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Thema: RS/RA Anmeldung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Im Führungszeugnis steht meines Wissens auch nur drin, wenn Du Dir was zu Schulden kommen lassen hast (komischer Satzbau).
    Dies setzt aber eine Verurteilung voraus. Wenn lediglich gegen Dich ermittelt wird oder wurde, steht das NICHT im Zeugnis. Zumindest nicht in dem im obigen Fall benötigtem.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    und eingetragen wird erst ab 90 tagessätzen oder 90 tagen haft!
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  3. #3
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    Aaaaaah!
    In die Richtung hatte ich noch nicht gedacht!
    Klar, die wollen sich halt quasi doppelt absichern!
    Logisch!
    NO ROSC - NO FUN !!! ;-)
    Schni-Schna-Schnappatmung...

  4. #4
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    Wobei ich diesen ganzen Post nicht ganz verstehe...

    Ich habe NUR für die "Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent" ein Führungszeugnis gebraucht. Da diese Urkunde vom Innenministerium ausgestellt wird musste das Führungszeugnis natürlich "Belegart O" sein, schließlich hantiert man als RA auch mit Medikamenten in Ampullen (Sauerstoff macht ja auch ein RS...)

    Was hat also die RS-/RA-Schule mit dem Führungszeugnis zu tun?

    Und eine eidesstattliche Erklärung interessiert, wenn überhaupt, eigentlich auch nur den Betrieb bei dem ich als Azubi zum RS oder RA bin, da der die Schule bezahlt. Wenn ich die Schule selber löhne --> siehe oben.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #5
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    Richtig, in NRW braucht man für den RS-Lehrgang diese Selbstbescheinigung an Eides statt.
    Was ich mich immer gefragt habe ist, wo bleibt hier der Grundgedanke der Unschuldsvermutung unseres Rechtssystems? Schliesslich muss in dieser Selbsterklärung auch über laufende Ermittlungsverfahren berichtet werden, und wenn aufgrund dieser Ermittlungen die Ausbildung gefährdet ist, ist das so eigentlich nicht mit unseren übergeordneten Rechtsgrundsätzen zu vereinbaren. Zumal in höherwertigen Ausbildungen(z.B. RA) auch nur das Führungszeugniss verlangt wird (und dort stehen eben nur rechtskräftige Verurteilungen ab einer bestimmten Strafhöhe drin, die auch nach entsprechenden Fristen wieder gelöscht werden).
    Lustig war das mal in dem RS-Kurs mit den netten SEK-Beamten: Dort war keiner frei von Ermittlungsverfahren (wobei wohl viele davon unhaltbare Anschuldigungen ihrer Kundschaft waren), hatte allerdings keine Konsequenz auf ihre Zulassung zur Prüfung. Ich befürchte allerdings, dass ein "normaler" Teilnehmer mit mehr Problemen zu rechnen hat...
    MfG

    brause

  6. #6
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    Zitat Zitat von brause
    Was ich mich immer gefragt habe ist, wo bleibt hier der Grundgedanke der Unschuldsvermutung unseres Rechtssystems? Schliesslich muss in dieser Selbsterklärung auch über laufende Ermittlungsverfahren berichtet werden, und wenn aufgrund dieser Ermittlungen die Ausbildung gefährdet ist, ist das so eigentlich nicht mit unseren übergeordneten Rechtsgrundsätzen zu vereinbaren.
    Die Frage ist, wie dann verfahren wird. Darf der Bewerber die Ausbildung absolvieren und wird bloß nicht bis zum Abschluss des Verfahrens zum RA/RS ernannt bzw nur nicht zur Prüfung zugelassen, ist dies vermutlich im Rahmen der Gefahrenabwehr (und hier gibt es keine Unschuldsvermutung wie im Strafrecht) legitim.

    Und so wirds vermutlich auch sein, beim RS hab ich das Führungszeugnis auch erst zur Abschlussprüfung abgeben müssen.

    Nebenbei: Ärzte müssen beim Antrag auf Approbation übrigends auch neben dem Führungszeugnis beschriebene eidesstattliche Erklärung abgeben.

  7. #7
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    Da mich das Thema "Versicherung an Eides statt", sowohl persönich als auch dienstlich interessiert, habe ich mich da mal schlau gemacht. Was aber nicht heißen soll, dass es dazu nicht auch noch andere rechtliche Ansichten gibt.

    Lt. meinen Informationen gibt es die "Versicherung an Eides statt" nur im Zusammenhang mit dem Wirtschafts-/Finanz-, Erb- und Familienrecht in den folgen §§ geregelt.

    Die Regelungen über die Versicherung an Eides Statt enthalten:

    * § 294 Abs. 1 ZPO (Glaubhaftmachung auch durch Versicherung an Eides Statt)
    * § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Auskunft über eine Forderung)
    * § 883 Abs. 2 ZPO (Versicherung des Vollstreckungsschuldners, eine bestimmte Sache nicht zu besitzen)
    * § 259 Abs. 2 und 3 BGB (Umfang der Rechenschaftspflicht)
    * § 1600 BGB (Vaterschaftsanfechtung)
    * § 2006 Abs. 2 bis 4 BGB (Angabe der Nachlassgegenstände durch den Erben gegenüber den Nachlassgläubigern)
    * § 2057 S. 2 BGB (Miterben)
    * § 2356 Abs. 2 BGB (Erbscheinsantrag)
    * § 284 AO (Eidesstattliche Versicherung)
    * § 156 StGB
    * § 163 StGB

    Die "Versicherung an Eides statt" kann nur auf richterlichen Beschluß erfolgen alle anderen Formen ist es lediglich eine Selbstauskunft ohne rechtlichen Rahmen in diesem Zusammenhang vgl. auch § 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht).
    Gruß Carsten
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  8. #8
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    § 55 StPO gilt ja wie der Name des Gesetzes schon sagt nur im Rahmen eines Strafprozesses, in unserem Zusammenhang also vollkommen wirkungslos.

    Die Versicherung an Eides statt wird tatsächlich oftmals mit dem sog. "Offenbarungseid" gleichgesetzt.

    Wenn man allerdings mal ein bischen nach einer eidesstattlichen Erklärung googlelt, wird man sehen, dass diverse Universitäten dies bei Abgabe einer Abschlussarbeit verlangen oder auch KFZ-Stellen bei Verlust der Papiere, soweit ich mich erinnern kann musste ich auch schon mal eine wegen Verlust der Lohnsteuerkarte abgeben.

    Aus diesem Grund frage ich mich jetzt, ob die das alle ohne Rechtsgrundlage tun?! Ich denke nicht, denn:

    Im §156 StGB ist ja auch die zur "Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde", d.h. man kann Versicherungen an Eides statt vor jeder per Gesetzt oder Verordnung dazu ermächtigten Behörde abgeben.
    Dazu habe ich ein Urteil des Landgerichts Hamburg gefunden, in dem jemand wegen falscher Versicherung an Eides statt angeklagt war. Das Gericht erkannte zwar Grundsätzlich an, dass er eine falsche Versicherung abgegeben hatte, die Behörde war aber im Konkreten Fall nicht zur Abnahme einer solchen Versicherung berechtigt, der Angeklagte konnte also dafür nicht belangt werden.

    Darauß ergibt sich nun Folgendes:
    Die Eidesstattliche Erklärung kann auch für andere Dinge verwendet werden. Allerdings eben nur, vor Behörden die dazu ermächtigt sind.

    Eine RA/RS-Schule ist sicher keine Behörde, also ist die Erklärung das Papier nicht Wert, auf dem sie steht. Anders könnte es evtl. sein, wenn die für die Zulassung zum RA zuständige Landesbehörde eine solche Erklärung fordert.

    Weiterhin sollte die Person über die Rechtsfolgen einer falschen Versicherung aufgeklärt worden sein, da sonst der Falscheid nicht als vorsätzlich gewertet werden kann.

  9. #9
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    und ganz wichtig
    eintrag erst ab 90 tagessätzen oder 90 tagen haft
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  10. #10
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    ...nicht ganz, akkonsaarland, dort ist auch schon von einem staatsanwaltlichem Ermittlungsverfahren die Rede.

    @ brause:
    ...scheint da ja tatsächlich differente Ausführungen dieses Gesetzestextes in ein und dem selben Bundesland zu geben
    Gruß Carsten
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  11. #11
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    Erklärung, dass kein staatsanwaltliches Verfahren vorliegt oder in den letzten fünf Jahren vorgelegen hat
    So Anmeldung steht. Gemeint war damit eine PERSÖNLICHE Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 RettSanAPO NW und § 4 Abs. 1 RettHelfAPO NW zur Vorlage beim Gesundheitsamt als zuständige Behörde. Alternativ ist aber auch ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Das heißt dann, dass diese Erklärung keine Pflicht ist!

    edit: Das heißt dann, dass diese Erklärung keine Pflicht ist! -> beim RH/RS, RA weiß ich es im mom nicht.
    Geändert von hänschenklein (14.07.2007 um 13:35 Uhr)

  12. #12
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    Hmm

    Einige Berichten hier, das sie teilweise bis zu 3 Führungszeugnisse Vorlegen müsste.

    Grundsätzlich wäre das für mich kein Problem, da ich Soldat bin, könnte ich auch kostenlos an die Ausfertigung für Behörden kommen, aber meine Rettungsassistentenschule wollte nur eins Haben (1).

    Bei Lehrgangsbeginn, spätestens nachzureichen bevor ich ins KH-Praktikum gehe,



    Gruß

    Dominik

  13. #13
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    was will man machen, wenn eine einzelne schule das so haben will... da hat das ja mit gesetz nichts mehr zutun.

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