Umfrageergebnis anzeigen: Sonderrechte am Privat PKW ?

Teilnehmer
141. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein

    67 47,52%
  • Nein, das halte ich für übertrieben

    69 48,94%
  • Ich weiss nicht ?!

    5 3,55%
Ergebnis 1 bis 15 von 178

Thema: Umfrage: Sonderrechte am Privat PKW

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Als optisches Signal würde ich hierfür eine blaue Rundumkennleuchte oder eine blaue Stroboblitzleuchte für gerechtfertigt empfinden,allein um anderen anzuzeigen, dass ich gerne Sonderrechte in Anspruch nehmen möchte. ........
    denn ich könnte schneller im Verkehr vorankommen, ohne explizit wegerechte in anspruch nehmen zu müssen.
    tue ich das, wie ich ganz oben angesprochen, verantwortungsbewusst und mit bedingungsloser rücksicht gegenüber anderen verkehrsteilnehmern, halte ich dies für absolut gerechtfertigt.
    So... soweit find ich deinen Post ja schonmal nicht schlecht durchdacht ;)
    (Hab mir nicht alle Fallbeispiele durchgelesen, da fehlt mir die zeit *g*)

    Das du im Rahmen des HvO über den §Rechtfertigender Notstand einen Verstoß gegen die StVO rechtfertigen kannst, ist richtig und auch schön von dir erklärt :)

    Allerdings ist dir bei dem "Signal" ein klitze kleiner Fehler unterlaufen, folgender:

    Das wiederrechtliche Anbringen einer blauen RKL ist KEIN Verstoß gegen die StVO, sondern gegen die StVZO. (Wird gleich gaaanz wichtig)

    Fall 1:

    Der HvO sitzt in einem KdoW seiner HiOrg, welcher mit einer genehmigten Verkehrswarnanlage ausgerüstet ist.
    Wird er jetzt alarmiert hat er zwar keine Sonderrechte, allerdings das Fahrzeug in dem er fährt (Fahrzeuge des RettD)

    Fall 2:

    Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
    Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.

    Fall 3:

    Der HvO (egal ob von FW oder HiOrg) sitzt jetzt in seinem privat KFZ.
    Nach der Alarmierung hat er zwar Sonderrechte (oder kann diese zumindest geltend machen über den §34 StGB) allerdings hat er ja keine Zugelassene Verkehrswarnanlage...

    Jetzt muss man wissen: Die TÜV-Prüfungen sind nicht zum Spaß, sondern um die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und der der anderen Verkehrsteilnehmen zu Schützen.

    "Umgehe" ich jetzt diese Prüfung, handel ich damit Fahrlässig oder unter Umständen sogar Grob Fahrlässig.

    Als nächstes erinnern wir uns wider an das Ende des §34 StGB
    "Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden"
    (Gleiches gilt für die SoRe die über den §35 StVO laufen, denn mit Diesen Sonderrechten ist kein fahrlässiger Verstoß gegen die StVZO zulässig)

    Fazit:
    Angemessen und Fahrlässig, sind nur leider nicht in seinen sinnvollen Satz zu bringen ;)


    MfG Fabsi

    P.S.: Und JA, es kommt natürlich immer auf den Polizisten, den Richter usw. usw. usw. an... Aber wir betrachten hier schliesslich den Worst Case :)

  2. #2
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    Naja ...
    Sagt bescheid wenn ich mich irre ...
    Aber soweit mir bekannt ist
    HvO = BRK/DRK, Maltheser, Johanniter, Wasserwacht etc ...
    First Responder = Feuerwehr.

    Somit hat der HvO definitiv KEINE Sonderrechte wenn er mit seim Privat PKW fährt, da in der StVO expliezit erwähnt wird "Fahrzeuge des Rettungsdienstes".
    Beim First Responder der von der Feuerwehr (soweit ich weiß) gestellt wird, sieht es anders aus, hier hat die Organisation die Sonderrechte und nicht die Fahrzeuge.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Naja ...
    Sagt bescheid wenn ich mich irre ...
    Aber soweit mir bekannt ist
    HvO = BRK/DRK, Maltheser, Johanniter, Wasserwacht etc ...
    First Responder = Feuerwehr.

    Somit hat der HvO definitiv KEINE Sonderrechte wenn er mit seim Privat PKW fährt, da in der StVO expliezit erwähnt wird "Fahrzeuge des Rettungsdienstes".
    Beim First Responder der von der Feuerwehr (soweit ich weiß) gestellt wird, sieht es anders aus, hier hat die Organisation die Sonderrechte und nicht die Fahrzeuge.
    Also in Bayern ist es so

    HvO = BRK / Wasserwacht
    First Responder = MHD, JUH, THW, Feuerwehr, DLRG,

  4. #4
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    Das ist aber eine reine Namensspielerei, wie es dem Chef des jeweiligen Clubs halt gerade gefällt. Unterscheidungen in Aufgaben, Rechten und Pflichten wird es ja wohl kaum geben.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Nein

    HvO Darf blos vom BRK/DRK und alles was dazu gehört (Wasserwacht/Bergwacht) verwendet werden.

    Wie es bei First Responder ist weis ich net aber denk ich mal darf jeder her nehmen, kommt ja aus den USA.

  6. #6
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    Zitat Zitat von Green Beret Beitrag anzeigen
    Nein

    HvO Darf blos vom BRK/DRK und alles was dazu gehört (Wasserwacht/Bergwacht) verwendet werden.

    Wie es bei First Responder ist weis ich net aber denk ich mal darf jeder her nehmen, kommt ja aus den USA.
    Mhhh... also auf Wikipedia steht zumindest schonmal nix dazu:

    In Deutschland wurde der Begriff First Responder zunächst meist nur von Feuerwehren verwendet. Inzwischen ist er jedoch auch bei Hilfsorganisationen weit verbreitet, dort wird jedoch auch der deutschsprachige Begriff Helfer vor Ort oder Notfallhilfe benutzt. Die Bedeutung ist synonym. Es gibt auch die Bezeichnung "Sanitäter vor Ort" (SanvO oder SvO). Hiermit soll deutlich gemacht werden, dass das eingesetzte Personal eine geregelte Ausbildung absolviert hat und die Hilfeleistungen ein Niveau deutlich oberhalb der Laienhilfe erreichen (das ist bei den anderen Bezeichnungen auch so, nur steckt es nicht im Begriff).


    Also wenn möglich, bitte eine Quelle nennen :)

    MfG Fabsi

  7. #7
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    Wie schon geschrieben ...
    Du könntest dich zwar auf den rechtfertigenden Notstand berufen, wenn du weißt da liegt jemand hinter der Türe und schmeißt die Fensterscheibe ein, aber du kannst dich nicht darauf berufen, ich wollte jemand zu Hilfe eilen und gefährdest eventuell jemand anderes im Strassenverkehr.

    Zusätzlich MUSS es ZWINGEND das geringste Mittel sein.
    Sozusagen, wenn in deinem Ort ein Arzt vorhanden ist müßte erstmal der alarmiert werden, bevor du als HvO Sonderrechte in Anspruch nehmen kannst um schneller ins Nachbardorf zu gelangen. Und und und ...
    Und solchen Überprüfungen müssen deine Rechtfertigungsgründe alle standhalten.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
    Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.
    Da ist wiederrum Dir ein kleiner Fehler unterlaufen. Der Feuerwehrler hat nicht automatisch Sonderrechte, sondern nur, wenn er Aufgaben der Feuerwehr übernimmt.
    Das Arbeiten als HvO oder auch First Responder ist aber NICHT den Aufgaben der Feuerwehr, sondern denen des Rettungsdienstes zuzuordnen. Deswegen hat auch der Fwler keine Sonderrechte.
    Einfaches Beispiel als Erklärung: In manchen Gegenden Deutschlands betreibt die Feuerwehr RTWs. Diese geniessen nur dann SoRe, wenn dies nach $35 StVO für den Rettungsdienst zugelassen ist, und nicht lediglich deshalb, weil ebenfalls nach §35 StVO die Feuerwehr grundsätzlich SoRe genießt. Sonst könnte man ja jeden Einsatz mit Signal fahren.

    Zusammenfassend läßt sich also sagen: Wenn der HiOrg-HvO keine Sonderrechte genieß, tut dies der FW-FR auch nicht. Beide Gruppen sind gleichgestellt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  9. #9
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen

    Zusammenfassend läßt sich also sagen: Wenn der HiOrg-HvO keine Sonderrechte genieß, tut dies der FW-FR auch nicht. Beide Gruppen sind gleichgestellt.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Wenn der HvOler ein offizielles Fahrzeug hat hast du Recht, wenns hier um Privat PKWs geht liegst du falsch.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
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    Und wieso?
    Und wer fährt bitte FR/HvO-Einsätze mit dem Privatwagen?

  11. #11
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Und wieso?
    Und wer fährt bitte FR/HvO-Einsätze mit dem Privatwagen?
    Weil, wenns der RD macht nur das Fahrzeug Sonderrechte hat, sprich keine Sondersignalanlage auch keine Sonderrechte.
    Bei der Feuerwehr haben die Mitglieder Sonderrechte, diese können zwar nicht angezeigt werden, daß brauchen sie ja auch nicht und können deswegen auch in Anspruch genommen werden.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #12
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    Aber nur, wenn es sich um hoheitliche Aufgaben handelt! Dazu zählt - warum auch immer - die Notfallmedizin und damit auch sämtliche FR-Einsätze nicht.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  13. #13
    Pflonk Gast
    so wie ihr hier wütet müsst ich vermuten, dass mein text von keinem gelesen wurde, bzw. nicht verstanden.
    Ihr reitet auf §35 StVO rum. Ich begründe meine Aussagen mit dem §34 StGB.
    Das ist was völlig anderes.

    Ich sags nochmal in Kurzform:
    nach §35 StVO ist es Fahrzeugen des RD erlaubt sonderrechte in Anspruch zu nehmen, wenn dies erforderlich ist (höchste eile um zu retten)
    d.h. ein privat-PKW eines HvO'lers ist hiervon nicht eingeschlossen.
    ABER §34 des StGB (rechtfertigender Notstand) erlaubt es, Vorschriften zu missachten, um z.B. menschleben zu retten. D.h. ich darf auch Vorschriften der Straßenverkehrsordnung missachten, um rechtzeitig zum Helfen zu kommen. Ich berufe mich also NICHT auf ein Recht, das ein Fahrzeug des RD innehat, sondern auf das Recht, das JEDER Bürger innehat, wenn er Menschenleben retten will...
    Die Frage ist nur: Wann weiß man sicher, dass jemand in Lebensgefahr schwebt? Eigentlich nie, nur wenn man dabei ist. Der HvOler weiß es aber, weil er ja direkt von der Leitstelle alarmiert wird. Und zwar nur zu solchen Notfällen, die auch jedes RD-Fahrzeug mit signal anfährt. Er ist damit darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Menschenleben / Gesundheit in Gefahr ist und darf, um dies zu verhindern (laut §34 StGB) Vorschriften missachten, quasi Sonderrechte in Anspruch nehmen.

    Nu hab ichs aber oft genug gesagt! wer mir immernoch widerspricht weil er definitionen durcheinander würfelt, den kann ich nur auf meinen langen beitrag verweisen, da stehts glaub ausführlich genug :)

    @Fabpicard
    Mit deinem Fallbeispiel bin ich nicht ganz einverstanden:
    Fall 1:

    Der HvO sitzt in einem KdoW seiner HiOrg, welcher mit einer genehmigten Verkehrswarnanlage ausgerüstet ist.
    Wird er jetzt alarmiert hat er zwar keine Sonderrechte, allerdings das Fahrzeug in dem er fährt (Fahrzeuge des RettD)

    Fall 2:

    Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
    Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.

    Fall 3:

    Der HvO (egal ob von FW oder HiOrg) sitzt jetzt in seinem privat KFZ.
    Nach der Alarmierung hat er zwar Sonderrechte (oder kann diese zumindest geltend machen über den §34 StGB) allerdings hat er ja keine Zugelassene Verkehrswarnanlage...
    Fall 1: Der HvOler im KdoW hat sonderrechte, weil er weiß, dass ein Menschenleben in Gefahr hat und er darf sie in Anspruch nehmen (1. weil er im KFZ des RD sitzt und 2. weil der rechtfertigende Notstand greift - Sonderrechte aus 2 Gründen :D - ). Die eingebaute SoSi hilft dabei natürlich immens.

    Fall 2: Der FWler darf als HvO im KdoW ebenfalls SoSi einsetzen, aber nicht deshalb weil er FWler ist, denn er ist ja in diesem fall nicht für die Feuerwehr unterwegs, sondern als HvOler. Da er aber weiß, dass Leben in Gefahr ist, kann er wegen des rechtfertigenden Notstands die Signalanlage benutzen.

    Fall 3: Der HvOler ist im Privat-Auto hat Sonderrechte (diesmal nicht wegen des Fahrzeugs, sondern wegen des rechtfertigenden Notstands), weil er von der Gefahr für Leib und Leben weiß, hat aber keine Möglichkeit diese Sonderrechte für andere anzudeuten. Nun darf er trotzdem mit Sonderrechten fahren, sollte das aber vorsichtiger tun, eben weil er keine optische Warnung für andere Fahrzeuge hat. Hätte er sie und benutzte er sie, könnte er das mit dem rechtfertigenden Notstand rechtfertigen. Er hat die Verordnung über den Besitz des mobilen Blaulichts im Privat-PKW missachtet, jedoch um ein höheres Interesse zu verfolgen. Sobald der Einsatz jedoch abgeschlossen ist, müsste er das blaulicht sofort wieder aus dem Fahrzeug entfernen, da das Mitführen ja nicht erlaubt ist. Wenn er den Einsatz abgeschlossen hat, hat er ja keine Sonderrechte mehr inne, ist ja kein leben mehr in gefahr. Es wäre also demnach zulässig, zuhause ein blaulicht zu haben und es nur für den Fall eines HvO-einsatzes bereitzuhalten. Problematisch wird es schon wieder mit der Rückfahrt. Denn diese ist auch ohne sonderrechte und er dürfte streng genommen da ja keins mehr mitführen :D Müsste er dann beim Einsatzort liegenlassen oder dem RD-Personal mitgeben :)


    jeds iss aber genug, ich hab mich nu schon mehrfach wiederholt... ^^

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