Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:

Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).
Das Nicht-Anschnallen (mal als Beispiel) muss auch da aber erforderlich ("wenn höchste Eile, um Menschenleben zu retten") sein. Wo immer man die Vorschriften der StVO einhalten kann, muss man sie auch einhalten. Alles andere wäre arg seltsam.
Zumal das mit der höchsten Eile um Menschenleben zu retten gegenüber der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein wesentlich strengeres Kriterium ist.