Das Urteil ist so m. E. verkürzt und sinnentstellend wiedergegeben.
Dabei ging es um die Frage, ob Besitz/Betrieb eines Scanners, der ein CE-Zeichen besitzt und damit europaweit vertrieben werden darf, strafbar sein kann. Das wurde verneint. Besagtem Angeklagten war soweit ich weiß nicht nachzuweisen, dass er nicht-öffentliche Sendungen abgehört hat.
Illegal ist es natürlich trotzdem, bestimmte, "verbotene" Frequenz abzuhören. Das ist nach TKG weiterhin verboten und dazu gibt es etliche Urteile. Fraglich ist allein immer die Frage der Nachweisbarkeit.