Ich denke auch, dass eine Begründung mit dem §34 StGB seeeehr riskant ist.
Erstens wird dort von einer "nicht anders abwendbaren Gefahr" gesprochen. Da es in Deutschland keinen verpflichtenden Einsatz von HvOs gibt, dagegen allerdings eine Hilfsfrist vorgeschrieben ist, halte ich persönlich es für sehr zweifelhaft, als HvO Sonderrechte nach §34 StGB in Anspruch zu nehmen, da die Gefahr ja auch durch den RD abgewendet werden kann.
Wenn in einem solchen Fall (HvO hat Dienst, wird alarmiert und fährt im Privatwagen zum EInsatz) mit dem rechtfertigtem Notstand argumentiert werden könne, stellt sich nämlich die Frage, warum bei einem zu erwartenden Einsatz (und sonst hätte der HvO ja keinen Dienst) nicht ein Fahrzeug des RD mit Signalanlage zur Verfügung gestellt wird. Das wiederum würde heißen, dass die Hilfsfrist zu lange bemessen wäre, und daraus könnte man als Patient wiederum gegen den Gesetzgeber vorgehen. Ich weiß, dass ist jetzt sehr spekulativ, aber so stellt sich das für mich dar.
Die interessante Frage ist: Was passiert, wenn ich bei der "§34-Signalfahrt" einen VU verursache? Normalerweise erlischt nämlich der Versicherungsschutz des KFZ.
Gruß, Mr. Blaulicht