Vor allem, welcher TSA hat denn ein Funkgerät?
Vor allem, welcher TSA hat denn ein Funkgerät?
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.
Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?
Bis vor eininger Zeit hatten wir euch nur einen TSA. Bei Sirenenalarm lief das dann folgend ab.
Die Sirene hat laut krach gemacht. Der Kommandant hat den einzigen FME so das er auch mitbekommt was los ist. Zusätzlich hängt im GH der Sirenenempfänger, welcher dann auch auf mithören stellt.
Zusätzlich läuft bei uns eine Anrufalarmierung (Nur ansage Alarm ohne Einsatzort /-Stichwort).
Der Kommandant schreibt dann auf eine Tafel den Einsatzort /-stichwort.
Der Maschinist schnappt sich den TSA und fährt los.
Die umgezogenen Kameraden sammeln sich in Grüppchen und fahren per privat kfz los.
An der Einsatzstelle wird sich dann gesammelt und auf weiteres gewartet.
Da wir nur eine Dorfwehr sind und viele ausserhalb arbeiten dauert es halt bis diese kommen. Die kommenden dann halt nach per privat-kfz. funktioniert bei uns problemlos.
Und selbst mit der verpflegung gibt es keine probleme.
Da die kameraden ja nicht erst eine halbe stunde oder länger später kommen, sondern in der anfangsphase eines einsatzes.
Und abfrage der personalstärke für verpflegung kommt i.d.r frühestens nach einer stunde.
Aber jetzt haben wir keinen TSA mehr sondern ein LF8.
Aber die vorgehensweise ist die gleiche.
Dito, meistens. Wobei Handy nicht immer das Gelbe vom Ei ist.
Allein deswegen gehörten den TSA-Wehrern zumindest 2m-Geräte besorgt.
OK, Zugegeben, der ganze Post war schon etwas aus dem Zusammenhang gerissen ;)
Aber einfach ma bei Nachfahrten einzusteigen, war nicht einfach! :D
Zum Thema:
Was ist damit?Quelle: http://www.bis0uhr.de/index.htm?http...en/bos.html%99
In der März(1998) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, dass Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!
Das war bislang auch mein Stand.
Das Urteil ist so m. E. verkürzt und sinnentstellend wiedergegeben.
Dabei ging es um die Frage, ob Besitz/Betrieb eines Scanners, der ein CE-Zeichen besitzt und damit europaweit vertrieben werden darf, strafbar sein kann. Das wurde verneint. Besagtem Angeklagten war soweit ich weiß nicht nachzuweisen, dass er nicht-öffentliche Sendungen abgehört hat.
Illegal ist es natürlich trotzdem, bestimmte, "verbotene" Frequenz abzuhören. Das ist nach TKG weiterhin verboten und dazu gibt es etliche Urteile. Fraglich ist allein immer die Frage der Nachweisbarkeit.
@b0zzen,
Du bist irgendwo im Jahr 1997 hängengeblieben ;-)
Wir haben heute 2011, das sind ca 14 Jahre.
Inzwischen wurde das TKG geändert, vielleicht solltest du das einfach mal durchlesen.
Es stammt übrigends vom 22.06.2004.
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen.
in Verbindung mit der Strafandrohung § 148
Das sogenannte Burgdorfurteil (Amtsgericht) war nie massgebend in Sachen abhören.
Das kannst du abhaken. Es gibt aktuellere Urteile von anderen und höheren Instanzen.
.
mfg
e.
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
Kaum zu glauben, dass in Deutschland "so schnell" Gesetze geändert werden ;)
Aber OK, 1997 hätte auffallen sollen, danke dir.
Im Endeffekt heißt das jetzt, dass BOS-Kanäle unter Strafandrohung nicht gehört werden dürfen, ja? Unter welcher Vorraussetzung bzw. wann und wieviel? Nur Alarmierung und Durchsage und dann ist die Quetsche wieder zuzumachen .. ?
Soweit es mir bekannt ist, aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, darf man nur "Meldungen" hören, die für einen selber bestimmt sind! Also für denjenigen, der Angehöriger einer HiOrg ist und unmittelbar an einem Einsatz beteiligt ist.
Bedeutet also im Umkehrschluss:
- Alarmierung mit Durchsage
- Funkverkehr während des Einsatzes
- Abmeldung bei der Lst
Und dann müsste eigentlich Schluss sein!
MfG
Es sollten gelten:
undZitat von Telekommunikationsgesetz § 89 Abhörverbot
Gruß, HobbyfunkerZitat von Telekommunikationsgesetz § 148 Strafvorschriften
Es gibt aber auch die Ansicht, dass der Betreiber eines Kommunikationsnetzes, geeignete Maßnahmen treffen muß, um diese gegen Abhören zu schützen. Denn nur so kann die erkennbare Abgrenzung zwischen für die Allgemeinheit bestimmt, und eben nicht, gezogen werden.
Diese Ansicht wiederrum teilt sich in diejenigen, die sagen eine Grundverschlüsselung, egal ob wirksam oder nicht, ist ausreichend um eine Abgrenzung zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" zu ziehen.
Und diejenigen, die dagen nur eine wirksame bzw. nur mit Absicht zu umgehende Verschlüsselung reicht aus, um die Grenze festzumachen.
Klar ist, dass der Zweck des Gesetzes ganz klar die Illegalisierung des Abhören, u.a. von Polizeifunk ist.
Aber um eine Tat vorwerfbar zu begehen, ist üblicherweise ein absichtlicher Verstoß nötig (sofern Fahrässigkeit, als Tatvoraussetzung, im Gesetz nicht explizit genannt). Absichtlichkeit bedeutet aber nicht nur die Absicht, diesen Funk mitzuhören, sondern auch die Absicht, gegen die "nicht- Öffentlichkeit" zu verstoßen.
Und wie kann nun ein Unbedarfter, die Grenze zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" und dem Gegenteil ziehen, wenn sein legaler Empfänger beides problemlos wiedergibt?
Stellt Euch mal vor S** stellt seine Verschlüsselung ab, und sendet auf den Kanälen x,y,z ab sofort für jeden offen. Und dann kommt eine Kontrolle bei Euch, mit der Feststellung, dass S** diese Kanäle x,y,z zwar frei empfangbar, aber nie für die Öffentlichkeit bestimmt (sondern nur seinen Kundenstamm, mit Abonnement) freigeben hat.
Jedoch ohne jegliche merkliche Abgrenzung zu den freien Kanälen. S** würde sicherlich mit dieser Rechtsauslegung baden gehen.
Auch das Kopieren v. DVDs ist nur dann untersagt, wenn die DVD mit einem Kopierschutz versehen ist (kopieren ist nicht gleich verbreiten).
Aber für BOS- Funk soll gelten, dass gerade diese keinen Abhörschutz brauchen, und für jeden dennoch völlig klar sein muß, dass das Abhören natürlich dennoch verboten ist. Auch wenn es kein spezielles Lex BOS gibt, sondern die Verbots- Grundlagen identisch zu denen, aller anderen Betreiber ist.
Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.
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