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Thema: Signalleuchten im Pressedienst

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    ..."wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten."...
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    ...
    Sehe ich das richtig, dass ein eigens dafür eingestellter Beamter oder Angestellter als Fotograf der Feuerwehr mit Sonderrechten zum Einsatzort fährt, um dort nichts anderes zu machen als Fotots zu schießen?...
    Das ist gerade der Unterschied! Fährt der Mensch nur zum Fotos machen, dann sind KEINE SoSi/SoRe zugelassen.
    Fährt er aber als Pressesprecher der HiOrg, also Verbindungsperson/Ansprechpartner für Presse und Bevölkerung, an die Einsatzstelle, so ist dieses "schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden" nach §38 Abs.1 StVO. Oder anders:

    - "dafür sorgen, dass die Presse nicht in den Einsatzort/Gefahrenbereich läuft/laufen muss" ("schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden")

    - "Ruhe an die Einsatzstelle bringen z.B. durch: Anwohner beruhigen, Panik der Bevölkerung vorbeugen durch gezielte Information, den Einsatzkräften die Presseknipser vom Leib halten, ..." ("eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden")

    In so weit natürlich eine Ermessensfrage des jeweiligen Landes-Innenministeriums - nach Empfehlung der jeweiligen Kreisverwaltung zu dem Einzelfall - da die ja bekanntlich dafür zuständig sind SoRe/SoSi zu genehmigen .
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  2. #2
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    - "dafür sorgen, dass die Presse nicht in den Einsatzort/Gefahrenbereich läuft/laufen muss" ("schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden")

    - "Ruhe an die Einsatzstelle bringen z.B. durch: Anwohner beruhigen, Panik der Bevölkerung vorbeugen durch gezielte Information, den Einsatzkräften die Presseknipser vom Leib halten, ..." ("eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden")
    Oh oh oh, das ist jetzt aber sehr arg konstruiert. Da hätte jeder Abschlepper mehr Anrecht auf eine Signalfahrt.

    Aber wenn das tatsächlich so ist, kann ich ja, wenn ich das nächste Mal über meinen Scanner mitbekomme, dass es irgendwo in der Nähe brennt oder es einen schweren VU gibt, privat zur Einsatzstelle fahren und die Gaffer davon abhalten, sich in den Gefahrenbereich zu begeben. Da ich ja aber kein Fahrzeug des Rettungsdienstes besitze, und auch nicht Mitglied der Feuerwehr bin, werde ich dann wohl mit dem § 34 StGB herausreden müssen. [kopfschüttel]
    Oder ich fahre als Feuerwehrmann privat von der Arbeit mit Sonderrechten nach Hause, um mit meiner Frau möglichst schnell an einem potentiellen zukünftigen Feuerwehrler zu arbeiten, den der Staat ja zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. [wieder kopfschüttel]
    Noch eine kurze Frage am Rande: Wer ist eigentlich für die Sicherheit an der Einsatzstelle verantwortlich? Tatsächlich der Pressefotograf??? Oder ist der nur gegenüber seinen Kollegen für deren Sicherheit zuständig [erneut heftiges kopfschütteln]

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    [...]- "dafür sorgen, dass die Presse nicht in den Einsatzort/Gefahrenbereich läuft/laufen muss" ("schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden")

    - "Ruhe an die Einsatzstelle bringen z.B. durch: Anwohner beruhigen, Panik der Bevölkerung vorbeugen durch gezielte Information, den Einsatzkräften die Presseknipser vom Leib halten, ..." ("eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden")

    In so weit natürlich eine Ermessensfrage des jeweiligen Landes-Innenministeriums - nach Empfehlung der jeweiligen Kreisverwaltung zu dem Einzelfall - da die ja bekanntlich dafür zuständig sind SoRe/SoSi zu genehmigen .
    Uiiuiiuii AkkonHaLand - ich glaube nun hast Du da die "Götter" etwas durcheinander gewürfelt.
    Orginäre Aufgabe für Absperrmaßnahmen ist die der Polizei (siehe auch SOG), hierzu muß diese Aufgabe die Fw übernehmen bis die Polizei eingetroffen ist, danach kann die Fw diese Aufgaben im Rahmen der Amtshilfe für die Polizei fortführen.
    Also NUR um eine Gefährdung Dritter für den Zeitraum ab eintreffen an der Einsatzstelle bis zum Eintreffen der Pol besteht ein MUSS - Pressesprecher können auch ebensogut im Rahmen einer Pressekonferenz z.B. im Rathaus oder dem Pressezentrum der Fw Auskünfte erteilen.
    Der Fotograf ist jedoch kein Pressesprecher und der Pressesprecher fotografiert in der Regel nicht.

    Die Genehmigung der SoSi erteilt dann die Lst im Auftrag der Stadt/Kreis/Kommune.


    ...mit Ausnahme von Bayern, wie ich gerade erfahren habe - nur die Quelle fehlt mir noch.
    Gruß Carsten
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  4. #4
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Das ist gerade der Unterschied! Fährt der Mensch nur zum Fotos machen, dann sind KEINE SoSi/SoRe zugelassen.
    Fährt er aber als Pressesprecher der HiOrg, also Verbindungsperson/Ansprechpartner für Presse und Bevölkerung, an die Einsatzstelle, so ist dieses "schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden" nach §38 Abs.1 StVO. Oder anders:

    - "dafür sorgen, dass die Presse nicht in den Einsatzort/Gefahrenbereich läuft/laufen muss" ("schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden")

    - "Ruhe an die Einsatzstelle bringen z.B. durch: Anwohner beruhigen, Panik der Bevölkerung vorbeugen durch gezielte Information, den Einsatzkräften die Presseknipser vom Leib halten, ..." ("eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden")
    Mit Verlaub, das ist in meinen Augen sehr stark konstruiert und dürfte so hoffentlich vor keinem Gericht Bestand haben.

    In so weit natürlich eine Ermessensfrage des jeweiligen Landes-Innenministeriums - nach Empfehlung der jeweiligen Kreisverwaltung zu dem Einzelfall - da die ja bekanntlich dafür zuständig sind SoRe/SoSi zu genehmigen .
    Sind sie das, bekanntlich?
    Ich dachte der Kreis derjenigen, die Sonderrechte nach §35 StVO bzw. das "Wegerecht" nach §38 StVO in Anspruch nehmen dürfen bzw. mit den erforderlichen Einrichtungen für Licht- und Schallzeichen nach StVZO ausgestattet werden dürfen, werden durch diese Rechtsverordnungen bestimmt.
    Ausnahmen können zwar bestimmte Behörden erteilen, aber das ist meiner Meinung nach eher zweitrangig, da wohl keiner daran zweifelt, dass ein Feuerwehrfahrzeug mit einer Sondersignalanlage ausgestattet werden darf.

    Was aber immer und im Einzelfall abzuklären ist, ob der Pressesprecher das Sonder- oder Wegerecht in Anspruch nehmen darf, diese Entscheidung wird ihm kaum einer abnehmen können, da er sich als Fahrer hinterher auch dafür verantworten muss. Und da würde ich in der Mehrzahl der Fälle sagen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für einen Pressesprecher nicht vorliegen.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Pille112
    Die ergibt sich daraus das er eine Einsatzkraft der Fw ist und diese Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als "hoheitliche Aufgabe" interprätiert wird, dass ist allerdings nur der Fall wenn er auch ein/e Mitglied/Einsatzkraft der Fw ist.
    Hier bezieht sich die "freie" Interpretation auf die Ansichten vieler Fw'ler das SOG o.ä. Gesetz so auszulegen - Rechtsexperten sehen, nach deren Ansichten, das ganze doch etwas anders.

    Letztendlich wird ja doch jeder Fall einzeln entschieden und dann kommt es immer auf den Richter bzw. dessen Urteil, bezüglich der Auslegung des dort gültigen SOG, an.
    Gruß Carsten
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