Umfrageergebnis anzeigen: Sonderrechte am Privat PKW ?

Teilnehmer
141. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein

    67 47,52%
  • Nein, das halte ich für übertrieben

    69 48,94%
  • Ich weiss nicht ?!

    5 3,55%
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Ergebnis 121 bis 135 von 178

Thema: Umfrage: Sonderrechte am Privat PKW

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  1. #1
    Pflonk Gast

    Sonderrechte mit Blaulicht - Teil 1

    Der Text ist zu lang für einen Post, drum hab ich ihn gesplittet, sorry, aber ich hab euch viel mitzuteilen und tu das gern ausführlich, um nicht missverstanden zu werden :)
    Bitte um Nachsicht bei den Moderatoren, ich nehm mir hier mal frech sonderrechte :D



    Sonderrechte innezuhaben ist die eine Sache, sie verantwortungsbewusst auszuüben, die andere. Und es steht leider außer Frage, dass vermutlich nicht alle dazu in der Lage sind.

    Die Frage der Selbsteinschätzung ist ein weiteres Problem, denn wieso wickeln sich sonst gerade junge und frische Autofahrer öfters um den nächstbesten Baum als ältere und erfahrenere?
    Die Fahrt mit Sonderrechten ist laut Gesetz, das hier schon so oft zitiert wurde - um es leger zusammenzufassen - dann erlaubt, wenn man qualifiziert helfen will bzw. eine hoheitliche Aufgabe zu erledigen hat. Beschränkt ist dies auf Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, BGS, Bundeswehr und Zolldienst, sowie den Rettungsdienst.

    Gehören HvO-ler zum Rettungsdienst? Nein, nicht unbedingt. Nur weil sie vielleicht auch dort arbeiten oder dort gearbeitet und Erfahrungen gesammelt haben sind sie meist in Ortsvereinen organisiert, also nicht direkt Teil des Rettungsdienstes. Somit besitzen sie (die Mitglieder) auch in der Regel kein entsprechend gekennzeichnetes Fahrzeug, es sei denn es steht generell als HvO-Bereitschaftsfahrzeug an einer Diensstelle oder Wache bereit. Der Sinn von HvO ist ja aber, möglichst frühzeitig nach dem Notruf das therapiefreie Intervall zu beenden, also möglichst schnell dem Patienten qualifiziert (!) helfen zu können. Was bringt ein Helfer, der zwar schnell da ist, aber schon bei Basismaßnahmen versagt? Deshalb gibt es ja vielerorts auch eine Mindestanforderung an Mitglieder von HvO-Teams. Das kommt denen, die motiviert sind und unbedingt helfen wollen, jedoch nicht qualifiziert sind, vielleicht undankbar vor, aber wenn es danach ginge, unqualifizierte Leute an den Unfall/Notfall heranzuführen, dann könnte man ja auch einen Nachbarschaftsmeldedienst einrichten, wo dann sämtliche Nachbarn alarmiert werden, um dann untätig und unfähig ins Wohnzimmer schlurfen und dem Notfallgeschehen bis zum Eintreffen des RTW etc. zuzusehen. Geholfen wäre dem Patient in diesem Moment sowohl mit den Nachbarn als auch mit dem unqualifizierten Helfer nicht.

    Wie schon früher in diesem Thread angesprochen sind es oft Ehrenamtliche, die den Bereitschaftsdienst des HvO ausüben. Häufig sind es auch Personen, die wenig Erfahrungen mit der Inanspruchnahme jeglicher Ausnahmeregelungen der StVO haben, also selten mit Einsatzhorn und Blaulicht mit Wegerechten unterwegs waren oder auch nur mit Sonderrechten ohne Wegerecht. Wie kann man also von einem solchen Helfer erwarten, dass er grundsätzlich verantwortungsvoll mit Sonderrecht umgehen kann? Vielleicht kann er es, aber allein die Tatsache, dass er sich dem wunderbaren Dienst für das Leben und die Gesundheit des Patienten verschrieben hat, qualifiziert ihn nicht automatisch dazu. Von einem Hauptamtlichen Rettungsdienstmitarbeiter sollte man dies hingegen erwarten können.
    Grundlegend halte ich es für angebracht, dass Helfer vor Ort ihren Einsatzort mit Sonderrechten anfahren dürfen. Denn sie werden ja schließlich nur dann alarmiert, wenn auch ein Rettungswagen mit Sonderrechten (und sogar Wegerechten) auf dem Weg zum Notfall ist. Warum sollte ein Ersthelfer nicht ebenfalls die im Rahmen seiner Ausstattung möglichen Rechte wahrnehmen dürfen? Wenn er ein blaues Rundumkennlicht mitführt, so kann er dies einsetzen um darauf hinzuweisen, dass er Sonderrechte in Anspruch nimmt. VORSICHT:

    Diese Aussage wird sicherlich wieder zerfetzt, deshalb hier eine ausführliche Beschreibung der Hintergründe dafür:
    Sonderrechte üben KEINEN Einfluss auf andere Verkehrsteilnehmer aus! D.h. wer mit Sonderrechten unterwegs ist (und das legitim) hat dennoch nicht das Recht, einem anderen Verkehrsteilnehmer beispielsweise die Vorfahrt zu nehmen (dazu ist Wegerecht nötig, was ein Einsatzhorn in Verbindung mit Blaulicht erfordert).
    Dennoch: Die Inanspruchnahme von Sonderrechten wirkt sich unweigerlich auf andere Verkehrsteilnehmer aus. Wenn ich eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehe kann es vorkommen, dass ich andere Verkehrsteilnehmer dabei überhole oder sie daran hindere beispielsweise aus einer Kreuzung auf meine Straße abbiegen zu lassen (wenn ich vorfahrt habe muss der andere Warten, so oder so), weil ich (zu) schnell bin. Es wäre in diesen Fällen sinnvoll, den Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen, dass ich derzeit Sonderrechte in Anspruch nehme. So kann dieser meinetwegen freiwillig auf sein Recht verzichten, mich vorlassen. Tut er dies jedoch nicht, so muss ich ihm sein Recht lassen. Das ist der Punkt, den ich meinte. Die Kenntlichmachung von sonderrechten um andere Verkehrsteilnehmer dazu zu animieren, auf ihr Recht zu verpflichten. Tun sie es nicht, sind sie im Recht und unsere blaue birne blinkt umsonst, wir haben lediglich Sonderrecht damit angedeutet.

    Ich möchte das an Fallbeispielen aufklamüsern, ums etwas klarer zu machen:

    Ich fahre auf eine rote Ampel zu, bräuchte um sie als bevorrechtigter passieren zu dürfen Wegerecht, was ich ohne Einsatzhorn nicht ausüben kann. Ich fahre normal an die rote Ampel, schalte mein blaulicht ein, warte ab und nehme (wie man es in der Fahrschule gelernt hat :) ) Blickkontakt auf, ggf. warte ich auf anderweitige Reaktionen des Fahrzeugs (Lichthupe, stehenbleiben etc.).
    Ist für mich deutlich erkennbar, dass der andere Verkehrsteilnehmer auf sein Vorrecht verzichtet, so kann ich die Ampel sicher bei rot passieren und spare damit vielleicht 20 Sekunden.
    Hier wird nun wieder gestritten, was bringen einem 20 Sekunden?! 20 Sekunden an für sich bringen vielleicht nicht viel, aber komme ich an 4 Ampeln vorbei und komme dadurch vielleicht 1,5-2 Minuten früher am Patienten an, so ist das gewonnene Zeit. Entgegen vieler Aussagen in diesem Thread möchte ich behaupten, dass z.B. bei einem Reanimationspflichtigen Patient 2 Minuten deutlich ins Gewichtfallen können (!). Reanimationspflichtig, also CPR mit Thoraxkompressionen und Beatmung ist man eben dann, wenn der eigene Körper nicht mehr selbst in der Lage ist, eine Suffiziente Atmung und einen Kreislauf aufrechtzuerhalten was sehr schnell zu einer Hypoxie (Sauerstoffmangel) führt. Menschliche Zellen (vielleicht auch andere, kenne mich nicht in Veterinärmedizin bzw. Botanik aus) sind - mit Ausnahme der Nervenzellen - in der Lage, auch ohne Sauerstoff den Stoffwechsel aufrechtzuerhalten, den sogenannten "Anaeroben Metabolismus". Das heißt, eine Muskelzelle beispielsweise kann einige Minuten, ja einige dutzend Minuten ohne Sauerstoff weiterüberleben ohne abzusterben (mal abgesehen von der dadurch entstehenden Azidose). Anders ist das bei den menschlichen Nervenzellen, die schon nach Minuten beginnen zu degenerieren und nach 10 Minuten bereits völlig abgestorben sein können, wenn nicht sogar schon früher. Das Gehirn sowie natürlich sämtliche NErven bestehen aus diesen NErvenzellen. D.h. eine Hypoxie ist solange unkritisch, solange keine Nervenzellen betroffen sind. Da das jedoch bei einem Kreislaufstillstand der Fall ist, besteht allerhöchste Lebensgefahr, innerhalb von 5 Minuten kann sich der Zustand des Patienten so dramatisch verschlechtern, dass ein Überleben aller Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
    Lasst und überlegen:
    Patient erleidet Kreislaufstillstand (warum auch immer). Zum Erkennen der Angehöringen der akuten Situation braucht es sicherlich länger als 15 Sekunden. Sie werden den Patienten anzusprechen versuchen, ihn schütteln etc.
    Gehen wir davon aus, die Angehörigen handeln geistesgegenwärtig und rufen den Notruf. Zunächst muss von der Leitstelle aufgenommen werden, also Daten erfasst und Unfallhergang geschildert werden (um entscheiden zu können, welche Rettungsmittel erforderlich sind). Lasst uns optimistisch denken und lasst für diesen Prozess nur 1 Minute vergehen. Der Notfall muss noch disponiert werden, lasst dafür noch 30 Sekunden vergehen, wir sind derzeit bei 1,75 Minuten nach Kreislaufstillstand (und das ist sehr optimistisch, bedenke Aufregung bei den Angehörigen, evtl. unsicherheit über die Frage, ob der Notruf gewählt werden soll, nicht ganz so schnelle disposition). Nun geht der Melder für RTW, NEF sowie HvO.

  2. #2
    Pflonk Gast

    Sonderrechte mit Blaulicht - Teil 2

    Lasst uns annehmen die Besatzung ist so schnell, dass sie es schafft, in 1 Minute abzurücken. Sie hat 4 Minuten anfahrt (das ist die Ausnahme, da müsste man ja quasi in sichtweite zur rettungswache umfallen). Schon sind 1,75+1+4 = 6,75 Minuten vergangen, seit der Notfall eingetreten ist. Schon jetzt könnte es zu spät sein, eine erfolgreiche Reanimation durchzuführen. Nach 6 Minuten ohne Sauerstoffversorgung im Hirn wird es aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest zu Folgeschäden (Sprachstörungen, Lähmungen) führen, wenn nicht zum Hirntod.
    Wir gingen hier von einem Idealfall aus. Nun lasst uns annehmen bis zum fertig disponierten Notfall vergehen 4 minuten (1 minute panik bei angehörigen, 30 sekunden unschlüssigkeit über anruf bei Leitstelle, 1,5min Aufnahme des Notfalls, 30 sekunden zur disposition)
    Die Straßen sind voll, die Anfahrt dauert 10 minuten (Berufsverkehr, Baustellen, lange wege), sind wir schon bei 14 minuten nach Notfall, bis der RTW bzw. das NEF eintreffen.
    Der HvO schafft die Strecke, weil er näher am Notfall ist ohne besondere Hinternisse in 3 Minuten. Kommt nun aber auch in den Berufsverkehr (rote Ampeln, verstellte Kreuzungen, + 5 minuten). JETZT kommen die Sonderrechte zur Geltung. Schafft er es, die anderen Verkehrsteilnehmer dazu zu bringen, freiwillig auf ihre Vorfahrt zu verzichten, kann er rote Ampelphasen um vielleicht 20-30 sekunden zu verkürzen, kann sich vorsichtig durch eine vollgestellte Kreuzung tasten, kann vielleicht auch mal auf dem rechtsabbiegestreifen bis an die spitze der Autoschlange zu fahren, so spart er viel Zeit. Gehen wir von 3 Ampeln und einer verstellten Kreuzung aus. An der ersten Ampel spart sich der HvO-ler das 40 sekündige warten auf grün, dadurch, dass er sich vorsichtig mit blaulicht über die kreuzung tastet, weil andere verkehrsteilnehmer ihn durch die kenntlichmachung seiner absichten vorlassen. an der kreuzung hätte er 30 sekunden warten müssen, bis die fahrzeuge, die sie verstopfen passiert sind. an der nächsten kreuzung gewinnt er durch überholen auf dem abbiegestreifen weitere 50 sekunden (da er sich nicht ganz hinten anstellen muss, sondern vorne wieder sanft über die kreuzung tasten kann). Er überholt weitere Fahrzeuge, die ihn vorlassen, da er durch das blaulicht kenntlich macht, dass er gerne sonderrechte in anspruch nehmen möchte und spart sich eine Fahrt mit 25km/h und fährt stattdessen mit 40 km/h an der schange vorbei, kann vorne wieder über die kreuzung tasten und gewinnt dadurch insgesamt eine weitere minute, die er ansonsten hätte schleichend im verkehr stehen müssen. Nun kommt er an die letzte rote ampel vor dem Notfall. Keine Möglichkeit zu überholen, da Gegenverkehr aufkommt. Mal ehrlich, wer lässt im Berufsverkehr ein Auto einfach überholen, macht auch noch platz, fährt womöglich halb im acker deswegen? Wenn ein auto von hinten kommt und drängelt und hupt, denk ich mir doch, dass der es eher eilig hat nach hause zu kommen, als dass da ein HvOler sitzt, der ein leben Retten will, oder nicht?
    Hat das Fahrzeug das hupt aber ein blaulicht auf dem Dach, sieht die Sache etwas anders aus. Wieder kann versucht werden mit den gegebenen Hilfsmitteln (blaulicht, hupe, lichthupe) auf sich aufmerksam zu machen, um andere zu animieren, platz zu machen (was diese freiwillig dürfen, jedoch nicht müssen). So kämpft sich der HvO-ler aus meinem beispiel auto für auto voran und steht nicht als 25. fahrzeug in der schlange sondern hat sich bis zum 4. vorgearbeitet, bis die ampel wieder auf grün schaltet, muss also nicht warten bis die überholten 21 fahrzeuge alle angefahren sind und womöglich noch nicht mal alle über die grünphase kommen. weitere 2 minuten wurden eingespart.
    summa sumarum: 40s+30s+50s+120s = 240s = 4min
    Nun sind seit dem Eintreten des Notfalls diese 4 minuten plus die 3,5 minuten disozeit vergangen. 7,5 minuten liegt unser patient ohne kreislauf und mit einer hypoxie in den nervenzellen nun da.
    der HvO beginnt mit der reanimation. der RTW kommt weitere 6 Minuten später, bis er sicht mit wegerecht seinen weg gebahnt hat. zwischen 7,5 und 13,5 minuten besteht für den Notfallpatienten ein deutlicher Unterschied. Nach 7,5 Minuten sind die Chancen zugegebenermaßen recht gering, aber nach 13,5 Minuten erst recht. Ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten des HvO-lers und der kenntlichmachung wäre auch er 4 minuten später gekommen, also 11,5 minuten nach notfallgeschehen, nur 2 minuten vor dem RTW.

    Sehr lange Rede, kurzer Sinn: Minuten sind entscheidend, auch wenn das viele nicht so sehen, wer mir da wiedersprechen mag, möge bitte einen studierten Mediziner (und damit meine ich vorwiegend einen Notarzt) fragen, wie groß die Spanne ist. Er wird - wie ich behaupte - ähnliche Zahlen nennen, wenn nicht noch drastischere (3 minuten hilfsfrist bis zum zustand beinahe aussichtsloser situation)


    Im ländlichen Raum, wo die Anfahrtszeiten der Rettungsmittel oft länger als 10 Minuten sind, wenn nicht sogar die Hilfsfrist überschreiten (z.B. bei schlechten witterungsverhältnissen) ist ein Helfer vor Ort, der nur 4-5 minuten nach notfall eintrifft und die nächsten 10-15 Minuten bis zum eintreffen eines Arztes/RAs überbrückt, goldwert. Er trägt deutlich zu höheren Überlebenschancen bei bzw. verringert die Wahrscheinlichkeit für Folgeschäden deutlich.

    Wüsste ich mit Sicherheit von einem lebensbedrohlich oder vermutlich dauerhaft gesundheitsbeeinträchtigenden Notfall würde ich mir (selbstverständlich unter gebührender Vorsicht und unter Ausschluss der Gefährdung anderer - wie es die Inanspruchnahme von Sonderrechten ohnehin vorschreibt, jedoch auch zum gesunden Menschenverstand gehört -) gewisse Sonderrechte nehmen um diesen Notfall zu erreichen um möglichst schnell zu helfen. Das beinhaltet das überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzungen an Stellen, die gefahrlos sind (also gut überschaubar), das rechts überholen, das fahren gegen einbahnstraßen (natürlich nur, wenn der verkehr langsam fließt (z.B. 30er zone/spielstraße) und genügend ausweichmöglichkeiten bestehen, also natürlich NICHT auf schnellstraßen oder womöglich der BAB O_o)...
    Begründen würde ich das hiermit:

    § 34 StGB
    Rechtfertigender Notstand
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

  3. #3
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    Sonderrecht mit Privat PKW

    Hi ertsmal
    wie sieht es eigendlich aus mit Sonderrecht für Privat PKWs wenn ich von Zuhause zur Wache fahr

    Habe ich in dem Falle Sonderrecht
    THX im vorraus

  4. #4
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    Schonmal die Suche gequält?
    Wo wohnst du?
    BL?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Schonmal die Suche gequält?
    Wo wohnst du?
    BL?
    geht das nu wieder los, dumme Fragen, blöde Antworten.
    Mal sehen was es dazu jetzt neues gibt

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  6. #6
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    Zitat Zitat von Brandbatsch Beitrag anzeigen
    Mal sehen was es dazu jetzt neues gibt
    Es gibt seit 11/09 insoweit was neues, das die Kameraden aus Ba-Wü KEINE Sonderrechte mit ihrem Privat PKW haben.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Es gibt seit 11/09 insoweit was neues, das die Kameraden aus Ba-Wü KEINE Sonderrechte mit ihrem Privat PKW haben.
    Eine stark vereinfachte Sichtweise von "stehen zu, die Anwendung wird aber grundsätzlich nicht empfohlen" - wobei das für viele so am verständlichsten sein dürfte ...

  8. #8
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    da kam ich auf einen beitrag dem ich nicht viele entnehemen konnte
    komme aus sachsen aber die stvo ist doch bundeseintheitlich

  9. #9
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    Gruß Daniel

  10. #10
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    Zitat Zitat von memphis Beitrag anzeigen
    komme aus sachsen aber die stvo ist doch bundeseintheitlich
    Joa, die StVO gilt bundesweit, die jeweiligen Verwaltungsvorschriften die jedes BL treffen kann, dagegen nicht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #11
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    wo kann ich solche sachen nachlesen
    gibt es dazu nicht irgendwelche rechstgrundlagen

  12. #12
    Farin80 Gast
    Sie haben die Sonderrechte, aber es wird "grundsätzlich abgeraten", sie auf der Anfahrt in Anspruch zu nehmen. Das ist juristisch ein Unterschied zu "keine haben".

    Das ist so, als wenn man bei vor ner wie auch immer gearteten Wahl steht, und am Anfang der Wahl sagt der Vorstand, das er sich wünschen würde, wenn über den Punkt so oder so entschieden wird. Meistens tut man recht gut daran, dem zu folgen, aber wenn man sein Stimmrecht nicht abtreten will, stimmt man auch mal gegen den Vorstands-Vorschlag. Mehr als doof gucken oder andere Punkte als diese Wahl für eine Vergeltung suchen kann da auch nicht gemacht werden.

    Drum steht in diesem Schrieb auch drin, das ein Feuerwehrangehöriger laut dem Paragraphen und den Voraussetzungen Sonderrechte zustehen!!! ABER man rät "grundsätzlich" (und dieses Wort ist in dem Schriftsatz durch Leerzeichen besonders hervorgehoben) davon ab, diese auf der Anfahrt zu nutzen.

    Auch schreibt man weiter, das wenn es zum Unfall kommt, i.d.R. davon ausgegangen wird, das die Sonderrechte nicht massvoll genug eingesetzt wurden - eben weil es zum Unfall kam. Die Sonderrechte hatte man, aber keinen Anspruch darauf, das z.B. ein anderer Verkehrsteilnehmer Platz macht oder gar toleriert, das man ein Rotlicht missachtet hat und dadurch einen Unfall auslöste. Durch das grundsätzliche Abraten gibt man dem "Sonderrechtsfahrer" damit also lediglich eine Empfehlung, wie man sich wünscht, das sich die Person verhält, mit dem Hintergrund, einerseits die Richter zu entlasten (kurz gesprochen), andererseits einfach die dadurch entstehende Gefahr für den Sonderrechtsfahrer oder seine Umgebung einfach zu reduzieren, indem man sagt "du dürftest, aber besser tu es nicht, es lohnt den Ärger nicht, den es geben kann".

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