Ich würde sagen dass das Mithören über den Melder dann gestattet ist, wenn es der betreffenden Person zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich gestattet ist, den Funk mitzuhören.
Also grundsätzlich mal während des Dienstes/Einsatzes auf dem zugewiesenen Kanal. Möglicherweise kommt der Ton aus dem normalen FuG bei demjenigen ja nicht verständlich an (Motorgeräusch u.s.w), dann darf er m.W. den ihm zugewiesenen Kanal wohl mit einem Melder abhören.
Auf einem anderen Blatt steht, ober er einen dienstlich gelieferten Melder selbständig freischalten darf. Das köntne eine Sachbeschädigung darstellen oder auch einen Verstoß gegen eine Dienstvorschrift. Dieses Delikt hat aber m.E. auf die Berechtigung mitzuhören keine Auswirkung.