Hallo,
ich denke, wir könnten es uns eine ganze Ecke leichter machen, wenn wir mal den sch...önen Begriff "Wegerechte" verabschieden würden. Wie schon oft genug geschrieben geht es in §38 (1) nicht um ein Recht, das ich als Einsatzkraft habe, sondern um eine Pflicht, die die anderen Verkehrsteilnehmer mir gegenüber haben.
Selbstverständlich darf ich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind Sonderrechte in Anspruch nehmen, also z.B. bei Rot über eine Ampel fahren. Es ist hierbei unerheblich, ob ich dabei Einsatzhorn, Blaulicht, Abblendlicht oder sonstwas anhabe (§35 (1)). Die anderen Verkehrsteilnehmer sind dabei jedoch zu keiner über den §1 hinausgehenden Rücksichtnahme verpflichtet. Ich darf also durchaus bei Rot über die Haltelinie fahren, warten bis alle Verkehrsteilnehmer, die grün haben weg sind, und dann (immer noch bei Rot) weiterfahren.
Und auch §38 spricht eine klare Sprache: nach Abs. 1 (Benutzung von Blaulicht und Horn) haben die anderen Verkehrsteilnehmer im obigen Beispiel halt gefälligst bei Grün zu warten. Der Abs. 2 erlaubt mir zwar bei Einsatzfahrten die Benutzung von Blaulicht ohne Horn, ohne das sich daraus aber irgendeine Verpflichtung mir gegenüber ergibt.
Ich verstehe also nicht, wieso es ausgerechnet bei diesen beide so eindeutigen Paragraphen ständig diese Diskussionen gibt. Wenn ich mir da andere Paragraphen anschaue, sind diese deutlich schwerer verständlich, man muss sich nur mal §§39 & 40 anschauen...
MfG
Marko
(und wenn Ihr Nachts nur mit Blaulicht über die Landstraße fliegt, fahre ich trotzdem rechts ran!)