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Thema: Ist es erlaubt den 4m Funk über Melder zuhören

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Im eigenen Ort können die nachkommen, da wird sich das auch nicht verhindern und nach außen verkaufen lassen. Als überörtliche Unterstützung wird das Fahrzeug als Einsatzmittel, d.h. Mannschaft und Gerät nachgefordert, da weiß der nachfordernde dass da nur eine Staffel drauf sitzt.
    Was ist mit TSA, wenn auf dem "Fahrzeug" nur ein Maschinist sitzt .. ? Dann muss die restliche Gruppe auch irgendwie hinterher.

  2. #2
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    Ich würde sagen dass das Mithören über den Melder dann gestattet ist, wenn es der betreffenden Person zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich gestattet ist, den Funk mitzuhören.

    Also grundsätzlich mal während des Dienstes/Einsatzes auf dem zugewiesenen Kanal. Möglicherweise kommt der Ton aus dem normalen FuG bei demjenigen ja nicht verständlich an (Motorgeräusch u.s.w), dann darf er m.W. den ihm zugewiesenen Kanal wohl mit einem Melder abhören.

    Auf einem anderen Blatt steht, ober er einen dienstlich gelieferten Melder selbständig freischalten darf. Das köntne eine Sachbeschädigung darstellen oder auch einen Verstoß gegen eine Dienstvorschrift. Dieses Delikt hat aber m.E. auf die Berechtigung mitzuhören keine Auswirkung.

  3. #3
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    Zitat Zitat von b0zzen Beitrag anzeigen
    Was ist mit TSA, wenn auf dem "Fahrzeug" nur ein Maschinist sitzt .. ? Dann muss die restliche Gruppe auch irgendwie hinterher.
    Dann weiß die restliche Gruppe aber hoffentlich bereits beim Ausrücken des TSA, wo sie hin muss, weil man sich nach Alarm am Feuerwehrhaus eingefunden hat und dann gemeinsam ausrückt (aber es sind ja üblicherweise nicht so große Ortschaften). Oder nimmt der erstbeste den TSA mit und schaut dann mal, wer noch so zur Einsatzstelle kommt?

    Das ist irgendwie nicht so wirklich ein Argument für das Mithören des Funks über FME.
    Bei überörtlichen Einsätzen des TSA gilt das hoffentlich noch mehr.

  4. #4
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    Vor allem, welcher TSA hat denn ein Funkgerät?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.

    Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?

  6. #6
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.

    Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?
    Bei uns haben sie einen Abhörempfänger im Gerätehaus, im Alarmfall schalten sie das Teil ein und hören was los ist.
    Der Rest läuft dann via Handy oder die Rückmeldungen macht ein KBI/KBM
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.

    Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?
    Bis vor eininger Zeit hatten wir euch nur einen TSA. Bei Sirenenalarm lief das dann folgend ab.
    Die Sirene hat laut krach gemacht. Der Kommandant hat den einzigen FME so das er auch mitbekommt was los ist. Zusätzlich hängt im GH der Sirenenempfänger, welcher dann auch auf mithören stellt.
    Zusätzlich läuft bei uns eine Anrufalarmierung (Nur ansage Alarm ohne Einsatzort /-Stichwort).
    Der Kommandant schreibt dann auf eine Tafel den Einsatzort /-stichwort.
    Der Maschinist schnappt sich den TSA und fährt los.
    Die umgezogenen Kameraden sammeln sich in Grüppchen und fahren per privat kfz los.
    An der Einsatzstelle wird sich dann gesammelt und auf weiteres gewartet.
    Da wir nur eine Dorfwehr sind und viele ausserhalb arbeiten dauert es halt bis diese kommen. Die kommenden dann halt nach per privat-kfz. funktioniert bei uns problemlos.
    Und selbst mit der verpflegung gibt es keine probleme.
    Da die kameraden ja nicht erst eine halbe stunde oder länger später kommen, sondern in der anfangsphase eines einsatzes.
    Und abfrage der personalstärke für verpflegung kommt i.d.r frühestens nach einer stunde.

    Aber jetzt haben wir keinen TSA mehr sondern ein LF8.
    Aber die vorgehensweise ist die gleiche.

  8. #8
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    Dito, meistens. Wobei Handy nicht immer das Gelbe vom Ei ist.
    Allein deswegen gehörten den TSA-Wehrern zumindest 2m-Geräte besorgt.

    OK, Zugegeben, der ganze Post war schon etwas aus dem Zusammenhang gerissen ;)
    Aber einfach ma bei Nachfahrten einzusteigen, war nicht einfach! :D

    Zum Thema:

    Quelle: http://www.bis0uhr.de/index.htm?http...en/bos.html%99
    In der März(1998) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
    Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
    Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, dass Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!
    Was ist damit?
    Das war bislang auch mein Stand.

  9. #9
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    Das Urteil ist so m. E. verkürzt und sinnentstellend wiedergegeben.

    Dabei ging es um die Frage, ob Besitz/Betrieb eines Scanners, der ein CE-Zeichen besitzt und damit europaweit vertrieben werden darf, strafbar sein kann. Das wurde verneint. Besagtem Angeklagten war soweit ich weiß nicht nachzuweisen, dass er nicht-öffentliche Sendungen abgehört hat.

    Illegal ist es natürlich trotzdem, bestimmte, "verbotene" Frequenz abzuhören. Das ist nach TKG weiterhin verboten und dazu gibt es etliche Urteile. Fraglich ist allein immer die Frage der Nachweisbarkeit.

  10. #10
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    Zitat Zitat von b0zzen Beitrag anzeigen
    Zum Thema:

    Zitat:
    Quelle: http://www.bis0uhr.de/index.htm?http...en/bos.html%99
    In der März(1998) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
    Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
    Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, dass Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!

    Was ist damit?
    Das war bislang auch mein Stand.



    Was ist damit?
    Das war bislang auch mein Stand.
    @b0zzen,

    Du bist irgendwo im Jahr 1997 hängengeblieben ;-)
    Wir haben heute 2011, das sind ca 14 Jahre.
    Inzwischen wurde das TKG geändert, vielleicht solltest du das einfach mal durchlesen.
    Es stammt übrigends vom 22.06.2004.

    § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen.
    in Verbindung mit der Strafandrohung § 148

    Das sogenannte Burgdorfurteil (Amtsgericht) war nie massgebend in Sachen abhören.
    Das kannst du abhaken. Es gibt aktuellere Urteile von anderen und höheren Instanzen.
    .
    mfg
    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  11. #11
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    Kaum zu glauben, dass in Deutschland "so schnell" Gesetze geändert werden ;)
    Aber OK, 1997 hätte auffallen sollen, danke dir.

    Im Endeffekt heißt das jetzt, dass BOS-Kanäle unter Strafandrohung nicht gehört werden dürfen, ja? Unter welcher Vorraussetzung bzw. wann und wieviel? Nur Alarmierung und Durchsage und dann ist die Quetsche wieder zuzumachen .. ?

  12. #12
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    Zitat Zitat von b0zzen Beitrag anzeigen
    Kaum zu glauben, dass in Deutschland "so schnell" Gesetze geändert werden ;)
    Aber OK, 1997 hätte auffallen sollen, danke dir.

    Im Endeffekt heißt das jetzt, dass BOS-Kanäle unter Strafandrohung nicht gehört werden dürfen, ja? Unter welcher Vorraussetzung bzw. wann und wieviel? Nur Alarmierung und Durchsage und dann ist die Quetsche wieder zuzumachen .. ?
    Soweit es mir bekannt ist, aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, darf man nur "Meldungen" hören, die für einen selber bestimmt sind! Also für denjenigen, der Angehöriger einer HiOrg ist und unmittelbar an einem Einsatz beteiligt ist.

    Bedeutet also im Umkehrschluss:

    - Alarmierung mit Durchsage
    - Funkverkehr während des Einsatzes
    - Abmeldung bei der Lst

    Und dann müsste eigentlich Schluss sein!

    MfG

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