Die ergibt sich daraus das er eine Einsatzkraft der Fw ist und diese Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als "hoheitliche Aufgabe" interprätiert wird, dass ist allerdings nur der Fall wenn er auch ein/e Mitglied/Einsatzkraft der Fw ist.
Dieses ist nur bedingt richtig, weil er ja für die Einsatzfahrt den Fahrauftrag von der Lst/FEZ erhält und die ihm eigentlich die Wegerechte für diese Fahrt freigeben müßten.Ich gehe mal davon aus, dass diese Indikation für eine Signalfahrt im Falle eines Unfalls auf der Anfahrt von jedem Richter in 1000 Stücke zerrissen wird...
Eine bloße Alarmierung (Direktalarm(Gong)/FME/DME/Sirene) ist nicht auch automatisch die Freigabe der Wegerechte. Bei einem Unfall erhält er somit auch nur eine Teilschuld was den Mißbrauch der Wegerechte angeht, was im übrigen "NUR" eine Owig (40,-€) darstellt - ungeachtet davon bleiben natürlich Sach- und Personenschäden. Der Disponent erhält ebenfalls eine Mitschuld, da er dieses angeordnet oder es billigend in Kauf genommen hat.
Ferner trifft den Disponenten die Schuld an einer nicht ordnungsgemäßen Einsatzauftragsabwicklung.
Korrekt müßte es dann heißen:
Florian XY/19/? für Sie sind für diesen Einsatz die Sonderrechte unter Berücksichtigung der besonderen Sorgfaltspflicht zugelassen - Hier Florian XY Ende.