Hallo,
Wie bereits die Vorredner richtig festgestellt haben zusammenfassend:
- § 35 StVO: Sonderrechte (auch ohne Blaulicht/Horn)
- § 38 (1) StVO: "Wegerecht" (Pflicht für andere VT freie Bahn zu schaffen)
- § 38 (2) StVO: "Warnrecht" (KEINE Pflicht freie Bahn zu schaffen, aber VT zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet)
Die Begriffe Wegerecht und Warnrecht tauchen im Gesetz nicht auf, sie entstanden in der Fachsprache zur eindeutigen Unterscheidung der verschiedenen Rechtsgrundlagen. Somit sollte jeder Einsatzfahrer diese Begriffe und deren Bedeutung kennen und sie nicht verwechseln!
Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
Grüße...
Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...
Ein Mann ruft den Wetterdienst an und sagt: „Ich wollte Ihnen nur mitteilen, dass die Feuerwehr gerade Ihre leichte Bewölkung aus meinem Keller pumpt"
Warum? Was hat das damit zu tun?
Der 38 (5) bedeutet, dass man durch die Einsatzfahrt keine Gefahren produzieren darf und nicht gegen andere Rechtsvorschriften (zb. 315c StGB oder FeV...) außer der StVO verstoßen darf. Jedoch darf man andere VT im Sinne von § 1 StVO belästigen und behindern, aber auf nicht gefährden oder gar schädigen.
Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...
Zum einen dürfen Sonderrechte für uns ja nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verwendet werden, aber da kann man sich noch Fälle denken, in denen ein Abweichen vom § 38 angezeigt sein könnte.
Zum anderen fordert der Absatz 8 eben eine gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung der Sonderrechte, speziell beim Paragraphen 38 stelle ich mir das äußerst kompliziert vor.
Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:
Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).
;-)
Gruß, Mr. Blaulicht
Das Nicht-Anschnallen (mal als Beispiel) muss auch da aber erforderlich ("wenn höchste Eile, um Menschenleben zu retten") sein. Wo immer man die Vorschriften der StVO einhalten kann, muss man sie auch einhalten. Alles andere wäre arg seltsam.
Zumal das mit der höchsten Eile um Menschenleben zu retten gegenüber der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein wesentlich strengeres Kriterium ist.
Moralisch gesehen gebe ich Dir 100%ig recht. Auch Blinken beim Abbiegen etc sollte man nicht unterlassen. Aber wie gesagt: "Soweit als möglich" gilt nur nach Abs. 1 und damit nicht für Rettungsdienste.
Allerdings - und das bitte ich ausdrücklich zu bedenken: Wer meine Aussage als Freifahrtschein versteht, sollte sich ernsthaft über seine Tauglichkeit Gedanken machen.
Gruß, Mr. Blaulicht
Geändert von Mr. Blaulicht (23.03.2009 um 15:46 Uhr) Grund: Orthografie
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