Dieser Grundsatz betrifft nur die positive Kenntnis über die Existenz der Rechtsnorm, nicht jedoch die Kenntnis über die Begehung der Straftat. Man kann also bestraft werden wenn man nicht weiß dass Diebstahl strafbar ist, nicht jedoch wenn man gar nicht weiß das man gerade einen Diebstahl begeht (z.B. die Entnahme v. Wertgegenständen aus einem Banksafe, der irrtümlich für den Eigenen gehalten wird).
Hier handelt es sich ja um eine völlig andere Rechtsgrundlage. Die Sendungen der ö.R. sind ja für die Allgemeinheit bestimmt, und die Gebührenpflicht alleinig (zumindest bis 2013 noch) durch die Möglichkeit des Empfangs ausgelöst (Also aufgrund des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, nicht wie hier diskutiert des TKGs)
Mir ging es primär darum aufzuzeigen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Was beim BOS Funk für den Unberechtigten strafbar ist, wird bei jedem anderen "Anbieter" genau anders herum zum Versäumnis des Netzbetreibers, nicht zur Straftat beim Empfänger.





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