keine Weisungsbefugnis hat sehe ich, nach kurzem Einblick in das Gesetz, dann doch etwas anders.

    Schau Dir mal Art. 3 Abs. 2 (Feuerwehreinsatzzentrale) und Art. 5 Abs. 1 + 2 (Kreiseinsatzzentrale) etwas genauer an und Du wirst sehen das es das sehr wohl eine Stelle mit Weisungsrecht/-berechtigung gegenüber der Fw gibt - hier besonders Art. 5 Abs. 2 Satz 2 => hinter dem ;

    Wenn ich das so richtig interpretiere, nimmt die ILS die Aufgaben der FEZ und/oder der KEZ wahr wenn diese nicht besetzt sein sollten.
    Daraus ergibt sich folgendes:
    1. Die ILS übernimmt das Weisungsrecht von FEZ und/oder KEZ
    2. FEZ und/oder KEZ sind verpflichtet gem. Rahmenbedingungen für den Feuerwehreinsatz die Einsätze zu disponieren, koordinieren oder diese Aufgaben (und somit auch die Rechte) zu delegieren => ILS

    Falls ich mich da völlig irren sollte, habe ich das Gesetz total mißverstanden.
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  11. #11
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Zitat Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
    Schau Dir mal Art. 3 Abs. 2 (Feuerwehreinsatzzentrale) und Art. 5 Abs. 1 + 2 (Kreiseinsatzzentrale) etwas genauer an und Du wirst sehen das es das sehr wohl eine Stelle mit Weisungsrecht/-berechtigung gegenüber der Fw gibt - hier besonders Art. 5 Abs. 2 Satz 2 => hinter dem ;
    Vielleicht is es nur etwas früh ...
    Aber von was redest??? Ich finde da gar nichts von weisungsbefugniss.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #12
    Registriert seit
    06.08.2005
    Beiträge
    3.336
    Zitat Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
    Okay - danke hatte ich nicht gefunden.

    Aber die Aussage das der Fahrer eines Fw-Fzg machen kann was er will und die Lst keine Weisungsbefugnis hat sehe ich, nach kurzem Einblick in das Gesetz, dann doch etwas anders.

    Schau Dir mal Art. 3 Abs. 2 (Feuerwehreinsatzzentrale) und Art. 5 Abs. 1 + 2 (Kreiseinsatzzentrale) etwas genauer an und Du wirst sehen das es das sehr wohl eine Stelle mit Weisungsrecht/-berechtigung gegenüber der Fw gibt - hier besonders Art. 5 Abs. 2 Satz 2 => hinter dem ;

    Wenn ich das so richtig interpretiere, nimmt die ILS die Aufgaben der FEZ und/oder der KEZ wahr wenn diese nicht besetzt sein sollten.
    Daraus ergibt sich folgendes:
    1. Die ILS übernimmt das Weisungsrecht von FEZ und/oder KEZ
    2. FEZ und/oder KEZ sind verpflichtet gem. Rahmenbedingungen für den Feuerwehreinsatz die Einsätze zu disponieren, koordinieren oder diese Aufgaben (und somit auch die Rechte) zu delegieren => ILS

    Falls ich mich da völlig irren sollte, habe ich das Gesetz total mißverstanden.
    Die ILS hat einer bayrischen Feuerwehr gegenüber absolut kein Weisungsrecht.
    Sagt die ILS: "Einsatz für das Fahrzeug 1" und "Fahrzeug 2" fährt auch raus, kann der Dispo zwar sagen "Jungs, ihr seid nicht dran", aber das Fahrzeug kann trotzdem fahren, wenn es will.
    Ggüber RD: Weisungsbefugt
    Ggüber FW: Keine Weisungsbefugnis, die hat nur die Führung.
    Die FEZ und die KEZ haben und hatten diese Befugnis auch nicht wirklich. Die ILS hat nur eine Weisungsbefugnis gegenüber der FEZ und der KEZ, die dann besetzt wird, wenn die ILS das möchte, die Fahrzeuge zugeteilt bekommt und auf abzuarbeitende Einsätze verteilt, selbst aber nicht alarmieren darf.
    Und wenn die ILS ein Fahrzeug "zurück" will, bekommt sie das Fahrzeug auch ohne Diskussion zurück (es sei denn, die Führungskraft will das anders).
    Soviel zur Weisungsbefugnis ggüber einer bayrischen Feuerwehr :)

    Wir sind halt anders :-)
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  13. #13
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    Okay - das ist für mich als Nordlicht zwar in keinster Weise logisch nachzuvollziehen, aber nun habe ich doch noch wieder was neues dazugelernt und muß meine Wortschatz um den Begriff "Wild-Süd-Manieren" erweitern ;-)
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  14. #14
    Registriert seit
    21.12.2002
    Beiträge
    3.128
    Zitat Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
    Okay - danke hatte ich nicht gefunden.

    Aber die Aussage das der Fahrer eines Fw-Fzg machen kann was er will und die Lst keine Weisungsbefugnis hat sehe ich, nach kurzem Einblick in das Gesetz, dann doch etwas anders.
    Ich würde eher behaupten, die Weisungsbefugnis der Leitstelle ggü. den Kräften der Feuerwehren ist eine Besonderheit der Stadtstaaten wie Hamburg, Berlin und Co.

    Die Feuerwehren im Sinne des jeweiligen Brandschutzgesetzes arbeiten fast ausschließlich weisungsfrei. Nur wenn der Träger der betreffenden Feuerwehr auch gleichzeitig Träger der Leitstelle ist, ergibt sich dienstrechtlich eine Weisungsbefugnis.
    Ansonsten gilt nämlich die FwDV100, die die Leitstelle eindeutig dem Einsatzleiter unterordnet.

    MfG

    Frank
    Kontaktaufnahme bitte per Mail. Danke!

  15. #15
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    Ja, ja, ja - hab's ja schon begriffen - *lach
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •