Zitat Zitat von brause
Was ich mich immer gefragt habe ist, wo bleibt hier der Grundgedanke der Unschuldsvermutung unseres Rechtssystems? Schliesslich muss in dieser Selbsterklärung auch über laufende Ermittlungsverfahren berichtet werden, und wenn aufgrund dieser Ermittlungen die Ausbildung gefährdet ist, ist das so eigentlich nicht mit unseren übergeordneten Rechtsgrundsätzen zu vereinbaren.
Die Frage ist, wie dann verfahren wird. Darf der Bewerber die Ausbildung absolvieren und wird bloß nicht bis zum Abschluss des Verfahrens zum RA/RS ernannt bzw nur nicht zur Prüfung zugelassen, ist dies vermutlich im Rahmen der Gefahrenabwehr (und hier gibt es keine Unschuldsvermutung wie im Strafrecht) legitim.

Und so wirds vermutlich auch sein, beim RS hab ich das Führungszeugnis auch erst zur Abschlussprüfung abgeben müssen.

Nebenbei: Ärzte müssen beim Antrag auf Approbation übrigends auch neben dem Führungszeugnis beschriebene eidesstattliche Erklärung abgeben.