Nein, es ist bei Strafe verboten.Zitat von ffmk
Nein, es ist bei Strafe verboten.Zitat von ffmk
das habe ich auch in der Wehr gesagt aber die meinten, dass es erlaubt sei wenn die fahrzeuge voll sind über die informationen des Funks mit privatwagen zum Einsatz nach zu kommen.
Sind die Fahrzeuge voll, ist alles was darüber hinaus die Einsatzstelle anfährt erstmal verzichtbar und führt beinahe zwingend dazu, dass die oftmals chaotische Erstphase des Einsatzes bis zum Duschen danach anhält, um es mal so auszudrücken. Bösere, kürzere Version: Eine Führbarkeit ist mit solchen Zigeunereinheiten nicht gegeben.
Muss ich teilweise widersprechen:
- Wie ist es mit Staffelfahrzeugen wie TSF? Die sind zwar von der Besatzung her für eine Staffel, von der Beladung her für eine Gruppe ausgelegt. Sind die fehlenden Kräfte dann wirklich entbehrlich?
- Zigeunereinheiten nicht führbar: Jein! Das kommt auf die Führungskräfte an.
Unsere Verhaltensweisen lauten Wehrübergreifend:
- Je mehr Einsatzkräfte vor Ort, desto besser!
- Jede nachrückende Kraft meldet sich bei der für Ihre Einheit zuständigen Führungskraft (siehe Funktionsweste) als einsatzbereit, begibt sich dann in einen speziell gekennzeichneten Bereich ("Sammelplatz") und wartet auf weitere Befehle.
- Atemschutzgeräteträger rüsten sich aus, lassen die Maske aber eingepackt (Dann müssen die Masken nach dem Einsatz nicht erneut gereinigt werden, falls die Kraft nicht eingesetzt wurde) und begeben sich zum Sammelplatz.
Das hat sich bewährt, bisher kam es nie zu Problemen. Das ist alles eine Sache der Disziplin.
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
Ach, das hatten wir doch alles schon mal:
Im eigenen Ort können die nachkommen, da wird sich das auch nicht verhindern und nach außen verkaufen lassen. Als überörtliche Unterstützung wird das Fahrzeug als Einsatzmittel, d.h. Mannschaft und Gerät nachgefordert, da weiß der nachfordernde dass da nur eine Staffel drauf sitzt. Die kann er einplanen (Beschäftigung, Verpflegung...), den Rest eben nicht.
Wenn bei größeren Lagen 150 Mann gebraucht werden, aber plötzlich 200 anreisen, die nach X Stunden rummeckern, weil sie nirgendwo sinnvoll beschäftigt werden, weil die Würstchen nicht reichen..., dann soll das auf die Führungskraft ankommen? Klar, man kann ja bei Nachforderungen einfach mal davon ausgehen, dass XY Personen mehr kommen, und steht dann eben blöd da, wenn mit dem TSF doch nur 6 Leute kommen. Wie man's macht...
Das wären für mich keine Arbeitsgrundlagen, da würde ich nicht führend mitarbeiten wollen.
Und wenn dann der Privat-PKW auf der "Einsatzfahrt" verunglückt, oder die Kommune den Kostenbescheid wegen Unverhältnismäßigkeit an die Wand pinnen kann, ist "je mehr, desto besser" plötzlich wieder blöd...
@Überhose:
Ich weiß nicht, in welchem Ort Du lebst. (Das meine ich nicht polemisch oder böse, ich weiß es einfach nicht)
Bei uns "Auf dem Lande" haben wir vor allem ein Problem bei der Tagesverfügbarkeit, besonders im Hinblick auf die Tagespendler, die auf Sylt arbeiten.
Da kann es schon vorkommen, dass das Gruppenfahrzeug der einen Wehr nur mit 3 oder 4 Kameraden besetzt ist.
Wenn die andere Wehr dann entsprechend mehr verfügbare Kräfte hat, greift man gerne auf diese zu.
Das ist ein gegenseitiges "Geben und nehmen".
Das wurde auch mehrfach thematisiert, auch im Rahmen der Leistungsbewertungen "Roter Hahn" und diverser Einsatzübungen auf Amtsebene. Hier wurde explizit lobend hervorgehoben, wie gesittet und diszipliniert die nachrückenden Kräfte "anreisen".
Pauschalaussagen wie "Geht gar nicht", oder "Dann würde ich aber nicht mitmachen" halte ich für zumindest überdenkungswürdig. Sicher hast Du Recht, dass es schwieriger ist, hier den Überblick zu behalten.
Aber: Wenn alle diszipliniert mitmachen, hält sich das alles in einem erträglichen Rahmen.
Ich halte es für problematischer, wenn alle, die ein paar Minuten später am Gerätehaus eintreffen, den Wehr- oder Gruppenführer auf dem Handy anrufen und fragen: "werde ich gebraucht?".
Dann lieber einmal umsonst zur Einsatzstelle fahren.
Zur Würstchenproblematik:
Bei uns gilt, dass die Verpflegung nur für die am Einsatz aktiv Beteiligten Kräfte gedacht sind. Daran halten wir uns einfach und gut. Da gab es zwar am Anfang ein paar Diskussionen, aber inzwischen passt das. Man muss es den Leuten einfach nur anständig erklären, dann sehen sie es auch ein.
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
So sehe ich das auch! Unser LF-L ist nur mit 4 Mann losgefahren und brauchte so noch 5 Leute. Diese sind in 2 Privat PKW´s nachgerück und so war die Besatzung komplett.
Auf der Rückfahrt führen sie mit den Privat PKW´s zurück und so würde auch die Verpflegung passen. Zur Nachbesprechung waren dann alle wieder am Grätehaus.
Gruß vom Lande
ffmk
Ich würde sagen dass das Mithören über den Melder dann gestattet ist, wenn es der betreffenden Person zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich gestattet ist, den Funk mitzuhören.
Also grundsätzlich mal während des Dienstes/Einsatzes auf dem zugewiesenen Kanal. Möglicherweise kommt der Ton aus dem normalen FuG bei demjenigen ja nicht verständlich an (Motorgeräusch u.s.w), dann darf er m.W. den ihm zugewiesenen Kanal wohl mit einem Melder abhören.
Auf einem anderen Blatt steht, ober er einen dienstlich gelieferten Melder selbständig freischalten darf. Das köntne eine Sachbeschädigung darstellen oder auch einen Verstoß gegen eine Dienstvorschrift. Dieses Delikt hat aber m.E. auf die Berechtigung mitzuhören keine Auswirkung.
Dann weiß die restliche Gruppe aber hoffentlich bereits beim Ausrücken des TSA, wo sie hin muss, weil man sich nach Alarm am Feuerwehrhaus eingefunden hat und dann gemeinsam ausrückt (aber es sind ja üblicherweise nicht so große Ortschaften). Oder nimmt der erstbeste den TSA mit und schaut dann mal, wer noch so zur Einsatzstelle kommt?
Das ist irgendwie nicht so wirklich ein Argument für das Mithören des Funks über FME.
Bei überörtlichen Einsätzen des TSA gilt das hoffentlich noch mehr.
Es sei denn man hat die Erlaubniss dazu.
Entweder (vorzugsweise Schriftlich) vom Betreiber des Funverkehrskreises oder aufgrund eines Landeserlasses. Der betreffende Personenkreis ist aber EXTREM eingeschränkt und ausnahmslos unter den höheren Führungsdienstgraden angesiedelt.
Wenn jemand also so fragen muss :
JA - Es ist bei Strafe verboten.
Etwas umstritten ist es wie es aussieht wenn man ALarmiert wird UND die "Führung, ganz oben!" ausdrücklich gestattet hat nach einer Alarmierung auf der Anfahrt mitzuhören UND der Melder auch schon mit schaltbarer Mithörfunktion ausgehändigt wurde.
In so einem Fall dürfte der FA raus sein, aber die Frage ist aufgrund der Rechtmässigkeit oder nur aufgrund eines Verbotsirrtums.
Gruß
Carsten
***Wichtig***
Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)