
Zitat von
telemanne
- § 35 StVO: Sonderrechte (auch ohne Blaulicht/Horn)
- § 38 (1) StVO: "Wegerecht" (Pflicht für andere VT freie Bahn zu schaffen)
- § 38 (2) StVO: "Warnrecht" (KEINE Pflicht freie Bahn zu schaffen, aber VT zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet)
Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
Grüße...
Hast du dir ja selber schon beantwortet: Der §35 entbindet den Alarmfahrer von der StVO (GAAAAAAAAAAANZ im Groben, bevor jetzt hierüber wieder ne weltdiskussion losbricht....), der §38 ist eine Pflicht für andere VT und diese anderen VT haben ja keinen §35...
lg
Ein Mann ruft den Wetterdienst an und sagt: „Ich wollte Ihnen nur mitteilen, dass die Feuerwehr gerade Ihre leichte Bewölkung aus meinem Keller pumpt"