Umfrageergebnis anzeigen: Sonderrechte am Privat PKW ?

Teilnehmer
141. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein

    67 47,52%
  • Nein, das halte ich für übertrieben

    69 48,94%
  • Ich weiss nicht ?!

    5 3,55%
Ergebnis 1 bis 15 von 178

Thema: Umfrage: Sonderrechte am Privat PKW

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  1. #1
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Ihr reitet auf §35 StVO rum. Ich begründe meine Aussagen mit dem §34 StGB.
    Das ist was völlig anderes.
    Ich denke auch, dass eine Begründung mit dem §34 StGB seeeehr riskant ist.
    Erstens wird dort von einer "nicht anders abwendbaren Gefahr" gesprochen. Da es in Deutschland keinen verpflichtenden Einsatz von HvOs gibt, dagegen allerdings eine Hilfsfrist vorgeschrieben ist, halte ich persönlich es für sehr zweifelhaft, als HvO Sonderrechte nach §34 StGB in Anspruch zu nehmen, da die Gefahr ja auch durch den RD abgewendet werden kann.
    Wenn in einem solchen Fall (HvO hat Dienst, wird alarmiert und fährt im Privatwagen zum EInsatz) mit dem rechtfertigtem Notstand argumentiert werden könne, stellt sich nämlich die Frage, warum bei einem zu erwartenden Einsatz (und sonst hätte der HvO ja keinen Dienst) nicht ein Fahrzeug des RD mit Signalanlage zur Verfügung gestellt wird. Das wiederum würde heißen, dass die Hilfsfrist zu lange bemessen wäre, und daraus könnte man als Patient wiederum gegen den Gesetzgeber vorgehen. Ich weiß, dass ist jetzt sehr spekulativ, aber so stellt sich das für mich dar.
    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Er hat die Verordnung über den Besitz des mobilen Blaulichts im Privat-PKW missachtet, jedoch um ein höheres Interesse zu verfolgen. Sobald der Einsatz jedoch abgeschlossen ist, müsste er das blaulicht sofort wieder aus dem Fahrzeug entfernen, da das Mitführen ja nicht erlaubt ist.
    Die interessante Frage ist: Was passiert, wenn ich bei der "§34-Signalfahrt" einen VU verursache? Normalerweise erlischt nämlich der Versicherungsschutz des KFZ.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
    Pflonk Gast
    War drauf und dran, schon wieder zu antworten, aber ich geb dir Recht Mr. Blaulicht, es muss eigentlich nicht mehr weiterdiskutiert werden :)

    Jeder legt sich seine Rechte anders aus, aber das ist ja nicht nur hier so, iss ja überall so :D
    Zu entscheiden hat darüber letztendlich ein Richter.

    Solange niemand zu Schaden kommt und man hilfe leistet (FFW, HvO, etc.) gibts da vermutlich auch keine Probleme. Und bei meiner Argumentation, mit der ich mich auf §34 StGB berufe ist ja mit eingeschlossen:
    Das Mittel muss angemessen sein.

    Ein VU kommt dabei nicht in Frage. Klingt doof, wer plant das schon? :D
    Dennoch: Ich fahre so, dass nichts passiert. Wenn ich riskanter Fahre ist das bereits nicht mehr "angemessen".

    Und letztlich gehts ja gar nicht ums fahren, sondern ums helfen, was im Vordergrund steht. Das Fahren ist nur Mittel zum Zweck. Der Grund warum so heftig diskutiert wird und warum so viele Leute sich sonstwelche Signalanlagen fest ins Auto bauen (LED-Sonnenblende etc.) ist ja nur der, dass einfach viele das Fahren an erster Stelle sehn, Spaß dran haben, mal rumheizen zu dürfen. (oder auch nicht ;) )
    Wem das wichtiger ist, als die Aufgabe, die er erfüllt (sowohl HvO als auch FFW), ist an für sich fehl am platz...

    Gruß Pflonk :)

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