Die Frage ist, wie dann verfahren wird. Darf der Bewerber die Ausbildung absolvieren und wird bloß nicht bis zum Abschluss des Verfahrens zum RA/RS ernannt bzw nur nicht zur Prüfung zugelassen, ist dies vermutlich im Rahmen der Gefahrenabwehr (und hier gibt es keine Unschuldsvermutung wie im Strafrecht) legitim.Zitat von brause
Und so wirds vermutlich auch sein, beim RS hab ich das Führungszeugnis auch erst zur Abschlussprüfung abgeben müssen.
Nebenbei: Ärzte müssen beim Antrag auf Approbation übrigends auch neben dem Führungszeugnis beschriebene eidesstattliche Erklärung abgeben.