Und wieso?
Und wer fährt bitte FR/HvO-Einsätze mit dem Privatwagen?
Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein
Nein, das halte ich für übertrieben
Ich weiss nicht ?!
Und wieso?
Und wer fährt bitte FR/HvO-Einsätze mit dem Privatwagen?
Weil, wenns der RD macht nur das Fahrzeug Sonderrechte hat, sprich keine Sondersignalanlage auch keine Sonderrechte.
Bei der Feuerwehr haben die Mitglieder Sonderrechte, diese können zwar nicht angezeigt werden, daß brauchen sie ja auch nicht und können deswegen auch in Anspruch genommen werden.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Aber nur, wenn es sich um hoheitliche Aufgaben handelt! Dazu zählt - warum auch immer - die Notfallmedizin und damit auch sämtliche FR-Einsätze nicht.
Gruß, Mr. Blaulicht
so wie ihr hier wütet müsst ich vermuten, dass mein text von keinem gelesen wurde, bzw. nicht verstanden.
Ihr reitet auf §35 StVO rum. Ich begründe meine Aussagen mit dem §34 StGB.
Das ist was völlig anderes.
Ich sags nochmal in Kurzform:
nach §35 StVO ist es Fahrzeugen des RD erlaubt sonderrechte in Anspruch zu nehmen, wenn dies erforderlich ist (höchste eile um zu retten)
d.h. ein privat-PKW eines HvO'lers ist hiervon nicht eingeschlossen.
ABER §34 des StGB (rechtfertigender Notstand) erlaubt es, Vorschriften zu missachten, um z.B. menschleben zu retten. D.h. ich darf auch Vorschriften der Straßenverkehrsordnung missachten, um rechtzeitig zum Helfen zu kommen. Ich berufe mich also NICHT auf ein Recht, das ein Fahrzeug des RD innehat, sondern auf das Recht, das JEDER Bürger innehat, wenn er Menschenleben retten will...
Die Frage ist nur: Wann weiß man sicher, dass jemand in Lebensgefahr schwebt? Eigentlich nie, nur wenn man dabei ist. Der HvOler weiß es aber, weil er ja direkt von der Leitstelle alarmiert wird. Und zwar nur zu solchen Notfällen, die auch jedes RD-Fahrzeug mit signal anfährt. Er ist damit darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Menschenleben / Gesundheit in Gefahr ist und darf, um dies zu verhindern (laut §34 StGB) Vorschriften missachten, quasi Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Nu hab ichs aber oft genug gesagt! wer mir immernoch widerspricht weil er definitionen durcheinander würfelt, den kann ich nur auf meinen langen beitrag verweisen, da stehts glaub ausführlich genug :)
@Fabpicard
Mit deinem Fallbeispiel bin ich nicht ganz einverstanden:
Fall 1: Der HvOler im KdoW hat sonderrechte, weil er weiß, dass ein Menschenleben in Gefahr hat und er darf sie in Anspruch nehmen (1. weil er im KFZ des RD sitzt und 2. weil der rechtfertigende Notstand greift - Sonderrechte aus 2 Gründen :D - ). Die eingebaute SoSi hilft dabei natürlich immens.Fall 1:
Der HvO sitzt in einem KdoW seiner HiOrg, welcher mit einer genehmigten Verkehrswarnanlage ausgerüstet ist.
Wird er jetzt alarmiert hat er zwar keine Sonderrechte, allerdings das Fahrzeug in dem er fährt (Fahrzeuge des RettD)
Fall 2:
Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.
Fall 3:
Der HvO (egal ob von FW oder HiOrg) sitzt jetzt in seinem privat KFZ.
Nach der Alarmierung hat er zwar Sonderrechte (oder kann diese zumindest geltend machen über den §34 StGB) allerdings hat er ja keine Zugelassene Verkehrswarnanlage...
Fall 2: Der FWler darf als HvO im KdoW ebenfalls SoSi einsetzen, aber nicht deshalb weil er FWler ist, denn er ist ja in diesem fall nicht für die Feuerwehr unterwegs, sondern als HvOler. Da er aber weiß, dass Leben in Gefahr ist, kann er wegen des rechtfertigenden Notstands die Signalanlage benutzen.
Fall 3: Der HvOler ist im Privat-Auto hat Sonderrechte (diesmal nicht wegen des Fahrzeugs, sondern wegen des rechtfertigenden Notstands), weil er von der Gefahr für Leib und Leben weiß, hat aber keine Möglichkeit diese Sonderrechte für andere anzudeuten. Nun darf er trotzdem mit Sonderrechten fahren, sollte das aber vorsichtiger tun, eben weil er keine optische Warnung für andere Fahrzeuge hat. Hätte er sie und benutzte er sie, könnte er das mit dem rechtfertigenden Notstand rechtfertigen. Er hat die Verordnung über den Besitz des mobilen Blaulichts im Privat-PKW missachtet, jedoch um ein höheres Interesse zu verfolgen. Sobald der Einsatz jedoch abgeschlossen ist, müsste er das blaulicht sofort wieder aus dem Fahrzeug entfernen, da das Mitführen ja nicht erlaubt ist. Wenn er den Einsatz abgeschlossen hat, hat er ja keine Sonderrechte mehr inne, ist ja kein leben mehr in gefahr. Es wäre also demnach zulässig, zuhause ein blaulicht zu haben und es nur für den Fall eines HvO-einsatzes bereitzuhalten. Problematisch wird es schon wieder mit der Rückfahrt. Denn diese ist auch ohne sonderrechte und er dürfte streng genommen da ja keins mehr mitführen :D Müsste er dann beim Einsatzort liegenlassen oder dem RD-Personal mitgeben :)
jeds iss aber genug, ich hab mich nu schon mehrfach wiederholt... ^^
So ein Unsinn ... es gibt keine Verordnung oder Gesetz die den Besitz bzw das Mitführen eines Blaulichts verbietet.
Und mit deinem Rechtfertigenden Notstand begiebst du dich auf sehr sehr sehr glatten Eis ...
Du kannst dich auf vieles Berufen ... auch das du ein Engel bist, aber
ich waage ernsthaft zu bezweifeln das irgendein Richter dich freisprechen wird ...
wenn du zb auch nur ansatzweise andere Personen im geringsten gefährdest.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Ich denke auch, dass eine Begründung mit dem §34 StGB seeeehr riskant ist.
Erstens wird dort von einer "nicht anders abwendbaren Gefahr" gesprochen. Da es in Deutschland keinen verpflichtenden Einsatz von HvOs gibt, dagegen allerdings eine Hilfsfrist vorgeschrieben ist, halte ich persönlich es für sehr zweifelhaft, als HvO Sonderrechte nach §34 StGB in Anspruch zu nehmen, da die Gefahr ja auch durch den RD abgewendet werden kann.
Wenn in einem solchen Fall (HvO hat Dienst, wird alarmiert und fährt im Privatwagen zum EInsatz) mit dem rechtfertigtem Notstand argumentiert werden könne, stellt sich nämlich die Frage, warum bei einem zu erwartenden Einsatz (und sonst hätte der HvO ja keinen Dienst) nicht ein Fahrzeug des RD mit Signalanlage zur Verfügung gestellt wird. Das wiederum würde heißen, dass die Hilfsfrist zu lange bemessen wäre, und daraus könnte man als Patient wiederum gegen den Gesetzgeber vorgehen. Ich weiß, dass ist jetzt sehr spekulativ, aber so stellt sich das für mich dar.
Die interessante Frage ist: Was passiert, wenn ich bei der "§34-Signalfahrt" einen VU verursache? Normalerweise erlischt nämlich der Versicherungsschutz des KFZ.
Gruß, Mr. Blaulicht
War drauf und dran, schon wieder zu antworten, aber ich geb dir Recht Mr. Blaulicht, es muss eigentlich nicht mehr weiterdiskutiert werden :)
Jeder legt sich seine Rechte anders aus, aber das ist ja nicht nur hier so, iss ja überall so :D
Zu entscheiden hat darüber letztendlich ein Richter.
Solange niemand zu Schaden kommt und man hilfe leistet (FFW, HvO, etc.) gibts da vermutlich auch keine Probleme. Und bei meiner Argumentation, mit der ich mich auf §34 StGB berufe ist ja mit eingeschlossen:
Das Mittel muss angemessen sein.
Ein VU kommt dabei nicht in Frage. Klingt doof, wer plant das schon? :D
Dennoch: Ich fahre so, dass nichts passiert. Wenn ich riskanter Fahre ist das bereits nicht mehr "angemessen".
Und letztlich gehts ja gar nicht ums fahren, sondern ums helfen, was im Vordergrund steht. Das Fahren ist nur Mittel zum Zweck. Der Grund warum so heftig diskutiert wird und warum so viele Leute sich sonstwelche Signalanlagen fest ins Auto bauen (LED-Sonnenblende etc.) ist ja nur der, dass einfach viele das Fahren an erster Stelle sehn, Spaß dran haben, mal rumheizen zu dürfen. (oder auch nicht ;) )
Wem das wichtiger ist, als die Aufgabe, die er erfüllt (sowohl HvO als auch FFW), ist an für sich fehl am platz...
Gruß Pflonk :)
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