Umfrageergebnis anzeigen: Sonderrechte am Privat PKW ?

Teilnehmer
141. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein

    67 47,52%
  • Nein, das halte ich für übertrieben

    69 48,94%
  • Ich weiss nicht ?!

    5 3,55%
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Ergebnis 1 bis 15 von 178

Thema: Umfrage: Sonderrechte am Privat PKW

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Pflonk Gast

    Sonderrechte mit Blaulicht - Teil 2

    Lasst uns annehmen die Besatzung ist so schnell, dass sie es schafft, in 1 Minute abzurücken. Sie hat 4 Minuten anfahrt (das ist die Ausnahme, da müsste man ja quasi in sichtweite zur rettungswache umfallen). Schon sind 1,75+1+4 = 6,75 Minuten vergangen, seit der Notfall eingetreten ist. Schon jetzt könnte es zu spät sein, eine erfolgreiche Reanimation durchzuführen. Nach 6 Minuten ohne Sauerstoffversorgung im Hirn wird es aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest zu Folgeschäden (Sprachstörungen, Lähmungen) führen, wenn nicht zum Hirntod.
    Wir gingen hier von einem Idealfall aus. Nun lasst uns annehmen bis zum fertig disponierten Notfall vergehen 4 minuten (1 minute panik bei angehörigen, 30 sekunden unschlüssigkeit über anruf bei Leitstelle, 1,5min Aufnahme des Notfalls, 30 sekunden zur disposition)
    Die Straßen sind voll, die Anfahrt dauert 10 minuten (Berufsverkehr, Baustellen, lange wege), sind wir schon bei 14 minuten nach Notfall, bis der RTW bzw. das NEF eintreffen.
    Der HvO schafft die Strecke, weil er näher am Notfall ist ohne besondere Hinternisse in 3 Minuten. Kommt nun aber auch in den Berufsverkehr (rote Ampeln, verstellte Kreuzungen, + 5 minuten). JETZT kommen die Sonderrechte zur Geltung. Schafft er es, die anderen Verkehrsteilnehmer dazu zu bringen, freiwillig auf ihre Vorfahrt zu verzichten, kann er rote Ampelphasen um vielleicht 20-30 sekunden zu verkürzen, kann sich vorsichtig durch eine vollgestellte Kreuzung tasten, kann vielleicht auch mal auf dem rechtsabbiegestreifen bis an die spitze der Autoschlange zu fahren, so spart er viel Zeit. Gehen wir von 3 Ampeln und einer verstellten Kreuzung aus. An der ersten Ampel spart sich der HvO-ler das 40 sekündige warten auf grün, dadurch, dass er sich vorsichtig mit blaulicht über die kreuzung tastet, weil andere verkehrsteilnehmer ihn durch die kenntlichmachung seiner absichten vorlassen. an der kreuzung hätte er 30 sekunden warten müssen, bis die fahrzeuge, die sie verstopfen passiert sind. an der nächsten kreuzung gewinnt er durch überholen auf dem abbiegestreifen weitere 50 sekunden (da er sich nicht ganz hinten anstellen muss, sondern vorne wieder sanft über die kreuzung tasten kann). Er überholt weitere Fahrzeuge, die ihn vorlassen, da er durch das blaulicht kenntlich macht, dass er gerne sonderrechte in anspruch nehmen möchte und spart sich eine Fahrt mit 25km/h und fährt stattdessen mit 40 km/h an der schange vorbei, kann vorne wieder über die kreuzung tasten und gewinnt dadurch insgesamt eine weitere minute, die er ansonsten hätte schleichend im verkehr stehen müssen. Nun kommt er an die letzte rote ampel vor dem Notfall. Keine Möglichkeit zu überholen, da Gegenverkehr aufkommt. Mal ehrlich, wer lässt im Berufsverkehr ein Auto einfach überholen, macht auch noch platz, fährt womöglich halb im acker deswegen? Wenn ein auto von hinten kommt und drängelt und hupt, denk ich mir doch, dass der es eher eilig hat nach hause zu kommen, als dass da ein HvOler sitzt, der ein leben Retten will, oder nicht?
    Hat das Fahrzeug das hupt aber ein blaulicht auf dem Dach, sieht die Sache etwas anders aus. Wieder kann versucht werden mit den gegebenen Hilfsmitteln (blaulicht, hupe, lichthupe) auf sich aufmerksam zu machen, um andere zu animieren, platz zu machen (was diese freiwillig dürfen, jedoch nicht müssen). So kämpft sich der HvO-ler aus meinem beispiel auto für auto voran und steht nicht als 25. fahrzeug in der schlange sondern hat sich bis zum 4. vorgearbeitet, bis die ampel wieder auf grün schaltet, muss also nicht warten bis die überholten 21 fahrzeuge alle angefahren sind und womöglich noch nicht mal alle über die grünphase kommen. weitere 2 minuten wurden eingespart.
    summa sumarum: 40s+30s+50s+120s = 240s = 4min
    Nun sind seit dem Eintreten des Notfalls diese 4 minuten plus die 3,5 minuten disozeit vergangen. 7,5 minuten liegt unser patient ohne kreislauf und mit einer hypoxie in den nervenzellen nun da.
    der HvO beginnt mit der reanimation. der RTW kommt weitere 6 Minuten später, bis er sicht mit wegerecht seinen weg gebahnt hat. zwischen 7,5 und 13,5 minuten besteht für den Notfallpatienten ein deutlicher Unterschied. Nach 7,5 Minuten sind die Chancen zugegebenermaßen recht gering, aber nach 13,5 Minuten erst recht. Ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten des HvO-lers und der kenntlichmachung wäre auch er 4 minuten später gekommen, also 11,5 minuten nach notfallgeschehen, nur 2 minuten vor dem RTW.

    Sehr lange Rede, kurzer Sinn: Minuten sind entscheidend, auch wenn das viele nicht so sehen, wer mir da wiedersprechen mag, möge bitte einen studierten Mediziner (und damit meine ich vorwiegend einen Notarzt) fragen, wie groß die Spanne ist. Er wird - wie ich behaupte - ähnliche Zahlen nennen, wenn nicht noch drastischere (3 minuten hilfsfrist bis zum zustand beinahe aussichtsloser situation)


    Im ländlichen Raum, wo die Anfahrtszeiten der Rettungsmittel oft länger als 10 Minuten sind, wenn nicht sogar die Hilfsfrist überschreiten (z.B. bei schlechten witterungsverhältnissen) ist ein Helfer vor Ort, der nur 4-5 minuten nach notfall eintrifft und die nächsten 10-15 Minuten bis zum eintreffen eines Arztes/RAs überbrückt, goldwert. Er trägt deutlich zu höheren Überlebenschancen bei bzw. verringert die Wahrscheinlichkeit für Folgeschäden deutlich.

    Wüsste ich mit Sicherheit von einem lebensbedrohlich oder vermutlich dauerhaft gesundheitsbeeinträchtigenden Notfall würde ich mir (selbstverständlich unter gebührender Vorsicht und unter Ausschluss der Gefährdung anderer - wie es die Inanspruchnahme von Sonderrechten ohnehin vorschreibt, jedoch auch zum gesunden Menschenverstand gehört -) gewisse Sonderrechte nehmen um diesen Notfall zu erreichen um möglichst schnell zu helfen. Das beinhaltet das überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzungen an Stellen, die gefahrlos sind (also gut überschaubar), das rechts überholen, das fahren gegen einbahnstraßen (natürlich nur, wenn der verkehr langsam fließt (z.B. 30er zone/spielstraße) und genügend ausweichmöglichkeiten bestehen, also natürlich NICHT auf schnellstraßen oder womöglich der BAB O_o)...
    Begründen würde ich das hiermit:

    § 34 StGB
    Rechtfertigender Notstand
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

  2. #2
    Pflonk Gast

    Sonderrechte mit Blaulicht - Teil 3

    Kurz in meinen Worten ausgedrückt und auf mein fallbeispiel angewendet:
    Wenn ich gerade weiß, dass ein Mensch im sterben liegt und mir die Mittel zur Verfügung stehen, dies zu verhindern, dann breche ich einige Regeln, die jedoch Verhältnismäßig weniger schwer wiegen, wie der Erhalt des Lebens. Dazu muss der Bruch der Regeln angemessen sein.
    Wen kümmert schon, wenn ich 4 Autofahrer behindere, weil ich durch eine 30er zone gegen die fahrtrichtung fahre und diese in parklücken ausweichen müssen, damit ich vorbeikomme, wenn dafür ein Menschenleben erhalten werden kann?
    Wenn ich aber natürlich 10m weiter eine Spur in meine Fahrtrichtung habe und trotzdem die gegenspur benutze, ist das nicht verhältnismäßig, weil die 2 sekunden die es gebraucht hätte 10meter weiter zu fahren rechtfertigen nicht die gefahr, dass vielleicht ein autofahrer mich doch nicht sieht.
    Ich habe eine "Tat begangen" um die "Gefahr von [...] einem anderen abzuwenden", tat dies angemessen und verhältnismäßig und habe mich deshalb nicht strafbar gemacht. (Bzw. im straßenverkehr keine ordnungswidrigkeit begangen)

    Und JETZT kommt das Signal ins Spiel. Als optisches Signal würde ich hierfür eine blaue Rundumkennleuchte oder eine blaue Stroboblitzleuchte für gerechtfertigt empfinden, allein um anderen anzuzeigen, dass ich gerne Sonderrechte in Anspruch nehmen möchte. Viele wissen gar nicht, dass man einem Fahrzeug, das nicht mit Martinshorn fährt, sondern nur blaulicht anhat, nicht platz machen müsste. Das käme mir in diesem Fall zu gute, denn ich könnte schneller im Verkehr vorankommen, ohne explizit wegerechte in anspruch nehmen zu müssen.
    tue ich das, wie ich ganz oben angesprochen, verantwortungsbewusst und mit bedingungsloser rücksicht gegenüber anderen verkehrsteilnehmern, halte ich dies für absolut gerechtfertigt. Denn wie rescuebrain sagte, dem ich in diesem Punkt völlig zustimme, ist es der Patient, der im Mittelpunkt des ganzen Aufwands steht. Es gilt ihm so schnell als möglich, aber auch so qualifiziert als möglich zu helfen.

    Deshalb halte ich es für gerechtfertigt, dass HvO-Bereitschaftspersonal eine Möglichkeit besitzt, seine Sonderrechte (die nach §34 StGB legitim sind für den Notfall) kenntlich zu machen. Eine blaue oder zumindest eine gelbe (wobei die dadurch, dass sie wesentlich häufiger noch als blaue gesehen werden, von den Meisten nicht mehr "ernst" genommen werden) kennleuchte mit magnetaufsatz halte ich für angebracht. ich selbst besitze eine gelbe und benutze sie auch für diesen zweck, habe bislang keine blaue, weil das gesetz den einsatz blauen blinklichts hierfür bisweilen absolut verbietet (gelbes nur eingeschränkt). Gegen das Gesetz möchte ich nicht handeln, ich würde aber gerne erreichen wollen, dass ein neuer Denkanstoß aufkommt und vielleicht sogar die Gesetzgebende Macht erreicht, die sich überlegen sollte, ob eine änderung in diesem Bereich nicht angebracht wäre.
    Um dem Missbrauch auf Privater Ebene entgegenzuwirken (schlimm genug, dass es diesen gibt), könnte die erlaubnis für das mitführen einer blauen signalleuchte nur auf die dienstzeit begrenzt sein, in der man HvO-Bereitschaft ausübt. (quasi vom OV gestellte leuchten)
    Der Einsatz/Einbau von Martinshorn in private PKWs halte ich jedoch für eine andere Sache. Hier könnten durch beschränkungen und mindestanforderungen deutlich mehr klarheit geschaffen werden, sodass nicht jeder HvO-ler eine mehrtonfolge erzeugen kann, sondern meinetwegen nur diejenigen, die das fahren mit wegerecht (das auch von §34 StGB als angemessenes mittel zur rettung von menschenleben eingesetzt werden darf (wie ich sage)) auf die Personen begrenzt, die berufsbedingt erfahrung damit haben, also RD-Mitarbeiter. Oder man setzt eine Mindestmitgliedschaftsfrist fest, die das HvO-Mitglied "dabei" sein muss, um die Berechtigung für eine WEgerechtsfahrt zu erhalten.

    Mein Kommentar war bislang auf HvO-ler beschränkt, aber auch zu den FFW-lern möchte ich etwas sagen. Es ist wieder eine Frage der Verhältnismäßigkeit, ob nun 2-3 HvO-ler einen Notfall anfahren oder gar 20-30 Feuerwehrmänner und -frauen eine Wache ansteuern. Bei der Feuerwehr, die einfach Einsatzbedingt mehr Personal aufbieten muss als der Rettungsdienst ist es weniger wichtig, dass alle gleichzeitig ankommen. Die die näher am Magazin wohnen oder sich aufhalten zum Zeitpunkt des Alarms besetzen eben das erste Fahrzeug, rücken aus und können zu helfen beginnen. Dann kann nachgerückt werden. An einer Anfahrt mit Sonderrechten zum Magazin ist nichts einzuwenden, denn es ist höchste Eile geboten, um Menschenleben zu retten oder gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dennoch halte ich hier den Einsatz von blaulicht oder gar Martinshorn für unverhältnismäßig, zum einen wegen der Anzahl der eventuellen benutzer aber auch wegen der nicht ganz so dringlichen eile. es rücken ja sowieso immer ein fahrzeug nach dem anderen aus, was bringt es also wenn 10 leute schneller da sind als sie überhaupt abtransportiert werden können und dann dem ersten fahrzeug beim abrücken zusehen müssen? ein zügiges nachrücken ist hier sinnvoller.
    Man stelle sich weiterhin die verkehrsteilnehmer vor. wenn aus einem dorf meinetwegen 5 Feuerwehrleute ins im Nachbardorf befindliche Magazin mit SoSi anrücken, alle fahren quasi von zuhause los und sammeln sich dann vielleicht irgendwann auf der hauptstraße. Bis dies jedoch der Fall ist, kann es sein, dass ein Verkehrsteilnehmer in die Verlegenheit kommt, 2 Signalfahrzeugen ausweichen zu müssen.
    Ich kenne einen tragischen Fall dieser Situation, wo ein RTW und ein NEF sich treffen wollten (das NEF wurde nachgefordert, RTW fuhr ihm entgegen). Kurz vor der Zusammenkunft der beiden Fahrzeuge (beide mit Signal versteht sich) kam ein Autofahrer in die Verlegenheit dem RTW auszuweichen und übersah dabei das ebenfalls bevorrechtete NEF. Es kam zum Unfall, der Autofahrer Starb, der Notarzt und der RA im NEF wurden schwer verletzt. 2 Sondersignalfahrzeuge aus 2 verschiedenen Richtungen ist unverantwortlich und NICHT verhältnismäßig und erfüllt damit nicht den Tatbestand der Angemessenheit, wie in §34 gefordert. Damit entfällt das Recht auf Wegerechtfahrt. Sonderrechte ok, aber auch hier, möglichst nicht angedeutet.

    Diese Diskussion wird wohl noch lange weiterbrennen. Ich persönlich hoffe, dass sich am Gesetz etwas tut und fahre bis dahin weiter unter gebührender Vorsicht weiter mit Sonderrechten und Kenntlichmachung derselben mit einer gelben blinklampe (in meinem Fall strobo) zu einem Notfall, mit der Rechtfertigung des gerechtfertigten Notstands.
    Eine allzeit sichere Fahrt allen Kollegen von der Feuerwehr und den FRs der Notfallhilfe wünscht euch

    Pflonk

    :)
    *phew* *fingerglüh* :D
    Geändert von Pflonk (19.01.2008 um 11:48 Uhr)

  3. #3
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    Das is mir klar das dein Beitrag nur auf HVOler zählt, denn der First Responder hat Sonderrechte wenn er mit seinem Privat PKW zum Einsatz fährt. :-D

    Und wenn du willst das du als HVOler Sonderrechte hast, dann reiche eine Petition ein.
    Und auf deinen rechtfertigenden Notstand kannst du dich in der Regel auch nur berufen, wenn tatsächlich was bedrohliches vorliegt, stellt sich das als Falschmeldung raus trifft dich die volle Härte des Gesetzes.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
    Registriert seit
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    4.289
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Das is mir klar das dein Beitrag nur auf HVOler zählt, denn der First Responder hat Sonderrechte wenn er mit seinem Privat PKW zum Einsatz fährt. :-D
    Soweit ich weiß, sind die Begriffe "HvO" unfd "First Responder" synonym zu verwenden. Oder irre ich mich da?
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Und wenn du willst das du als HVOler Sonderrechte hast, dann reiche eine Petition ein.
    Und auf deinen rechtfertigenden Notstand kannst du dich in der Regel auch nur berufen, wenn tatsächlich was bedrohliches vorliegt, stellt sich das als Falschmeldung raus trifft dich die volle Härte des Gesetzes.
    Falsch. Der gerechtfertigte Notstand gilt, wenn Du aufgrund für Dich eindeutig scheinender Indizien der Annahme bist, dass es sich um eine Gefahrensituation handelt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
    Pflonk Gast
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Soweit ich weiß, sind die Begriffe "HvO" unfd "First Responder" synonym zu verwenden. Oder irre ich mich da?
    Nein, das ist ein und das selbe, das eine eben nicht Deutsch. :D


    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Falsch. Der gerechtfertigte Notstand gilt, wenn Du aufgrund für Dich eindeutig scheinender Indizien der Annahme bist, dass es sich um eine Gefahrensituation handelt.
    Richtig. Wenn der HvO alarmiert wird, so wird er das von der Leitstelle, die seinen RTW / NEF mit SoSi auf den Weg zum Notfall schickt, da aufgrund der Unfallaufnahme am Telefon von höchster Eile ausgegangen wird und der Disponent das Leben oder die Gesundheit gefährdet vermutet. Bis zur Herausstellung des Gegenteils ist der rechtfertigende Notstand inkraft. Stellt sich während der Anfahrt heraus, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht, wird dies in der Regel den anfahrenden Fahrzeugen mitgeteilt und sie fahren weiter an, schalten jedoch ihre SoSi-Anlage ab. Warum andere in Gefahr bringen, wenn es nicht nötig ist, weil niemand akut Lebensbedroht ist?
    Dass ein HvOler Sonderrechte innehat ist an für sich klar, mir ging es in meinem MegaPost nur darum, wie man sie ausüben und kenntlich machen könnte um die Aufgabe (schnell helfen) sicher und rechtlich im grünen Bereich auszuführen.

    Gruß Pflonk

  6. #6
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    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Dass ein HvOler Sonderrechte innehat ist an für sich klar,...
    So klar ist das nicht. Wir haben in unserem Rettungsdienstbereich auch die ein oder andere HvO-Gruzppe. Und denen wurde die Nutzung von Sonderrechten untersagt mit der Begründung, diese stünden nur dem Rettungsdienst zu. Und Rettungsdienst sei, was von den Krankenkassen als Rettungsdienst bezahlt würde.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
    Pflonk Gast
    editiert

    Ein HvO-ler ist zwar nicht Teil des Rettungsdienstes, dem die Nutzung von Sonderrechten mit deren FAhrzeugen eingeräumt ist, aber er handelt mit rechtfertigendem Notstand, um ein Leben zu retten. Dieser erlaubt es um eben dies zu tun gewisse Regeln und Gesetze zu brechen, wenn es angemessen und verhältnismäßig ist.

    Desweiteren kann natürlich eine Dienstanweisung aus dem Grund ausgestellt werden, weil in der Vergangenheit vermehrt schlechte Erfahrungen gemacht wurden.
    Nach §35 StVO haben zwar nur Fahrzeuge des RD Sonderrechte, ich begründe meine Aussage jedoch auf §34 StGB mit rechtfertigendem Notstand. Andere Baustelle eigentlich :)
    Geändert von Pflonk (19.01.2008 um 15:51 Uhr)

  8. #8
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Als optisches Signal würde ich hierfür eine blaue Rundumkennleuchte oder eine blaue Stroboblitzleuchte für gerechtfertigt empfinden,allein um anderen anzuzeigen, dass ich gerne Sonderrechte in Anspruch nehmen möchte. ........
    denn ich könnte schneller im Verkehr vorankommen, ohne explizit wegerechte in anspruch nehmen zu müssen.
    tue ich das, wie ich ganz oben angesprochen, verantwortungsbewusst und mit bedingungsloser rücksicht gegenüber anderen verkehrsteilnehmern, halte ich dies für absolut gerechtfertigt.
    So... soweit find ich deinen Post ja schonmal nicht schlecht durchdacht ;)
    (Hab mir nicht alle Fallbeispiele durchgelesen, da fehlt mir die zeit *g*)

    Das du im Rahmen des HvO über den §Rechtfertigender Notstand einen Verstoß gegen die StVO rechtfertigen kannst, ist richtig und auch schön von dir erklärt :)

    Allerdings ist dir bei dem "Signal" ein klitze kleiner Fehler unterlaufen, folgender:

    Das wiederrechtliche Anbringen einer blauen RKL ist KEIN Verstoß gegen die StVO, sondern gegen die StVZO. (Wird gleich gaaanz wichtig)

    Fall 1:

    Der HvO sitzt in einem KdoW seiner HiOrg, welcher mit einer genehmigten Verkehrswarnanlage ausgerüstet ist.
    Wird er jetzt alarmiert hat er zwar keine Sonderrechte, allerdings das Fahrzeug in dem er fährt (Fahrzeuge des RettD)

    Fall 2:

    Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
    Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.

    Fall 3:

    Der HvO (egal ob von FW oder HiOrg) sitzt jetzt in seinem privat KFZ.
    Nach der Alarmierung hat er zwar Sonderrechte (oder kann diese zumindest geltend machen über den §34 StGB) allerdings hat er ja keine Zugelassene Verkehrswarnanlage...

    Jetzt muss man wissen: Die TÜV-Prüfungen sind nicht zum Spaß, sondern um die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und der der anderen Verkehrsteilnehmen zu Schützen.

    "Umgehe" ich jetzt diese Prüfung, handel ich damit Fahrlässig oder unter Umständen sogar Grob Fahrlässig.

    Als nächstes erinnern wir uns wider an das Ende des §34 StGB
    "Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden"
    (Gleiches gilt für die SoRe die über den §35 StVO laufen, denn mit Diesen Sonderrechten ist kein fahrlässiger Verstoß gegen die StVZO zulässig)

    Fazit:
    Angemessen und Fahrlässig, sind nur leider nicht in seinen sinnvollen Satz zu bringen ;)


    MfG Fabsi

    P.S.: Und JA, es kommt natürlich immer auf den Polizisten, den Richter usw. usw. usw. an... Aber wir betrachten hier schliesslich den Worst Case :)

  9. #9
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    Naja ...
    Sagt bescheid wenn ich mich irre ...
    Aber soweit mir bekannt ist
    HvO = BRK/DRK, Maltheser, Johanniter, Wasserwacht etc ...
    First Responder = Feuerwehr.

    Somit hat der HvO definitiv KEINE Sonderrechte wenn er mit seim Privat PKW fährt, da in der StVO expliezit erwähnt wird "Fahrzeuge des Rettungsdienstes".
    Beim First Responder der von der Feuerwehr (soweit ich weiß) gestellt wird, sieht es anders aus, hier hat die Organisation die Sonderrechte und nicht die Fahrzeuge.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
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    769
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Naja ...
    Sagt bescheid wenn ich mich irre ...
    Aber soweit mir bekannt ist
    HvO = BRK/DRK, Maltheser, Johanniter, Wasserwacht etc ...
    First Responder = Feuerwehr.

    Somit hat der HvO definitiv KEINE Sonderrechte wenn er mit seim Privat PKW fährt, da in der StVO expliezit erwähnt wird "Fahrzeuge des Rettungsdienstes".
    Beim First Responder der von der Feuerwehr (soweit ich weiß) gestellt wird, sieht es anders aus, hier hat die Organisation die Sonderrechte und nicht die Fahrzeuge.
    Also in Bayern ist es so

    HvO = BRK / Wasserwacht
    First Responder = MHD, JUH, THW, Feuerwehr, DLRG,

  11. #11
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    Das ist aber eine reine Namensspielerei, wie es dem Chef des jeweiligen Clubs halt gerade gefällt. Unterscheidungen in Aufgaben, Rechten und Pflichten wird es ja wohl kaum geben.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  12. #12
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    769
    Nein

    HvO Darf blos vom BRK/DRK und alles was dazu gehört (Wasserwacht/Bergwacht) verwendet werden.

    Wie es bei First Responder ist weis ich net aber denk ich mal darf jeder her nehmen, kommt ja aus den USA.

  13. #13
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
    Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.
    Da ist wiederrum Dir ein kleiner Fehler unterlaufen. Der Feuerwehrler hat nicht automatisch Sonderrechte, sondern nur, wenn er Aufgaben der Feuerwehr übernimmt.
    Das Arbeiten als HvO oder auch First Responder ist aber NICHT den Aufgaben der Feuerwehr, sondern denen des Rettungsdienstes zuzuordnen. Deswegen hat auch der Fwler keine Sonderrechte.
    Einfaches Beispiel als Erklärung: In manchen Gegenden Deutschlands betreibt die Feuerwehr RTWs. Diese geniessen nur dann SoRe, wenn dies nach $35 StVO für den Rettungsdienst zugelassen ist, und nicht lediglich deshalb, weil ebenfalls nach §35 StVO die Feuerwehr grundsätzlich SoRe genießt. Sonst könnte man ja jeden Einsatz mit Signal fahren.

    Zusammenfassend läßt sich also sagen: Wenn der HiOrg-HvO keine Sonderrechte genieß, tut dies der FW-FR auch nicht. Beide Gruppen sind gleichgestellt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  14. #14
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen

    Zusammenfassend läßt sich also sagen: Wenn der HiOrg-HvO keine Sonderrechte genieß, tut dies der FW-FR auch nicht. Beide Gruppen sind gleichgestellt.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Wenn der HvOler ein offizielles Fahrzeug hat hast du Recht, wenns hier um Privat PKWs geht liegst du falsch.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  15. #15
    Registriert seit
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    Und wieso?
    Und wer fährt bitte FR/HvO-Einsätze mit dem Privatwagen?

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